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   OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04   

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https://dejure.org/2004,16932
OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04 (https://dejure.org/2004,16932)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 Ws 267/04 (https://dejure.org/2004,16932)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 2004 - 1 Ws 267/04 (https://dejure.org/2004,16932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde einer Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens; Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot als Verfahrenshindernis; Anforderungen an das Vorliegen einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang ...

  • Judicialis

    StPO § 206a; ; MRK § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 206a; MRK § 6
    Verfahrensverzögerung; Einstellung; Verfahrenshindernis; Kompensation

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem dann unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis und damit zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277; BGH NStZ-RR 2002, 166).
  • OLG Frankfurt, 22.10.1982 - 1 Ws 266/82
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Sie kommt allerdings dann in Betracht, wenn - wie hier - eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst gänzlich fehlt und nur aus formalen Gründen entschieden worden ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 83, 426; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 309 Rdnr. 7 ff.).
  • BGH, 21.02.2002 - 5 StR 9/02

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren (Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem dann unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis und damit zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277; BGH NStZ-RR 2002, 166).
  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in welchen selbst bei einer Verfahrensdauer von neun Jahren und einer sogenannten Latenzzeit von ca. drei Jahren (vgl. BVerfG StV 2003, 383), bei einer Verfahrensdauer von 10 Jahren und zwei Monaten sowie einer Latenzzeit von vier Jahren (vgl. BVerfG NJW 1993, 3254) und sogar bei einer Verfahrensdauer von 12 Jahren und acht Monaten mit einer Latenzzeit von sieben Jahren (vgl. BVerfG NJW 1984, 967) das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses verneint worden ist.
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem dann unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis und damit zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277; BGH NStZ-RR 2002, 166).
  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch nicht etwa gefordert, dass bei einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK das Verfahren abzubrechen sei, sondern lediglich eine Verpflichtung des Mitgliedstaates festgestellt, die Rechtsverletzung in Anwendung des nationalen Rechts in angemessener Weise zu kompensieren (vgl. EGMR, EuGrZ 1983, 371).
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.2004 - 1 Ws 267/04
    Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in welchen selbst bei einer Verfahrensdauer von neun Jahren und einer sogenannten Latenzzeit von ca. drei Jahren (vgl. BVerfG StV 2003, 383), bei einer Verfahrensdauer von 10 Jahren und zwei Monaten sowie einer Latenzzeit von vier Jahren (vgl. BVerfG NJW 1993, 3254) und sogar bei einer Verfahrensdauer von 12 Jahren und acht Monaten mit einer Latenzzeit von sieben Jahren (vgl. BVerfG NJW 1984, 967) das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses verneint worden ist.
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