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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90   

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OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,3351)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,3351)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Dezember 1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,3351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Interessenkollision bei der Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen; Ordnungsgeld wegen verweigerter Mitteilung der privaten Wohnanschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 297
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Daran ändert nichts, daß den Zeugen das BGH-Urteil vom 05. April 1990 (NStZ 1990, 352 ) teilweise vorgelesen wurde, zumal der Part, der sich über den Grundrechtsschutz des Zeugen in derartigen Fällen ausläßt, offenbar gerade nicht mitgeteilt wurde.

    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).

    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.

    Der Bundesgerichtshof hat dafür Ermessenskriterien aufgestellt (BGH NStZ 1990, 352 ).

    Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab, der durch den nach dem Dafürhalten des einzelnen auszuübenden Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber staatlicher Neugier (BVerfGE 65, 1 ) zusätzlich bekräftigt wird, hält der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung in NStZ 1990, 352 bei der Interessenabwägung im Einzelfall nach § 246 StPO für geboten.

    Zu dieser Beurteilung sieht sich der Senat als Beschwerdegericht nicht weniger in der Lage, als der Bundesgerichtshof, der in der Revisionsinstanz bei vergleichbarer Sachlage ausgeschlossen hat, daß eine Aussetzung der Hauptverhandlung auf Verlangen des Angeklagten in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1990, 352 ).

  • BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89

    Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).

    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab, der durch den nach dem Dafürhalten des einzelnen auszuübenden Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber staatlicher Neugier (BVerfGE 65, 1 ) zusätzlich bekräftigt wird, hält der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung in NStZ 1990, 352 bei der Interessenabwägung im Einzelfall nach § 246 StPO für geboten.
  • BGH, 10.01.1989 - 1 StR 669/88

    Zeuge - Mündliche Verhandlung - Wohnortangabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Vor allem aber zwingt der vom Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen und das Rechtsstaatsgebot die staatliche Gewalt zur Mäßigung; der Zeuge muß staatliche Maßnahmen, die in seine Persönlichkeitssphäre eingreifen, nur hinnehmen, soweit sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden (BVerfGE 38, 105, 114, 115).
  • BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83

    Beweiserhebungsanspruch eines Angeklagten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Der Zeuge ist nicht bloßes Objekt des Verfahrens (vgl. Granderath MDR 1983, 797 ).
  • BGH, 06.12.1989 - 1 StR 559/89

    Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Deshalb kann ein Zeugnisverweigerungsrecht ebenso wie etwa ein Beschlagnahmeverbot nach fallbezogener Abwägung der widerstreitenden Interessen sich aus dem Grundrechtsschutz ergeben, obwohl dies die Strafprozeßordnung nicht vorsieht (vgl. BVerfGG 33, 367; 38, 103; JZ 1983, 795 m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 16.02.1990 - 1 Ss 649/89

    Zur Frage einer fehlerhaften Ablehnung eines staatsanwaltschaftlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
    Das hat der Senat schon früher dargelegt (Die Justiz 1990, 189 = NStZ 1990, 356 ).
  • AG Brandenburg, 23.12.2020 - 31 C 59/19

    Wann liegt eine Unrichtigkeit des Protokolls im Sinne des § 164 ZPO vor?

    Zwar muss ein Zeuge insofern gemäß § 395 Abs. 2 ZPO nur seinen "Wohnort" nennen ( OLG Celle , Beschluss vom 13. Oktober 1987, Az.: 3 Ws 399/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 2751 f. ) und kann ein Zeuge nach den Umständen des Einzelfalls ggf. auch unter bestimmten Umständen bzw. Voraussetzungen berechtigt sein, selbst die Angabe seines Wohnortes zu verweigern ( BGH , Urteil vom 10.01.1989, Az.: 1 StR 669/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1230 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 18.06.1991, Az.: 1 Ws 279/91, u.a. in: NStZ 1992, Seite 95; OLG Stuttgart , Beschluß vom 03.12.1990, Az.: 1 Ws 252/90, u.a. in: NStZ 1991, Seite 297 ),.
  • OLG Köln, 27.09.2006 - 1 Ws 30/06

    "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Zulässigkeit

    "Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GV ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizmäßigen Ablauf, auf den "Gerichtsfrieden" und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, GVG § 178 Rdn. 2 m.w.N.), aber nicht ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.12.1990 - 1 Ws 252/90).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07

    Wirksamkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungshaft

    Ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft, genügt demnach ebenso wenig wie etwa eine - möglicherweise sogar heftige - Reaktion des Angeklagten auf eine Zeugenaussage, wenn sie sich als nichts anderes als die Betonung der eigenen Sachdarstellung erweist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 178 GVG Rn. 2, 3a; OLG Stuttgart NStZ 1991, 297; OLG Koblenz MDR 1980, 76; OLG Zweibrücken VRS 77, 447; Senatsbeschlüsse 1 Ws 22/05 vom 11. Februar 2005; 1 Ws 31/05 vom 22. Februar 2005, 1 Ws 31/06 vom 22. Februar 2006 und 1 Ws 85/06 vom 25. April 2006).
  • OLG Celle, 17.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Ordnungsmittel wegen Ungebühr im Strafverfahren: Nichterscheinen zu einem

    Solche Verfahrensweisen, die lediglich prozessualen Vorgaben zuwiderlaufen, beinhalten für sich genommen noch keine Ungebühr, sondern ziehen ggf. die im Verfahrensrecht vorgesehenen Konsequenzen nach sich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 1 Ws 252/90 = NStZ 1991, 297; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 1995 - 6 W 15/95 = SchlHA 1995, 293).
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   OLG Düsseldorf, 22.03.1990 - 1 Ws 252/90   

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https://dejure.org/1990,7534
OLG Düsseldorf, 22.03.1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,7534)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,7534)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 1990 - 1 Ws 252/90 (https://dejure.org/1990,7534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,7534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 1036
  • StV 1991, 309
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1994 - 5 Ss OWi 65/94
    1. Das mit seinem Rechtsmittel erstrebte Ziel hat der Betroffene voll erreicht, so daß er insoweit von den Kosten und der ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1990 in VRS 79, 121 = JurBüro 1990, 1205 = MDR 1990, 1036 = JR 1991, 120 mit zustimmender Anmerkung Hilger = StV 1991, 309).
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