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   OLG Jena, 29.07.2008 - 1 Ws 302/08   

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OLG Jena, 29.07.2008 - 1 Ws 302/08 (https://dejure.org/2008,29870)
OLG Jena, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 Ws 302/08 (https://dejure.org/2008,29870)
OLG Jena, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 1 Ws 302/08 (https://dejure.org/2008,29870)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 155
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Jena, 29.07.2008 - 1 Ws 302/08
    Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (Begründung zum Gesetzentwurf S. 38; vgl. weiter BGHZ 114, 1, 3).
  • OLG Jena, 12.02.2008 - 1 VAs 1/08

    Rechtsweg bei Ablehnung des Antrags auf Tilgung uneinbringlicher Geldstrafe druch

    Auszug aus OLG Jena, 29.07.2008 - 1 Ws 302/08
    Siehe auch Senatsbeschluss vom 12.2.2008, 1 VAs 1/08.
  • BGH, 23.06.2009 - 5 AR (VS) 10/09

    Zuständigkeit; Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch

    Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts ist hierfür der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG gegeben; die Entscheidung über die Gestattung der Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 1 Abs. 1 ThürGeldstTilgV) werde auch nicht von dem - "insoweit abschließenden" - Gegenstandskatalog der § 458 Abs. 2, § 459h StPO erfasst (Beschluss Rdn. 14; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 1 Ws 302/08 - hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung von Arbeitsleistungen).
  • OLG Jena, 16.07.2009 - 1 Ws 271/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung des Widerrufs der Ableistung einer

    Die Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, hat mit dem am 18.03.2009 angeordneten Widerruf der Verfügung vom 25.02.2009, mit der dem Verurteilten gestattet worden war, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erlassen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 26.11.1998, Az.: 2 Ws 540/98, NStZ 1999, 160 für die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18.06.1998; und für § 7 Abs. 1 Thür. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19.01.1993 - ThürGeldStTilgV, GVBl 1993, 146 -: Senatsbeschluss vom 29.07.2008, Az.: 1 Ws 302/08).

    § 17a Abs. 5 GVG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn das Gericht I. Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (Senatsbeschluss vom 29.07.2008, Az.: 1 Ws 302/08 Meyer-Goßner StPO , 52. Aufl., § 17 a/b GVG , Rn. 1 m.w.N.).

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

    Ein Ausnahmefall, in dem die Beschränkung der Prüfungskompetenz wegen Nichteinhaltung des in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens entfiele (dazu vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 1 Ws 302/08 - juris Rdn. 18), ist nicht gegeben, da die Zuständigkeit der angerufenen Strafvollstreckungskammer von keinem Verfahrensbeteiligten gerügt worden ist und eine Vorabentscheidung durch die Kammer daher nicht getroffen werden musste (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 Ws 440-441/05 - juris Rdn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17a GVG Rdn. 18; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl., § 17 Rdn. 33, 53).
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