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   OLG Oldenburg, 28.11.1990 - 1 Ws 246/90   

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https://dejure.org/1990,4021
OLG Oldenburg, 28.11.1990 - 1 Ws 246/90 (https://dejure.org/1990,4021)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.1990 - 1 Ws 246/90 (https://dejure.org/1990,4021)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. November 1990 - 1 Ws 246/90 (https://dejure.org/1990,4021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstatungsanspruch für Verteidigervergütung bei Rücknahme der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revision vor deren Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 134/06

    Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revsion

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass völlig überflüssige und bedeutungslose Prozesshandlungen, die offensichtlich ohne jeden sachlichen Grund vorgenommen werden, nur um den Gebührentatbestand zu erfüllen, keinen Vergütungsanspruch auslösen (sollen) (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 48 Rn. 9; OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540, 541; KG, Beschluss vom 13. Februar 2006, 3 Ws 463/05, www.burhoff.de, für den Fall, dass der Verteidiger der Revision der Staatsanwaltschaft - vor Abgabe der Revisionsbegründung - mit einem Schriftsatz entgegentritt, in dem er allein darauf hinweist, die Urteilsgründe hielten rechtlicher Nachprüfung stand und die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt).
  • OLG Hamm, 13.04.2021 - 4 Ws 22/21

    Keine Verteidigergebühr im Revisionsverfahren Keine Gebühren des

    Eine solche allgemeine Beratung ist aber durch die Verteidigergebühr für die Vorinstanz mit abgegolten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1990 - 1 Ws 246/90 -, Rn. 4, juris, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung; noch zur vergleichbaren BRAGO-Regelung).
  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 135/06

    Verfahrensgebühr; Revision; Begründung; Zustellung Urteil; Rücknahme der

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass völlig überflüssige und bedeutungslose Prozesshandlungen, die offensichtlich ohne jeden sachlichen Grund vorgenommen werden, nur um den Gebührentatbestand zu erfüllen, keinen Vergütungsanspruch auslösen (sollen) (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 48 Rn. 9; OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540, 541; KG, Beschluss vom 13. Februar 2006, 3 Ws 463/05, www.burhoff.de, für den Fall, dass der Verteidiger der Revision der Staatsanwaltschaft - vor Abgabe der Revisionsbegründung - mit einem Schriftsatz entgegentritt, in dem er allein darauf hinweist, die Urteilsgründe hielten rechtlicher Nachprüfung stand und die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt).
  • LG Osnabrück, 03.07.2019 - 1 KLs 5/18

    Verfahrensgebühr, Rechtsmittel Beratung über Erfolgsaussicht, Rücknahme

    Zwar lösen völlig überflüssige und bedeutungslose Prozesshandlungen, die offensichtlich ohne jeden sachlichen Grund vorgenommen werden, nur um den Gebührentatbestand zu erfüllen, keinen Vergütungsanspruch aus (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1991, 540, 541, für den Fall, dass der bestellte Verteidiger nach Zusendung des Urteils mit der Mitteilung, die Staatsanwaltschaft habe Revision eingelegt, bei dem Gericht der bisherigen Instanz deren Verwerfung beantragt und mit dem Angeklagten die Aussichten der Revision bespricht, wenn sodann die Staatsanwaltschaft die Revision, ohne sie begründet zu haben, zurücknimmt), das ist jedoch regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Revision von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden und der Verteidiger auf die Begründung des gegnerischen Rechtsmittels angewiesen ist, um für den Angeklagten sinnvoll tätig werden zu können.
  • OLG Oldenburg, 21.12.2001 - 1 Ws 647/01

    Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft noch vor Einreichung der

    Nach in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend vertretener Ansicht, der auch der Senat folgt (vgl. dazu OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540), ist in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine von ihr eingelegte Revision noch vor Einreichung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbegründung wieder zurücknimmt, für eine Erstattung von Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum, weil eine bis zur Rücknahme der Revision etwa entfaltete Tätigkeit des Verteidigers nicht verfahrensfördernd sein kann, sondern überflüssig ist, so dass dafür erbrachte Auslagen nicht als notwendig iSd § 464 a Abs. 2 StPO iVm § 91 Abs. 2 ZPO anzuerkennen sind (OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 199 mwN).
  • OLG Hamm, 29.07.2021 - 4 Ws 69/21

    Gebühren für Pflichtverteidiger der 1. Instanz bei Beratung nach Einlegung und

    Diese Auffassung wird für insoweit vergleichbare Tätigkeiten des Anwalts im Revisionsverfahren u.a. vom erkennenden Senat sowie von weiteren Strafsenaten des OLG Hamm geteilt (Kürzlich ergangener Beschluss des erk. Senats vom 13.04.2021 - III-4 Ws 22/21 OLG Hamm -, mir folgend u.a. mHa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1990 - 1 Ws 246/90 -, Rn. 4, juris, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung noch zur vergleichbaren BRAGO-Regelung; Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 21.03.2017 - III-1 Ws 559/16 OLG Hamm - m.H.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 2 Ws 376/14 -, Rn. 13 ff., juris mit Hinweis auf umfassende Rechtsprechung; kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 11.02.2021 - III-5 RVGs 85/20 OLG Hamm - mHa weitere umfangreiche Rspr.; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 -, juris, Rn 7; LG Aachen, Beschluss vom 23.11.2020 - 60 Qs 55/20 - Juris, unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 - OLG Koblenz a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 29.03.1995 - 1 Ws 38/95

    Pflicht des Tätigwerdens des Verteidigers in der Revisionsinstanz vor Zustellung

    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 28.11.1990 - 1 Ws 246/90, abgedruckt in NdsRPfl 1991, 58 f; weiterhin Beschluss vom 6.1.1992 - 1 Ws 265/91) nach erneuter Überprüfung fest (ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1992, 299).
  • LG Osnabrück, 26.09.1995 - 20 Ks (VI 4/94)
    Nach in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend vertretener Ansicht, der auch der Senat folgt, ist in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine von ihr eingelegte Revision noch vor Einreichung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbegründung wieder zurücknimmt, für eine Erstattung von Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum, weil eine bis zur Rücknahme der Revision etwa entfaltete Tätigkeit des Verteidigers nicht verfahrensfördernd sein kann sondern überflüssig ist, so daß dafür erbrachte Auslagen nicht als notwendig i.S.d. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzuerkennen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1988, 64; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 103 = MDR 1990, 177 = AnwBl. 1989, 686 sowie JurBüro 1992, 326 = NStZ 1992, 299 = AnwBl. 1992, 401 = RPfl 1992, 216; OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540 = NdsRpfl 1991, 58 -diese Entscheidungen jeweils mit zustimmender Anmerkung Mümmler; ebenso ferner OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 256; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1225 = Justiz 1981, 288 sowie B.v.23.07.1987 -4 Ws 67/87-; OLG Koblenz MDR 1985, 344 = …
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