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   KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08   

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https://dejure.org/2008,10412
KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08 (https://dejure.org/2008,10412)
KG, Entscheidung vom 05.12.2008 - 1 Ws 283/08 (https://dejure.org/2008,10412)
KG, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 1 Ws 283/08 (https://dejure.org/2008,10412)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Bemessung von Terminsgebühren in einem Strafverfahren; Anwendbarkeit des § 464d Strafprozessordnung (StPO) im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit der Differenzmethode i.R.e. "gemischten" Berechnung auf die nach Nr. 7000, 7001 ...

  • Judicialis

    StPO § 464b; ; StPO § 464d; ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG VV Nr. 7000; ; RVG VV Nr. 7001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bruchteilsverteilung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ws 36/07

    Pflichtverteidigerkosten: Berücksichtigung von Sitzungspausen beim Längenzuschlag

    Auszug aus KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08
    Die Rechtspflegerin hat dabei zu Recht die jeweilige Dauer der Sitzungen als ein ganz wesentliches Bemessungskriterium angesehen (vgl. KG aaO) und Unterbrechungen von einer Stunde oder mehr nicht eingerechnet (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 -).
  • OLG Koblenz, 10.09.2007 - 1 Ws 191/07

    Verteidigervergütung: Aufteilung der zu erstattenden notwendigen Auslagen beim

    Auszug aus KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08
    Die Vorschrift des § 464d StPO wendet sich nicht nur an den Tatrichter, sondern auch an den mit der Kostenfestsetzung befaßten Rechtspfleger (vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111), der nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheidet, ob er von der Möglichkeit einer Quotelung Gebrauch macht oder die zu erstattenden Auslagen nach der Differenzmethode festsetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; LR-Hilger, StPO 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 464d).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 3 Ws 299/97
    Auszug aus KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08
    Die Vorschrift des § 464d StPO wendet sich nicht nur an den Tatrichter, sondern auch an den mit der Kostenfestsetzung befaßten Rechtspfleger (vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111), der nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheidet, ob er von der Möglichkeit einer Quotelung Gebrauch macht oder die zu erstattenden Auslagen nach der Differenzmethode festsetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; LR-Hilger, StPO 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 464d).
  • OLG Dresden, 09.01.2002 - 1 Ws 249/01

    Kostenquotelung; Kostenansatzverfahren

    Auszug aus KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08
    Auch der Umstand, daß die Kostengrundentscheidung des Schwurgerichts keine Quotelung enthält, steht einer Kostenfestsetzung nach Bruchteilen nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 9. Januar 2002 - 1 Ws 249/01 - bei juris).
  • KG, 01.07.2008 - 1 Ws 16/08

    Längenzuschlag, Berücksichtigung, Mittagspause

    Auszug aus KG, 05.12.2008 - 1 Ws 283/08
    In allen anderen Fällen ist es Aufgabe des Verteidigers, dem Angeklagten den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfahrensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schriftstücke zu belegen, wobei dazu in der Regel der Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz des Anwalts ausreichen wird (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -).
  • KG, 07.09.2011 - 1 Ws 53/11

    Gerichtliche Feststellung einer angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG im Fall

    In Bezug auf die für die Teilnahme an dem kurzen Haftprüfungstermin am 7. Mai 2009 angesetzte Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG ergibt sich die Unbilligkeit der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Gebührenfestsetzung bereits daraus, dass der Gebührenrahmen (30,00 bis 312, 50 EUR) für insgesamt drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt und deshalb die Teilnahme an nur einem Termin grundsätzlich mit einem Betrag unterhalb des Rahmenmittels zu honorieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 Ws 283/08 - ).

    Die Vorschrift des § 464d StPO wendet sich nicht nur an den Tatrichter, sondern auch an den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger (vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111), der nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheidet, ob er von der Möglichkeit einer Quotelung Gebrauch macht oder die zu erstattenden Auslagen nach der Differenzmethode festsetzt (vgl. Senat, StraFO 2009, 260; OLG Koblenz, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 464d Rdn. 7).

    Auch der Umstand, dass die Kostengrundentscheidung des Schwurgerichts keine Quotelung enthält, steht einer Kostenfestsetzung nach Bruchteilen nicht entgegen (vgl. Senat, StraFo 2009, 260 [KG Berlin 05.12.2008 - 1 Ws 283/08] ; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 1 Ws 249/01 -, NStZ-RR 2003, 224 [LS], vollständige Entscheidung bei [...]).

    Denn dabei handelt es sich lediglich um einen anderen - gegenüber der Differenzmethode vereinfachten - und in der Regel ebenso zuverlässigen Weg zur Ermittlung der dem Angeklagten zu erstattenden Auslagen, sofern nicht durch eine unsachgemäße Schätzung der auf den Teilfreispruch entfallenden Quote eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung bewirkt wird (vgl. Senat, StraFo 2009, 260 [KG Berlin 05.12.2008 - 1 Ws 283/08] ).

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2017 - 2 Ws 34/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Die - nach der Vorstellung des Beschwerdeführers möglicherweise zu einer Beschwer führende - Höhe der vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten, wird gemäß § 464b Satz 1 StPO erst im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt, wobei der nach §§ 21 Nr. 1 RPflG, 464b Satz 3 StPO zuständige Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann eine Bruchteilsentscheidung treffen kann, wenn das Gericht seine Kostenentscheidung ausdrücklich nach der Differenzmethode getroffen hatte (KG Berlin, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 Ws 84/15 -, juris und KG Berlin StraFo 2009, 260; Gieg in KK-StPO, a.a.O., § 464d Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 464d Rn. 3).

    Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, nach dem das Gericht nicht dazu gezwungen sein soll, von der durch § 464d StPO gegebenen Möglichkeit der Bruchteilsentscheidung Gebrauch zu machen (BT-Dr. 12/6962, S. 112; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; KG Berlin StraFo 2009, 260; OLG Rostock StRR 2011, 120 m.w.N.; Gieg in KK-StPO, a.a.O., § 464d Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464d Rn. 1).

    Im Übrigen kann auch dann, wenn das Gericht keine Bruchteilsentscheidung, sondern seine Kostenentscheidung ausdrücklich nach der Differenzmethode getroffen hat, der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO die zu erstattenden Auslagen dennoch nach Bruchteilen bestimmen, wenn dies - etwa aufgrund nicht oder nur schwer rechnerisch trennbarer Auslagen - ermessensgerecht ist (vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG Berlin StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; Gieg in KK-StPO, a.a.O., § 464d Rn. 3 m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 09.07.2014 - 2 Qs 30/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

    Wesentliches - wenngleich nicht alleiniges (vgl. LG Potsdam, RPfleger 2014, 43) -, Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009, 2 Ws 270/09, [juris], dort Rn. 25 m.w.N.; siehe auch KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.).
  • KG, 06.12.2010 - 1 Ws 45/10

    Kostenfestesetzung im Strafverfahren: Angemessenheit beanspruchter

    Da § 464d StPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. Senat StraFo 2009, 260; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 464d Rdn. 3), hat die Rechtspflegerin die notwendigen Auslagen des teilweise Freigesprochenen nach Quoten aufgeteilt.
  • KG, 27.11.2009 - 1 Ws 142/09

    Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Ablichtung von Akten in fünfstelliger

    Wenn der Rechtsanwalt keine Auswahl getroffen und Ablichtungen sämtlicher Akten und Beistücke in Rechnung gestellt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein pauschaler Abzug von 20 % der Kopien gerechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2009 - 1 Ws 170/08 - und 5. Dezember 2008 - 1 Ws 283/08 - ).
  • OLG Rostock, 08.11.2010 - I Ws 260/10

    Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren in Strafsachen: Differenzmethode

    Jedoch steht der Erlass einer solchen Bruchteilsentscheidung auch nach Einführung dieser Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 Nr. 2 des KostRÄndG 1994 weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("können"), das stattdessen die Berechnung, wie die Auslagen zwischen der Staatskasse und dem Verurteilten zu verteilen sind, anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien ("... soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen wurde ...") auch dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO überlassen kann, wie es hier rechtskräftig geschehen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464d Rdz. 1; LR-Hilger a.a.O., § 464d Rdz. 7; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464d Rdz. 3; KG StraFo 2009, 260; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; OLG Schleswig bei Lorenzen/Döllel SchlHA 1999, 182).

    Letzterenfalls könnten zwar auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren und sogar noch im Kostenansatzverfahren einzelne, schwer trennbare Auslagen nach Bruchteilen verteilt werden, wenn dies ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464d StPO auch dort noch gilt (für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; für das Kostenansatzverfahren vgl. LR-Hilger a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.).

  • OLG Braunschweig, 26.05.2014 - 1 Ws 144/14

    Kostenfestsetzung; Teilfreispruch; Pflichtverteidigergebühr;

    § 464 d StPO gestattet diese Vorgehensweise und wendet sich nicht nur an den Tatrichter, sondern berechtigt auch den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger, eine Verteilung der Kosten nach Bruchteilen vorzunehmen (KG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 Ws 283/08, juris, Rn. 2; OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2010, I Ws 260/10, juris, Rn. 13).
  • KG, 25.11.2015 - 1 Ws 84/15

    Kostenentscheidung nach Teilfreispruch: Quotelung der Auslagen

    Die Höhe der vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten wird aber gemäß § 464b StPO erst im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt, wobei der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann eine Bruchteilsentscheidung treffen kann, wenn das Gericht seine Kostenentscheidung ausdrücklich nach der Differenzmethode getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 Ws 283/08 - Gieg in KK, a.a.O., § 464d Rdnr. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 58. Auflage, § 464d Rdnr. 3).
  • OLG Celle, 19.10.2011 - 2 Ws 174/11

    Quotelung der Kosten nach § 464d StPO als Vereinfachung der Anwendung der

    Streitig ist indes, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Aufteilung der Kostenlast nach einer Quote zulässig ist, wenn die maßgebliche Kostengrundentscheidung dem An-geklagten einen Auslagenerstattungsanspruch nur zubilligt, "soweit" er frei gesprochen worden ist, denn diese Auslagenentscheidung indiziert eine Kostenverteilung nach der Differenztheorie (gegen die Möglichkeit einer Festsetzung nach einer Quote in diesem Fall z.B. LG Oldenburg, NdsRPfl 1999, 296; LG Koblenz, JurBüro 2009, 317 ; vgl. auch LR-Hilger, a.a.O.; anders die wohl h.M., z.B. KG StraFo 2009, 260 [KG Berlin 05.12.2008 - 1 Ws 283/08] ; OLG Dresden, Besohl. v. 9.1.2002, 1 Ws 249/01 - [...]; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384 [OLG Köln 02.02.2004 - 2 Ws 29/04] ; die Gesetzesmaterialien [Drs.
  • LG Cottbus, 20.11.2018 - 22 Qs 76/18

    Höhe der Terminsgebühr in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Speziell für die Bemessung der Terminsgebühren kommt es wesentlich auch auf den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt für die Wahrnahme des Termins hatte an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009, 2Ws 270/09 - bei juris]; KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.), wobei es auch ein gewisser Vor- und Nachbereitungsaufwand zu berücksichtigen ist.
  • LG Saarbrücken, 14.03.2012 - 2 Qs 8/12

    Kostenerstattung nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen

  • KG, 29.10.2019 - 1 Ws 31/19

    Kostenfestsetzung, Differenztheorie, Teilfreispruch, Verzinsungsbeginn

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