Rechtsprechung
OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; Vertrauensverhältnis; Beiordnung; Auswärtiger Verteidiger
- Judicialis
StPO § 142 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 142 Abs. 1
Pflichtverteidiger; weiterer Pflichtverteidiger; auswärtiger Gerichtsbezirk; Entfernung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Düsseldorf, 13.04.2000 - 1 Ws 263/00
Verhandlungsfähigkeit; Ärztliche Untersuchung; Angeklagter; Eingriff; Körperliche …
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01
Grundsätzlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten mangels Beschwer einer Anfechtung entzogen (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 141 Rdnr. 9 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 1 Ws 264/00).Zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger können gegensätzliche Auffassungen über die von ihnen jeweils selbständig zu führende Verteidigung bestehen und dann eine ordnungsgemäße Verteidigung - zumindest aus der Sicht des Beschuldigten - beeinträchtigen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 1 Ws 264/00 -).
- OLG Frankfurt, 24.11.1993 - 3 Ws 646/93
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01
a) Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben einem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist nur dann sachlich gerechtfertigt und zulässig, wenn der Prozessstoff aufgrund seines Umfangs und seiner Schwierigkeit von einem Verteidiger nicht bewältigt werden kann, wenn bei voraussichtlich länger dauernder Hauptverhandlung und ernstlicher Erkrankung des Wahl- oder Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens und zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Verteidigung die Bestellung eines weiteren Verteidigers erforderlich ist, wenn der weitere Pflichtverteidiger über spezielle, für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Rechtskenntnisse verfügt oder wenn sie aus sonstigen Gründen geboten erscheint, um dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten (OLG Düsseldorf StV 2000, 412, 413; OLG Celle StV 1988, 100; OLG Frankfurt StV 1994, 288). - OLG Koblenz, 28.03.1989 - 2 Ws 168/89
Pflichtverteidigerauswahl; Pflichtverteidigerbestellung; Auswärtiger Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01
Nur wenn Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht weit voneinander entfernt sind, hat die Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis - das hier auch nicht ansatzweise dargelegt ist - den Vorrang vor der Ortsnähe (OLG Koblenz NStZ 1989, 386 m.w.N.).
- OLG Schleswig, 30.06.1987 - 1 Ws 377/87
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01
Ansonsten kommt die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers nur in Betracht, wenn dadurch die Kosten nicht oder nur unwesentlich erhöht werden (OLG Schleswig StV 1987, 478;… Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. § 142 Rdnr. 12; a.A. offensichtlich OLG Düsseldorf StV 2000, 412, wobei in dieser Entscheidung die Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort nicht mitgeteilt ist). - OLG Koblenz, 31.01.1992 - 1 Ws 43/92
Bestellung zum Pflichtverteidiger; Zulassung im Gerichtsbezirk; Besonderes …
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01
Benennt er - wie hier - einen Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, so kann er dessen Beiordnung in der Regel nicht verlangen (OLG Koblenz RPfleger 1992, 215;… Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0. § 142 Rdnr. 11 m.w.N.). - OLG Celle, 14.12.1987 - 3 Ws 563/87
Auszug aus OLG Koblenz, 24.04.2001 - 1 Ws 293/01
a) Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben einem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist nur dann sachlich gerechtfertigt und zulässig, wenn der Prozessstoff aufgrund seines Umfangs und seiner Schwierigkeit von einem Verteidiger nicht bewältigt werden kann, wenn bei voraussichtlich länger dauernder Hauptverhandlung und ernstlicher Erkrankung des Wahl- oder Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens und zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Verteidigung die Bestellung eines weiteren Verteidigers erforderlich ist, wenn der weitere Pflichtverteidiger über spezielle, für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Rechtskenntnisse verfügt oder wenn sie aus sonstigen Gründen geboten erscheint, um dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten (OLG Düsseldorf StV 2000, 412, 413; OLG Celle StV 1988, 100; OLG Frankfurt StV 1994, 288).
- OLG Koblenz, 10.12.2018 - 2 Ws 698/18
Pflichtverteidiger, Auswechselung, Vertrauensverhältnis
Dies ist der Fall, wenn anders der zügige und reibungslose Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann, bspw. weil zu befürchten ist oder schon feststeht, dass der Pflicht-/Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein wird oder sonst die zur reibungslosen Durchführung des Hauptverfahrens erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will, weil der Prozessstoff aufgrund seines Umfangs und seiner Schwierigkeit von einem Verteidiger nicht bewältigt werden kann, oder wenn der weitere Pflichtverteidiger über spezielle, für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Rechtskenntnisse verfügt, oder wenn sie aus sonstigen Gründen geboten erscheint, um dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten (…vgl. OLG Koblenz, aaO.; 1 Ws 293/01 v. 04.01.2011;… Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 141 Rn. la mwN.).