Rechtsprechung
OLG Naumburg, 09.09.2003 - 1 Ws 275/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Strafvollstreckungsrecht
- Judicialis
StVollzG §§ 109 ff.; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 119 Abs. 3; ; StVollzG § 120 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; GKG § 13 Abs. 1; ; GKG § 48 a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 08.05.2003 - 30 StVK 844/02
- OLG Naumburg, 09.09.2003 - 1 Ws 275/03
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08
Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von …
Denn das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.09.2003 - 1 Ws 275/03 -, in: Juris;… vgl. Arloth, a.a.O. m.w.N.). - OLG Hamm, 04.12.2012 - 1 Vollz (Ws) 672/12
Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines …
OLG Naumburg, Beschl. v. 09.09.2003 - 1 Ws 275/03; AK-StVollzG-Kamann/Spaniol. - OLG Jena, 08.11.2004 - 1 Ws 292/04
Untersuchungshaft, Beanstandung der Unterbringung während der Untersuchungshaf
Da das Rechtsbeschwerdegericht somit keine Tatsacheninstanz ist, verbietet sich die Nachprüfung der - maßgeblich von der Tatsachenlage abhängigen - erstinstanzlichen Entscheidung über die Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags (siehe OLG Naumburg, Beschluss vom 09.09.2003, 1 Ws 275/03, zitiert nach Juris).
- KG, 16.02.2018 - 5 Ws 20/18
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs: …
Da der Beschwerderechtszug in der Nebensache Prozesskostenhilfe nicht länger als der Rechtszug in der Hauptsache sein darf, darf im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz (dem Oberlandesgericht) eröffnet werden, welche in der Hauptsache (dem Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 116 ff. StVollzG) nicht als Tatsacheninstanz fungiert (…vgl. HansOLG Hamburg FS 2009, 100 - juris Rdn. 8; Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 Vollz [Ws] 25/06 - juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 Ws 275/03 - juris;… Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 120 Rdn. 5;… Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 140;… Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 120 Rdn. 20;… teilweise missverständlich Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 Rdn. 7). - OLG Karlsruhe, 25.03.2020 - 2 Ws 38/20
Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über medizinische Leistungen für …
Die an sich gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist unzulässig, da nach der vom Senat geteilten (Beschluss vom 27.2.2020 - 2 Ws 511/19), in Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 9.9.2003 - 1 Ws 275/03, juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz), juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.2.2014 - 1 Ws 294/13, juris; a.A. bei zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6.2.2012 - I Vollz (Ws) 3/12) und Literatur (…Spaniol a.a.O., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 20;… Arloth/Krä a.a.O., § 120 Rn. 7;… Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 5;… Euler in Beck OK Strafvollzug Bund, § 120 StVollzG Rn. 11;… Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, 12. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140;… Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 347) ganz überwiegend vertretenen Auffassung die in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Beschränkung dahin zu verstehen ist, dass im Prozesskostenhilfeverfahren bei Ablehnung des Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die - wie das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen - nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann. - OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20
Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab …
Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Verfahren nach dem StVollzG keine zur Überprüfung der Erfolgsaussichten berufene Tatsacheninstanz und hat damit auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (vgl. OLG Hamburg…, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08 -, juris, Rn. 8 NStZ-RR 2009, 127;… Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 120 Rdnr 7, jew. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 zu III-1 Vollz (Ws) 681/12; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. September 2003 - 1 Ws 275/03 -, juris). - OLG Zweibrücken, 18.02.2014 - 1 Ws 294/13
Strafvollzug: Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe wegen fehlender …
Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und überprüft somit auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 1 Vollz (Ws) 672/12;… OLG Hamburg aaO sowie Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 Ws 275/03; Callies / Müller-Dietz, 11. Aufl., § 120 Rn. 5; Arloth, 3. Aufl., § 120 Rn 7). - OLG Hamburg, 24.02.2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06
Strafvollzugsverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines …
Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist - und darauf kommt es allein an - keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.09.03 - 1 Ws 275/03 in: juris;… vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, Rdz. 7 zu § 120 m.w.N.).