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   OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02   

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OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02 (https://dejure.org/2003,12442)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2003 - 1 Ws 268/02 (https://dejure.org/2003,12442)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - 1 Ws 268/02 (https://dejure.org/2003,12442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten des zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung führenden Rechtsmittels; Wegfall des kostenrechtlichen Erfolgs im Rechtsmittelverfahren bei Entstehen der ausschließlich oder mitverursachenden Tatsachen erst nach Erlass der angefochtenen ...

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 3; ; StPO § 311 Abs. 2; ; StPO § 473; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Zweibrücken, 23.01.1991 - 1 Ws 596/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.

    Sie führt wegen kaum möglicher Abgrenzung und Quantifizierung insbesondere dann zu nicht nachprüfbaren Ergebnissen, wenn ein kostenrechtlicher Erfolg bereits deshalb versagt wird, weil die nachträglich entstandenen Tatsachen für die Herabsetzung der Strafe lediglich mitursächlich zu sein brauchten (so PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602).

    Ein kostenrechtlicher Erfolg im Rechtsmittelverfahren entfällt demzufolge nicht dadurch, dass die ihn ausschließlich oder mitverursachenden Tatsachen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entstanden sind (so im Ergebnis auch Hilger in LR, a.a.O., Rz. 23 und ders., Anm. zu PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602 f., 604; Kadel GA 1979, 459 f., 465; Meyer NJW 1979, 148, 149; KMR-Paulus, StPO Stand: Juli 1993, § 473 Rz. 21; Krehl in HK-StPO, 3. Aufl., § 473 Rz. 8).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.1987 - 1 Ws 403/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 71) war das erkennbare Ziel der auf das Strafmaß beschränkten Berufung die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85

    Rechtsmittel; Zeitablauf; Kostenrechtlich relevanter Erfolg

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • OLG Hamm, 26.07.1976 - 1 VAs 79/75
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • OLG Jena, 09.04.1997 - 1 Ws 62/97

    Kostenentscheidung, wenn Erfolg oder Teilerfolg nach Einlegung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • KG, 25.01.1971 - 2 Ws 244/70

    Rechtszug; Instanz; Einlassung; Weigerung; Nachteil; Angeklagter; Berufung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Dass der Verurteilte vor dem Amtsgericht die Tat bestritten hatte, und er erst im Berufungsverfahren ein nunmehr strafmildernd zu berücksichtigendes Geständnis abgelegt hat, darf auch unter Kostengesichtspunkten nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden (vgl. KG JR 1971, 299; OLG Schleswig OLGSt § 473 Nr. 2).
  • OLG Schleswig, 09.07.2001 - 2 Ws 262/01
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02
    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Wideruf; Voraussetzung des gesetzlichen Eintritts

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • KG, 22.03.2011 - 1 Ws 13/11

    Kosten bei erfolgreicher Berufung: Mildere Entscheidung in der Berufungsinstanz

    Das Kammergericht hat wiederholt den Rechtsgedanken des § 473 Abs. 5 StPO zur Auslegung des Begriffes des Erfolges herangezogen und entschieden, dass als solcher nicht eine Änderung des angefochtenen Urteils gilt, die allein auf eine Veränderung der Umstände durch Zeitablauf, insbesondere bei nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Auswirkungen auf die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe, zurückzuführen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2006 - 4 Ws 111/06 -, 17. Februar 2006 - 4 Ws 8/06 - und 17. Mai 2002 - 5 Ws 288/02 - im Ergebnis ebenso OLG Jena, NStZ-RR 1997, 384; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 200; Pfälzisches OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 602; a.A. unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 1 Ws 268/02 - bei juris).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 166/05

    Eintritt der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Vollständige Vollstreckung der

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
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