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   OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11   

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https://dejure.org/2011,18117
OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11 (https://dejure.org/2011,18117)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2011 - 1 Ws 241/11 (https://dejure.org/2011,18117)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - 1 Ws 241/11 (https://dejure.org/2011,18117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit einem zweiten Wahlverteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit einem zweiten Wahlverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. e
    Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit einem zweiten Wahlverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 719
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Dresden, 16.08.2010 - 3 Qs 92/10

    Recht eines Sprachunkundigen auf Anbahnungsgespräche bzw. Mandatsgespräche mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11
    Ob das Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung mit einem der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten bzw. Beschuldigten verhindern soll, vgl. BVerfG NJW 2004, 50 [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] , [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] die Unentgeltlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Verkehr mit mehr als einem Verteidiger gewährt (so LG Dresden - 3 Qs 92/10 - Beschluss vom 16. August 2010, zitiert nach juris. LG Osnabrück StraFo 2011, 89), weil nach deutschem Strafprozessrecht ein Beschuldigter sich des Beistandes von bis zu drei gewählten Verteidigern bedienen darf, § 137 Abs. 1 StPO , oder ob der aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK herzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens bereits dann gewahrt ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Dolmetscherkosten schon von einem durch ihn gewählten Verteidiger verteidigt war (vgl. AG Rosenheim - 8 Ds 280Js 22311/10 - Beschluss vom 3. März 2011, zitiert nach juris, für den Fall, dass der zunächst vom Betroffenen gewählte Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt war und kein Anhalt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu diesem bestand), kann vorliegend offen bleiben.
  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11
    6 Abs. 3 Buchst. e MRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Buchst. c MRK gegeben ist, BGH NStZ 2001, 107 [BGH 26.10.2000 - 3 StR 6/00] .
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11
    Er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können, weshalb ihm in weitem Umfang Verständigungshilfen zu gewähren sind, BVerfG NJW 1983, 2762 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80] .
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11
    Ob das Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung mit einem der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten bzw. Beschuldigten verhindern soll, vgl. BVerfG NJW 2004, 50 [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] , [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] die Unentgeltlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Verkehr mit mehr als einem Verteidiger gewährt (so LG Dresden - 3 Qs 92/10 - Beschluss vom 16. August 2010, zitiert nach juris. LG Osnabrück StraFo 2011, 89), weil nach deutschem Strafprozessrecht ein Beschuldigter sich des Beistandes von bis zu drei gewählten Verteidigern bedienen darf, § 137 Abs. 1 StPO , oder ob der aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK herzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens bereits dann gewahrt ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Dolmetscherkosten schon von einem durch ihn gewählten Verteidiger verteidigt war (vgl. AG Rosenheim - 8 Ds 280Js 22311/10 - Beschluss vom 3. März 2011, zitiert nach juris, für den Fall, dass der zunächst vom Betroffenen gewählte Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt war und kein Anhalt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu diesem bestand), kann vorliegend offen bleiben.
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2023 - 20 KLs 358 Js 11338/21

    Erstattung von Dolmetscher-/Übersetzungskosten bei Beauftragung des

    bb) Daneben kann der Dolmetscher/Übersetzer auch vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger selbst beauftragt werden, mit nachfolgender Auslagenerstattung, wobei dann die Gefahr besteht, dass bestimmte Teile der Translationskosten wegen Sachfremdheit nicht erstattet werden (OLG Oldenburg 24.06.2011 - 1 Ws 241/11, NStZ 2011, 719 (720); Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 187 Rn. 22 ff.; Kulhanek, Die Sprach- und Ortsfremdheit von Beschuldigten im Strafverfahren, 2019, S. 54).

    Der Dolmetscher/Übersetzer erwirbt in diesen Fällen keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Staatskasse, sondern allein gegen seinen Auftraggeber, welcher sich sodann wiederum gegenüber der Staatskasse schadlos zu halten hat (OLG Düsseldorf 20.12.2010 - 1 Ws 271/10, NStZ 2011, 719; OLG Oldenburg 24.06.2011 - 1 Ws 241/11, NStZ 2011, 719; LG Dortmund 30.11.2017 - 35 Qs 24/17, BeckRS 2017, 148602; MAH Strafverteidigung/Schulte, 3. Aufl. 2022, § 18 Rn. 26; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 8. Aufl. 2021, § 46 Rn. 134).

    bb) Die Dolmetscherin/Übersetzerin hat sich sodann an ihren Auftraggeber Rechtsanwalt A zu halten, welcher die Kosten zu verauslagen hat (OLG Düsseldorf 20.12.2010 - 1 Ws 271/10, NStZ 2011, 719).

    Dass die Dolmetscherin/Übersetzerin vom Verteidiger ermächtigt worden wäre, den ihm zustehenden Auslagenerstattungsanspruch selbst gegen die Staatskasse geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf 20.12.2010 - 1 Ws 271/10, NStZ 2011, 719; MAH Strafverteidigung/Schulte, 3. Aufl. 2022, § 18 Rn. 26), ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

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