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   OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04   

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https://dejure.org/2004,4380
OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04 (https://dejure.org/2004,4380)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 Ws 248/04 (https://dejure.org/2004,4380)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. September 2004 - 1 Ws 248/04 (https://dejure.org/2004,4380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von Bewährungsauflagen; Gleiche Anfechtungsvoraussetzungen für die Ablehnung von nachträglichen Entscheidungen wie für ihre Anordnung; Nachträgliche Änderung von Auflagen bei objektiver Änderung der Situation oder nachträglicher ...

  • Judicialis

    StGB § 56 b; ; StGB § 56 e

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 362
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03

    Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Weil die Erteilung von Auflagen und damit auch deren Abänderung gem. § 56e StGB im Ermessen des (erkennenden) Gerichts steht (S/S-Stree, StGB, 26. Aufl., § 56b Rn 17), kann zwar auch ein Ermessensmissbrauch oder -fehlgebrauch durch dieses Gericht ebenso zur Gesetzwidrigkeit führen wie der Umstand, dass die aufrechterhaltene Auflage oder Weisung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 m.w.N.; KK-Fischer, StPO, 5.Aufl., § 453 Rn 13).

    Dies ist aber nur möglich, um das Genugtuungsbedürfnis der sich innerhalb der Bewährungszeit verändernden Bewährungssituation anzupassen, so etwa, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Wiedergutmachungsvoraussetzungen (zu diesem Sonderfall LG Zweibrücken, NJW 1991, 1084 m.w.N.) wesentlich geändert haben, oder um den Behandlungsplan dem späteren Verhalten des Verurteilten, seinem Bewährungsfortschritt oder den Rückschlägen anzupassen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 und NJW 1969, 1220; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 1990 - 1 Ws 582/90 -, zit. nach juris; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56e Rn. 1; Horn, MDR 1981, 13).

  • OLG Zweibrücken, 19.11.1990 - 1 Ws 582/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Dies ist aber nur möglich, um das Genugtuungsbedürfnis der sich innerhalb der Bewährungszeit verändernden Bewährungssituation anzupassen, so etwa, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Wiedergutmachungsvoraussetzungen (zu diesem Sonderfall LG Zweibrücken, NJW 1991, 1084 m.w.N.) wesentlich geändert haben, oder um den Behandlungsplan dem späteren Verhalten des Verurteilten, seinem Bewährungsfortschritt oder den Rückschlägen anzupassen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 und NJW 1969, 1220; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 1990 - 1 Ws 582/90 -, zit. nach juris; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56e Rn. 1; Horn, MDR 1981, 13).
  • OLG Köln, 28.09.1999 - 2 Ws 502/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    So ist gewährleistet, dass die Rechtsfolgen der Tat insgesamt aufeinander abgestimmt sind (OLG Köln, Beschluss vom 28. September 1999 - 2 Ws 502/99 -, zit. nach juris).
  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 136/04

    Zu den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Rabattbetrugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Er trägt im wesentlichen vor, dass der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 9. Juni 2004 (5 StR 136/04) entschieden habe, dass wegen der volatilen Marktlage für diese PKW´s ein Schaden infolge der Rabattgewährung nicht feststellbar sei und dass es wegen des Aussageverhaltens der Zeugen dieser Kraftfahrzeugherstellerin ausgeschlossen sei, Feststellungen zu treffen, die einen Schuldspruch tragen könnten.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Widerstreit nach der Seite der Rechtssicherheit oder nach der Seite der materiellen Gerechtigkeit hin zu entscheiden (BVerfGE 3, 225 (237); 15, 313 (319)).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Widerstreit nach der Seite der Rechtssicherheit oder nach der Seite der materiellen Gerechtigkeit hin zu entscheiden (BVerfGE 3, 225 (237); 15, 313 (319)).
  • LG Koblenz, 03.04.2003 - 10 Qs 31/03
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Ob die Formulierung in dem Bewährungsbeschluss vom 30. April 2004, dass der Angeklagte jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Strafkammer schriftlich mitzuteilen habe, eine Weisung i.S.d. § 56c StGB darstellt (so LG Koblenz, Beschluss vom 3. April 2003, - 10 Qs 31/03 -, zit. nach juris; dagegen OLG Köln, NStZ 1994, 509; SK-Horn, StGB, § 56c Rn 5; S/S-Stree, StGB, 26. Aufl., § 56c Rn 6, weil dies nicht der Einwirkung auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten mit dem Ziel einer Resozialisierung diene), deren Aufhebung der Bf. beantragt hat, oder ob sie lediglich einen Hinweis auf eine Obliegenheit des Bf. enthält, damit er Nachteile infolge seiner Nichterreichbarkeit für das Gericht und öffentliche Zustellungen von Schriftstücken vermeiden kann, kann hier dahin gestellt bleiben.
  • OLG Hamm, 30.05.1996 - 3 Ws 153/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Soweit ersichtlich besteht Einigkeit darin, dass allein aufgrund einer anderen Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses anhand neuer Bewertungsmaßstäbe nachträglich eine Auflage nicht geändert werden darf (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 3 Ws 153/96 -, zit. nach juris; Tröndle/Fischer, a.a.O. Rn. 2; LK-Gribbohm, StGB, 11.Aufl., § 56e Rn 3).
  • OLG Köln, 08.03.1994 - 2 Ws 137/94

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen die auferlegte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04
    Ob die Formulierung in dem Bewährungsbeschluss vom 30. April 2004, dass der Angeklagte jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Strafkammer schriftlich mitzuteilen habe, eine Weisung i.S.d. § 56c StGB darstellt (so LG Koblenz, Beschluss vom 3. April 2003, - 10 Qs 31/03 -, zit. nach juris; dagegen OLG Köln, NStZ 1994, 509; SK-Horn, StGB, § 56c Rn 5; S/S-Stree, StGB, 26. Aufl., § 56c Rn 6, weil dies nicht der Einwirkung auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten mit dem Ziel einer Resozialisierung diene), deren Aufhebung der Bf. beantragt hat, oder ob sie lediglich einen Hinweis auf eine Obliegenheit des Bf. enthält, damit er Nachteile infolge seiner Nichterreichbarkeit für das Gericht und öffentliche Zustellungen von Schriftstücken vermeiden kann, kann hier dahin gestellt bleiben.
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Allein solche neuen oder neu hervorgetretenen Tatsachen, die eine geänderte Bewertung des Genugtuungsbedürfnisses oder der Zumutbarkeit der Auflage für den Verurteilten rechtfertigen, dürfen in eine Abwägung nach § 56e StGB eingestellt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. November 2010 - 2 Ws 704/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 Ws 135/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2004 - 1 Ws 248/04; LG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2010 - Qs 27/10; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56e Rn. 8; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56e Rn. 5; Groß/Kett-Straub in MK-StGB, 4. Aufl., § 56e Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    Eine solche Ablehnung nachträglicher Entscheidungen nach § 56e StGB unterliegt den gleichen Anfechtungsvoraussetzungen wie ihre Anordnung und kann daher ebenfalls mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362 ff. - Rn. 6 nach juris; LK-Hubrach, a. a. O., § 56e Rn. 8; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 453 Rn. 40).

    Auch die Ablehnung einer beantragten Anordnung oder einer nachträglichen Entscheidung nach § 56e StGB, gegen die, wenn sie antragsgemäß ergangen wäre, die einfache Beschwerde gegeben wäre, unterliegt lediglich einer solchen eingeschränkten Überprüfung (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362 ff. - Rn. 6 nach juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 453 Rn. 11; KK-Appl, a. a. O., § 453 Rn. 12; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 453 Rn. 40).

  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 - ferner - jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; NStZ-RR 2004, 362; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 12).

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68d Rdn. 2, § 56e Rdn. 2; Groß in MK-StGB, § 68d Rdn. 4, § 56e Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 68d Rdn. 1; ähnlich Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 4), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).

    Die oben dargelegten Einschränkungen für die nachträgliche Änderung von Ermessensentscheidungen - die darin begründet sind, dass diese Entscheidungen durch das jeweils zuständige Gericht nach dessen Ermessen in Abhängigkeit von der jeweiligen Verfahrenssituation zu treffen sind (vgl. Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 4 f.; Groß a.a.O., § 68d Rdn. 3 ff.; ferner - für die in innerem Zusammenhang mit dem Urteil stehenden Bewährungsentscheidungen nach §§ 56a ff. StGB - OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362; OLG Hamm StV 2001, 226; Groß a.a.O., § 56e Rdn. 8 f.) - finden daher im Rahmen der Führungsaufsicht auf die Bestellung des Bewährungshelfers als solche keine Anwendung.

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 426/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren: Offenlegung von Bewährungsweisungen

    Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter der Auflagen und ihrer Genugtuungsfunktion wird im Rahmen nachträglicher Anordnung oder Änderung der Ausgestaltung der Bewährung gemäß § 56e StGB, obwohl das Verbot der reformatio in peius bei Bewährungsauflagen nicht gilt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1982 - 5 StR 1/82, NJW 1982, 1544), in der Strafrechtswissenschaft und gelegentlich in der Strafrechtsprechung die Auffassung vertreten, den Verurteilten belastende Auflagen dürften nicht allein auf eine vom Tatrichter abweichende Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses seitens des für die Entscheidung nach § 56e StGB zuständigen Gerichts gestützt werden (vgl. Groß aaO § 56e Rn. 13; Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 4 mwN; siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 362, 363).
  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14

    elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen für eine Neuerteilung oder Änderung von

    Von daher kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68d Rn 4; § 56e Rn 2; Groß, in: MüKo-StGB § 68d Rn 4, 56 e Rn 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 68d Rn 4, § 56e Rn 2; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 68d Rn 1; OLG Stuttgart aaO; NStZ-RR 2004, 362 -jew. mwN - zu § 56e StGB; OLG Hamm, StV 2001, 227 - zum gänzlichen Unterbleibens eines Bewährungsbeschlusses; ähnlich Schneider, in: LK-StGB, 26. Aufl., § 68d Rn 5; Frehsee/Ostendorf, in: NK-StGB, § 68d 5).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Entsprechend dem Normzweck kommt die Anwendung des § 68d StGB allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 Ws 710/99 - juris Rdn. 7 [zu § 56e StGB]; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03 - juris Rdn. 8 und vom 24. September 2004 - 1 Ws 248/04 - juris Rdn. 10 [jeweils zu § 56e StGB]; Groß a.a.O.; Kinzig a.a.O. , § 68d Rdn. 4; Fischer, StGB 67. Aufl., § 68d Rdn. 2; KG a.a.O. - juris Rdn. 7 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10

    Führungsaufsicht: Umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen

    So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach § 56 e StGB eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 362, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 04.03.2008 - 2 Ws 205/07

    Berufsverbotsgleiche Führungsaufsichtsweisung

    So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach § 56 e StGB eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in NStZ-RR 2004, 362, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 30.11.2004 - 1 Ws 248/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,52377
OLG Jena, 30.11.2004 - 1 Ws 248/04 (https://dejure.org/2004,52377)
OLG Jena, Entscheidung vom 30.11.2004 - 1 Ws 248/04 (https://dejure.org/2004,52377)
OLG Jena, Entscheidung vom 30. November 2004 - 1 Ws 248/04 (https://dejure.org/2004,52377)
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Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 29.10.2007 - 1 Ws 334/07

    StVollzG

    An einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer gem. § 115 StVollzG sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils (siehe etwa OLG Karlsruhe, Justiz 1986, 330 f; OLG Celle NStZ 1998, 400; StV 1999, 554 f; Senatsbeschlüsse vom 26.11.2004, 1 Ws 314/04; vom 30.11.2004, 1 Ws 248/04).

    Dies muss in einer eigenen, in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafvollstreckungskammer getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (siehe OLG Celle StV 1999, 554 f; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 318 f; Senatsbeschluss vom 30.11.2004, 1 Ws 248/04).

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