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   OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21   

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OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21 (https://dejure.org/2021,16194)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.04.2021 - 1 Ws 24/21 (https://dejure.org/2021,16194)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21 (https://dejure.org/2021,16194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 140, 141, 144 Abs. 1
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 ; StPO § 141 ; StPO § 144 Abs. 1
    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren Pflichtverteidigers; Restriktive Auslegung des Begriffs "Umfang und Schwierigkeit"; Kein umfangreiches Verfahren bei Möglichkeit zur Selbstlese; Bei zwei Staatsanwälten kein weiterer ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 ; StPO § 141 ; StPO § 144 Abs. 1
    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren Pflichtverteidigers; Restriktive Auslegung des Begriffs "Umfang und Schwierigkeit"; Kein umfangreiches Verfahren bei Möglichkeit zur Selbstlese; Bei zwei Staatsanwälten kein weiterer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. HS, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gewahrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 18, NStZ 2020, 754; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 5; KK/Gmel, StPO, 8. Aufl., vor § 212 Rn. 4).

    Eine solche Bestellung, die vom Willen des Beschuldigten unabhängig ist (vgl. BT-Drucksache 19/13829, S. 49), ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20 - juris, Rn. 13, NStZ 2020, 754).

    Anders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betrieben Verfahrens bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754).

    Zurecht hat die Vorsitzende der 9 Strafkammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger den Verfahrensstoff nach mehrfacher Akteneinsicht bereits seit langem kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - 2 Ws 3/20, juris Rn. 19).

  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14; KG Berlin, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 3).

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09

    Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14; KG Berlin, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07

    Pflichtverteidigung: Erfordernis der Bestellung eines weiteren

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).

    Auch der Umstand, dass auf der Anklageseite zwei Staatsanwälte auftreten, erfordert entgegen der Auffassung der Verteidigung für sich genommen ebenfalls nicht die Bestellung zweier Pflichtverteidiger (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07, juris Ls.).

  • OLG Celle, 11.05.2020 - 5 StS 1/20

    Erforderlichkeit für weiteren Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen; Keine

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es demnach nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 13).

    Die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers reicht nicht aus, um schon von Anfang an einen weiteren Verteidiger zu bestellen; daran ist erst zu denken, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Ausbleiben des Verteidigers hinzutreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 12, NStZ 2021, 123; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - 2 Ws 3/20, juris Rn. 24).

  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Zurecht hat die Vorsitzende der 9 Strafkammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger den Verfahrensstoff nach mehrfacher Akteneinsicht bereits seit langem kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20, juris Rn. 21, NStZ 2020, 754; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - 2 Ws 3/20, juris Rn. 19).

    Die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers reicht nicht aus, um schon von Anfang an einen weiteren Verteidiger zu bestellen; daran ist erst zu denken, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Ausbleiben des Verteidigers hinzutreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 12, NStZ 2021, 123; Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - 2 Ws 3/20, juris Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06

    Notwendige Verteidigung: Ablehnung der Beiordnung eines zweiten

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14; KG Berlin, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, juris Ls.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 3).
  • KG, 06.07.2016 - 2 Ws 176/16

    Strafverfahren: Voraussetzungen für die Bestellung eines zweiten

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Danach ist die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, nämlich dann, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 Ws 176/16, juris Ls.).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2002 - 2 Ws 242/02

    Anfechtbarkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Verstoß gegen die

    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang war bereits auf Grundlage des alten Rechts, d.h. vor dem Inkrafttreten des § 144 Abs. 1 StPO, anerkannt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2018 - 4 Ws 104/18, juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Ws 242/02, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 Ws 470/07 - juris Rn. 5, NStZ-RR 2007, 244; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 Ws 374/10, juris Rn. 18, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2009 - 2 Ws 160/09, juris Rn. 6).
  • OLG Bremen, 05.03.2014 - 1 Ws 25/14
    Auszug aus OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21
    In diesen Fällen ist vielmehr die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines zeitlich ausreichend verfügbaren Verteidigers zu erwägen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 05.03.2014 - 1 Ws 25/14).
  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

  • BGH, 09.07.2020 - StB 21/20

    Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf

  • OLG Koblenz, 22.01.1986 - 1 Ws 42/86

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Rechtsanwalt; Wunsch; Antrag

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - 1 Ws 279/00

    Beiordnung; Rechtsanwalt; Pflichtverteidiger; Beschwerde; Schwere der Tat;

  • OLG Hamburg, 31.01.1978 - 1 Ws 42/78
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Der Angeklagte selbst ist beschwerdebefugt; er ist durch eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im Rechtssinne beschwert, weil er hierdurch in seinem Recht auf Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 EMRK) betroffen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7, 9 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 4).

    c) Der Einwand des Verteidigers des Angeklagten, der Generalbundesanwalt sei in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten vertreten, verfängt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 3 Ws 470/07; NStZ-RR 2007, 244; ebenso HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21, juris Rn. 20 a.E.; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 5; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 9).

  • KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

    Im Beschwerdeverfahren prüft der Senat allein, ob dieser die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH a. a. O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21 -, Rn. 13, juris).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 18/22

    Pflichtverteidiger, weiterer Verteidiger, Bestellungsgründe, EncroChat

    Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten (OLG Bremen, Beschl. v. 30.04.2021 - 1 Ws 24/21 -, Rn. 19 - juris).
  • KG, 14.08.2023 - 3 Ws 40/23

    Überprüfung der Bestellung von zwei weiteren Pflichtverteidigern durch das

    Anders als bei Entscheidungen über (sofortige) Beschwerden, bei denen das Beschwerdegericht grundsätzlich an die Stelle des Erstgerichts tritt und einen eigenen Sachentscheidung trifft, prüft es vorliegend daher nur, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Rechtsfolgeermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGHSt 65, 129; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 26-IV-21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Hinreichende Darlegung der

    Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen die Kostenentscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. März 2021 (1 Ws 24/21) zurück.
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