Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 03.05.2001

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 09.01.2002 - 1 Ws 249/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6786
OLG Dresden, 09.01.2002 - 1 Ws 249/01 (https://dejure.org/2002,6786)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.01.2002 - 1 Ws 249/01 (https://dejure.org/2002,6786)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 1 Ws 249/01 (https://dejure.org/2002,6786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenquotelung im Kostenansatzverfahren; Differenztheorie; Teileinstellung des Verfahrens; Bruchteil

  • Judicialis

    StPO § 464b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464b
    Kostenquotelung; Kostenansatzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 224 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 08.12.1960 - 1 W 2438/60
    Auszug aus OLG Dresden, 09.01.2002 - 1 Ws 249/01
    Wenn die von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahre 1961 dahingehend zu verstehen wäre, dass bei einer Zurückverweisung an den Kostenbeamten (oder den Rechtspfleger) diesem die Entscheidung im Einzelnen vorzugeben wäre (was sich in diesem strikten Sinn aus dem Abdruck der Entscheidung in NJW 1961, 677 nicht ergibt), so vermöchte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen.
  • KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Verteidigers nach Teilfreispruch;

    Auch der Umstand, daß die Kostengrundentscheidung des Schwurgerichts keine Quotelung enthält, steht einer Kostenfestsetzung nach Bruchteilen nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 9. Januar 2002 - 1 Ws 249/01 - bei juris).
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 2 Ws 29/09

    Verfahrenskosten, Differenztheorie; Anwendbarkeit

    Hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsmethode für den Kostenansatz im Falle einer nur teilweisen Verurteilung schließe ich mich der Meinung des OLG Dresden im Beschluss vom 09.01.2002 (1 Ws 249/01; NStZ-RR 2003, 224 (Leitsatz), juris.de (Leitsatz und Gründe)) an, wonach wohl auch nach nahezu einhelliger Meinung bei einer Teileinstellung mit der im vorliegenden Fall erfolgten Kostengrundentscheidung die Entscheidung über die Auslagen der Staatskasse nach der sogenannten Differenztheorie zu erfolgen hat (Beschluss mit Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 465 Rdnr. 9 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 34/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Im Übrigen kann auch dann, wenn das Gericht keine Bruchteilsentscheidung, sondern seine Kostenentscheidung ausdrücklich nach der Differenzmethode getroffen hat, der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO die zu erstattenden Auslagen dennoch nach Bruchteilen bestimmen, wenn dies - etwa aufgrund nicht oder nur schwer rechnerisch trennbarer Auslagen - ermessensgerecht ist (vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG Berlin StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; Gieg in KK-StPO, a.a.O., § 464d Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10

    Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren in Strafsachen: Differenzmethode

    Letzterenfalls könnten zwar auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren und sogar noch im Kostenansatzverfahren einzelne, schwer trennbare Auslagen nach Bruchteilen verteilt werden, wenn dies ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464d StPO auch dort noch gilt (für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; für das Kostenansatzverfahren vgl. LR-Hilger a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.).
  • OLG Celle, 19.10.2011 - 2 Ws 174/11

    Quotelung der Kosten nach § 464d StPO als Vereinfachung der Anwendung der

    Streitig ist indes, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Aufteilung der Kostenlast nach einer Quote zulässig ist, wenn die maßgebliche Kostengrundentscheidung dem An-geklagten einen Auslagenerstattungsanspruch nur zubilligt, "soweit" er frei gesprochen worden ist, denn diese Auslagenentscheidung indiziert eine Kostenverteilung nach der Differenztheorie (gegen die Möglichkeit einer Festsetzung nach einer Quote in diesem Fall z.B. LG Oldenburg, NdsRPfl 1999, 296; LG Koblenz, JurBüro 2009, 317 ; vgl. auch LR-Hilger, a.a.O.; anders die wohl h.M., z.B. KG StraFo 2009, 260 [KG Berlin 05.12.2008 - 1 Ws 283/08] ; OLG Dresden, Besohl. v. 9.1.2002, 1 Ws 249/01 - [...]; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384 [OLG Köln 02.02.2004 - 2 Ws 29/04] ; die Gesetzesmaterialien [Drs.
  • KG, 07.09.2011 - 1 Ws 53/11

    Gerichtliche Feststellung einer angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG im Fall

    Auch der Umstand, dass die Kostengrundentscheidung des Schwurgerichts keine Quotelung enthält, steht einer Kostenfestsetzung nach Bruchteilen nicht entgegen (vgl. Senat, StraFo 2009, 260 [KG Berlin 05.12.2008 - 1 Ws 283/08] ; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 1 Ws 249/01 -, NStZ-RR 2003, 224 [LS], vollständige Entscheidung bei [...]).
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   OLG Koblenz, 03.05.2001 - 1 Ws 249/01   

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https://dejure.org/2001,13983
OLG Koblenz, 03.05.2001 - 1 Ws 249/01 (https://dejure.org/2001,13983)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.05.2001 - 1 Ws 249/01 (https://dejure.org/2001,13983)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 1 Ws 249/01 (https://dejure.org/2001,13983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Telefongespräch in ausländischer Sprache; Untersuchungshaft; Besonderes berechtigtes Interesse; Gesprächserlaubnis

  • Judicialis

    StPO § 119

  • rechtsportal.de

    StPO § 119
    Untersuchungshaft; Untersuchungsgefangener; Telefonate; Ausländer; Dauergesprächerlaubnis

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 19.11.2001 - 1 Ws 1427/01

    Untersuchungshaft, Telefonate, regelmäßige Telefongespräche

    Voraussetzung ist stets, dass hierfür ein besonderes berechtigtes Interesse des Untersuchungsgefangenen besteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 3. Mai 2000 - 1 Ws 249/01 - OLG Frankfurt StV 82, 476 m.w.N.).
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