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   OLG Düsseldorf, 23.05.1990 - 1 Ws 300/90   

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https://dejure.org/1990,8034
OLG Düsseldorf, 23.05.1990 - 1 Ws 300/90 (https://dejure.org/1990,8034)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.1990 - 1 Ws 300/90 (https://dejure.org/1990,8034)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - 1 Ws 300/90 (https://dejure.org/1990,8034)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 370
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2014 - 1 Ws 247/14

    Strafverfahren: Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck von "e-Akten" in

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem RVG gilt beim Strafprozess kein Verschlechterungsverbot (OLG Hamburg 2 Ws 34/10 vom 5. Mai 2010 ; vgl. ferner Senatsbeschluss 1 Ws 300/90 vom 23. Mai 1990 sowie Meyer, JurBüro 1982, 1451, 1454 f., jeweils zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO).
  • OLG Zweibrücken, 07.06.2023 - 1 Ws 105/23

    Vergütungsanspruch des nur für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten

    Ein Verschlechterungsverbot gilt nicht; denn weder die Strafprozessordnung noch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sehen ein solches für das Beschwerdeverfahren vor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.1990 - 1 Ws 300/90 -, Juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02.08.2010 - 2 Ws 95/10 -, Juris; Landgericht Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 - 1 Qs 33/20 -, Juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2010 - 1 Ws 700/09

    Anrechnung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf den Erstattungsanspruch

    Zur Ermittlung dieser erstattungsfähigen Auslagen bedarf es nach der herrschenden Differenztheorie (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1662 und 1991, 1532, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner, aaO, § 465 Rdnr. 8, 9) eines Vergleichs der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen mit denjenigen, die ihm im hypothetischen Falle eines beschränkten Verfahrensgegenstandes erwachsen wären.
  • OLG Oldenburg, 25.01.2007 - 1 Ws 573/06

    Streit über den Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei einem

    Diese Kosten und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen sind aus der Staatskasse zu erstatten (OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1662).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Die nur eingeschränkte Geltung der zivilprozessualen Vorschriften wird im wesentlichen damit begründet, die Zivilprozessordnung könne, da sie nur entsprechend anzuwenden sei, allein insoweit herangezogen werden, als die Strafprozessordnung selbst eine Regelungslücke aufweise bzw. die zivilrechtliche Regelung mit den Grundsätzen des Strafverfahrens überhaupt in Einklang zu bringen sei (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - MDR 1991, 370; OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 124 [125]; KG MDR 1982, 251; OLG Saarbrücken Rpfleger 1960, 342 [343]; LG Bautzen Rpfleger 2000, 183).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2014 - 1 Ws 307/14

    Strafverfahren: Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck von "e-Akten" in

    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem RVG gilt beim Strafprozess kein Verschlechterungsverbot (OLG Hamburg 2 Ws 34/10 vom 5. Mai 2010 ; vgl. ferner Senatsbeschluss 1 Ws 300/90 vom 23. Mai 1990 sowie Meyer, JurBüro 1982, 1451, 1454 f., jeweils zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO).
  • AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16

    Umgehung des Gegenanwalts? Kostenquotelung bei Teilfreispruch!

    Das Ergebnis dieser Abwägung kann sein, dass die Staatskasse bzw. die Kammer uneingeschränkt die Verteidigerauslagen zu erstatten hat, aber auch, dass jegliche Erstattungsansprüche entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1662, Juris Rn. 11, Hilger, ebenda).
  • OLG Köln, 04.01.2013 - 2 Ws 859/12

    Nichtfeststellbarer Anteil notwendiger Auslagen bei Teilsfreipruch

    Dabei besteht allgemein Einigkeit darin, dass es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist, dass ausscheidbare notwendige Auslagen überhaupt nicht anfallen (LR-Hans Hilger, StPO, 26. Aufl., § 465 Randn. 42; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1662; für im Verfahren entstandene Gebühren und Auslagen vgl auch Senat a.a.O.).
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