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   OLG Oldenburg, 21.04.2006 - 1 Ws 233/06   

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https://dejure.org/2006,8008
OLG Oldenburg, 21.04.2006 - 1 Ws 233/06 (https://dejure.org/2006,8008)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 1 Ws 233/06 (https://dejure.org/2006,8008)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. April 2006 - 1 Ws 233/06 (https://dejure.org/2006,8008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufnahme eines Haftbefehls in das Hauptverhandlungsprotokoll: Aufhebung bei Nichteinhaltung der Formerfordernisse

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Formerfordernis bei einem im Anschluss an die Hauptverhandlung beschlossenen Haftbefehl; Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Untersuchungshaft; Fehlende Benennung der genauen Tat und des Haftgrundes; Möglichkeit der Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formerfordernis bei einem im Anschluss an die Hauptverhandlung beschlossenen Haftbefehl; Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung der Untersuchungshaft; Fehlende Benennung der genauen Tat und des Haftgrundes; Möglichkeit der Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 82
  • NStZ 2007, 82 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 2008, 137
  • StV 2006, 535
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2006 - 1 Ws 233/06
    Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt, indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt." (BVerfG NStZ 2002, 157).

    Er ist zudem dem Angeklagten auch nicht verkündet worden, was für eine wirksame Haftanordnung bei der Inhaftnahme unerlässlich gewesen wäre, vgl. BVerfG NStZ 2002, 157.

  • OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05

    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2006 - 1 Ws 233/06
    Aber auch dann müssen die Förmlichkeiten des § 114 StPO strikt eingehalten werden, weil allein ein formell ordnungsgemäßer Haftbefehl rechtmäßige Grundlage des mit der Inhaftierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Angeklagten ist, vgl. Senatsbeschluss NStZ 2005, 342.
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Der Schriftform genügt es aber auch, wenn der Haftbefehl in der Hauptverhandlung verkündet und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2019 - 2 Ws 43/19 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2006 - 1 Ws 233/06 - juris; Graf in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 114 Rn. 2; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 114 Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Der Schriftform genügt es aber auch, wenn der Haftbefehl in der Hauptverhandlung verkündet und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. April 2006 - Az.: 1 Ws 233/06 -, Rn. 7 juris; Graf-Krauß, § 114 Rn. 2; Schmitt, a.a.O., § 114 Rn. 2; KMR-Wankel, § 114 Rn. 1; LR-Hilger, StPO, § 114, Rn. 3; weitergehend OLG Celle StV 1998, 385).
  • LG Zweibrücken, 02.03.2009 - Qs 20/09

    Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen für den Haftgrund i.R.e. Anordnung eines

    Eine Behebung solcher - nicht nur unerheblicher - Mängel durch das Beschwerdegericht kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. Hermann, Untersuchungshaft, ZAP, 1. Auflage 2008, Rn. 495 unter Hinweis auf OLG Oldenburg NStZ 2007, 82; OLG Celle StV 1998, 385 ff).
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