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   OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08   

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https://dejure.org/2008,9936
OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08 (https://dejure.org/2008,9936)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 Ws 301/08 (https://dejure.org/2008,9936)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. November 2008 - 1 Ws 301/08 (https://dejure.org/2008,9936)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ausbleiben des Pflichtverteidigers: Entscheidung über die Aussetzung der Hauptverhandlung und die Kostenauferlegung außerhalb der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Frist zur Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 228 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 145 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 228 Abs. 1 Satz 1; StPO § 145 Abs. 4
    Beginn der Frist zur Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    Die Terminslage des Verteidigers kann nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG StV 2008, 198, StraFo 2007, 152, KK-Gmel a. a. O. mit w. N.).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    Die Terminslage des Verteidigers kann nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG StV 2008, 198, StraFo 2007, 152, KK-Gmel a. a. O. mit w. N.).
  • BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    Bei der Terminierung der Hauptverhandlung nach § 213 StPO ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2007, 81, NStZ-RR 2006, 272, NStZ 1998, 311; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., § 213 Rn. 4b).
  • OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ws 358/95

    Strafprozessrechtliche Ausgestaltung der Überbürdung der durch einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    In diesem Fall ist jedoch nicht "das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung" (so aber OLG Hamm StV 1995, 514) zuständig, sondern es entscheidet nun das Gericht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung (LR-Gollwitzer a. a. O. unter Hinweis auf BGHSt 34, 154), die durch die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt wird.
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    Bei der Terminierung der Hauptverhandlung nach § 213 StPO ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2007, 81, NStZ-RR 2006, 272, NStZ 1998, 311; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., § 213 Rn. 4b).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 223/86

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ablauf der 10-Tages-Frist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    In diesem Fall ist jedoch nicht "das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung" (so aber OLG Hamm StV 1995, 514) zuständig, sondern es entscheidet nun das Gericht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung (LR-Gollwitzer a. a. O. unter Hinweis auf BGHSt 34, 154), die durch die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt wird.
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08
    Bei der Terminierung der Hauptverhandlung nach § 213 StPO ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2007, 81, NStZ-RR 2006, 272, NStZ 1998, 311; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., § 213 Rn. 4b).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2011 - 1 Ws 135/11

    Nichterscheinen des Pflichtverteidigers in der Berufungshauptverhandlung:

    Im Hinblick darauf, dass sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ergibt, wie hoch die Entschädigung der Schöffen für die Sitzung vom 31. März 2011 gewesen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist, die auch bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO gilt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, - 1 Ws 301/08 - m.w.N. zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 28. September 2001, - 4 Ws 153/01 - m.w.N.; LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 39; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 145 Rnr. 25).

    Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - eine umfassende Klärung der Sachlage ermöglicht werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2008, -1 Ws 301/08 - zitiert nach juris; LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, § 145 Rnr. 38).

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