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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22   

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https://dejure.org/2022,12143
OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22 (https://dejure.org/2022,12143)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22 (https://dejure.org/2022,12143)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 1 Ws 30/22 (https://dejure.org/2022,12143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Haftgrundbezogene Beschränkungen der U-Haft, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr für Erlass einer Untersuchungshaft; Fortbestand der Verdunkelungsgefahr aufgrund des Verhaltens des Angeklagten; Begründung einer Untersuchungshaft mit Gründen außerhalb des Haftbefehls

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Zulässigkeit von Beschränkungen der U-Haft -Haftgrundbezogene Beschränkungen?

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer 70 zu berücksichtigen haben, dass - wie bereits in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 29.03.2022 ausgeführt - der angefochtene Beschluss auch hinsichtlich der Begründung der Fortdauerentscheidung nicht den hierzu geltenden Anforderungen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, da es an jeglicher konkreten Benennung der Art der vom Untergebrachten drohenden Straftaten für den Fall seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug und einer begründeten Darlegung des Risikos des Eintritts einer solchen Straffälligkeit fehlt (siehe hierzu die st. Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21, OLGSt StGB § 67g Nr. 5; Beschluss vom 22.10.2021 - 1 Ws 116/21 (n.v.)).
  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610 ; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345 ; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252 ) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 87/20

    Auch in Corona-Zeiten ist mündliche - nicht nur fernmündliche - Anhörung vor der

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610 ; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345 ; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252 ) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

    Auszug aus OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22
    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anhörung des Verurteilten in Form einer

  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

  • OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06

    Aussetzung des Strafrestes: Mündliche Anhörung des Verurteilten in der Form einer

  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

  • OLG Bremen, 12.05.2014 - 1 Ws 50/14
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).

    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

    Zur Feststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102- 103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke können sich auch aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, aber auch aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ergeben (vgl. LR-Gärtner, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 17).

  • OLG Hamburg, 28.02.2024 - 1 Ws 10/24

    Besuchserlaubnis, unüberwachter Besuch, Mitbeschuldigter, U-Haft,

    Hierbei muss der zu schützende Haftzweck nicht gleichzeitig nach Lage des Falles einen Haftgrund bilden (HansOLG in Bremen, Beschl. v. 10. Mai 2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.09.2023 - 20 KLs 355 Js 10216/23

    Aufhebung der Briefüberwachung des Untersuchungsgefangenen

    Zwar darf auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden, wonach etwa der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringe (KG 20.10.2022 - 5 Ws 41/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 25; OLG Bremen 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, BeckRS 2022, 11339 Rn. 15).

    D. h. auch die allgemeinen Erfahrungssätze müssen fortlaufend einer Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Positionen des als unschuldig geltenden Untersuchungshäftlings unterzogen und mit den Umständen des Einzelfalls abgeglichen werden (vgl. KG 20.10.2022 - 5 Ws 41/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 32; OLG Bremen 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, BeckRS 2022, 11339 Rn. 19).

  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
    Ob in einer solchen Fallgestaltung die Verdunkelungsgefahr (regelmäßig) entfällt (vgl. OLG Celle, a. a. O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2020 - 1 Ws 18/20 -, juris Rdnr. 15; OLG Saarbrücken, a. a. O.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16 -, juris Rdnr. 23; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2018 und 1. September 2014, jeweils a. a. O .; Gärtner, a. a. O., § 119 Rdnr. 21; differenzierend Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 1 Ws 30/22 -, juris Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.), lässt der Senat offen.
  • LG Stuttgart, 18.04.2023 - 9 Qs 22/23

    U-Haft, Haftbeschränkungen, Zulässigkeit

    Hieraus folgt insbesondere, dass beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nur dann zulässig sind, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, genügt hingegen nicht (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2022 -1 Ws 30/22).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22 (S)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9600
OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22 (S) (https://dejure.org/2022,9600)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2022 - 1 Ws 30/22 (S) (https://dejure.org/2022,9600)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2022 - 1 Ws 30/22 (S) (https://dejure.org/2022,9600)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 05.04.1984 - 1 Ws 224/84
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22
    Verletzter im Rahmen des § 172 StPO ist derjenige, der durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Koblenz NJW 1985, 1409; NStZ-RR 1998, 40; OLG Celle NStZ 1988, 568; 2008, 423; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 400; NStZ-RR 2001, 112; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 174; OLG Bamberg NJOZ 2016, 1760; Moldenhauer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 172, Rz. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 172, Rz. 9; Zöller a. a. O., zu § 172, Rz. 12).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.1986 - 3 Ws 140/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22
    Erforderlich ist vielmehr eine Verletzung rechtlicher Interessen, die über das normale Staatsbürgerinteresse an der Einhaltung der Rechtsordnung hinausgehen (OLG Düsseldorf NJW 1988, 2906; Zöller a. a. O.).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2000 - 3 Ws 220/99

    Klageerzwingungsantrag ; Verletzteneigenschaft; Rechtsbeugung; Sperrwirkung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22
    Verletzter im Rahmen des § 172 StPO ist derjenige, der durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Koblenz NJW 1985, 1409; NStZ-RR 1998, 40; OLG Celle NStZ 1988, 568; 2008, 423; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 400; NStZ-RR 2001, 112; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 174; OLG Bamberg NJOZ 2016, 1760; Moldenhauer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 172, Rz. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 172, Rz. 9; Zöller a. a. O., zu § 172, Rz. 12).
  • OLG Celle, 01.02.2008 - 1 Ws 32/08

    Antragsbefugnis für ein Klageerzwingungsverfahren bei Abtretung der Ansprüche des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22
    Verletzter im Rahmen des § 172 StPO ist derjenige, der durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Koblenz NJW 1985, 1409; NStZ-RR 1998, 40; OLG Celle NStZ 1988, 568; 2008, 423; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 400; NStZ-RR 2001, 112; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 174; OLG Bamberg NJOZ 2016, 1760; Moldenhauer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 172, Rz. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 172, Rz. 9; Zöller a. a. O., zu § 172, Rz. 12).
  • OLG Dresden, 30.09.1996 - 1 Ws 186/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22
    Verletzter im Rahmen des § 172 StPO ist derjenige, der durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Koblenz NJW 1985, 1409; NStZ-RR 1998, 40; OLG Celle NStZ 1988, 568; 2008, 423; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 400; NStZ-RR 2001, 112; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 174; OLG Bamberg NJOZ 2016, 1760; Moldenhauer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 172, Rz. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 172, Rz. 9; Zöller a. a. O., zu § 172, Rz. 12).
  • OLG Celle, 15.02.2007 - 1 Ws 33/07

    Antragstellung einer GmbH im Klageerzwingungsverfahren bei Untreuedelikten zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 1 Ws 30/22
    Eine nur irgendwie geartete Betroffenheit des Antragstellers genügt nicht, denn die vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollte Popularklage ist auszuschließen (OLG Celle NStZ 2007, 604).
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