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   OLG Jena, 08.12.2010 - 1 Ws 318/10   

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https://dejure.org/2010,16498
OLG Jena, 08.12.2010 - 1 Ws 318/10 (https://dejure.org/2010,16498)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2010 - 1 Ws 318/10 (https://dejure.org/2010,16498)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 1 Ws 318/10 (https://dejure.org/2010,16498)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    Kosten-Strafsachen, RVG, Ersatzverteidiger, punktuelle Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dem für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger steht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu; Anspruch eines für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellten Verteidigers auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG

  • Justiz Thüringen

    Nr 4100 RVG-VV, Nr 4112 RVG-VV
    Pflichtverteidigergebühren: Bestellung für einen Hauptverhandlungstermin anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 4100 VV; RVG Nr. 4112 VV
    Dem für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger steht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu; Anspruch eines für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellten Verteidigers auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Jena, 14.04.2021 - (S) AR 62/20

    Pflichtverteidigervergütung für einen als "Terminsvertreter" beigeordneten

    Dadurch wurde jeweils ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, in welchem der bestellte Verteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 08.12.2010, 1 Ws 318/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010, 1 Ws 700/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2014, 1 Ws 148/14; jeweils bei juris).

    Der Senat hat sich dieser - inzwischen wohl überwiegenden (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.) - Auffassung, an der er auch weiterhin festhält, bereits mit Beschluss vom 08.12.2010 (a.a.O.) ausdrücklich angeschlossen und dabei ausgeführt, dass sich die anwaltliche Vergütung im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen bemisst.

  • LG Aachen, 29.10.2020 - 60 Qs 47/20

    Pflichtverteidiger, beschränkte Bestellung, Abrechnung

    Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass dem Terminsvertreter sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV zustehen (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2011, 223; OLG Düsseldorf, StRR 2009, 157; OLG Hamm, RVGreport 2006, 230; OLG Jena, JurBüro 2011, 478; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935; OLG Köln, Beschl. vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10, BeckRS 2010, 16664; OLG München, NStZ-RR 2009, 32; OLG München, AGS 2014, 174 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2010, 269).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2014 - 1 Ws 148/14

    Vergütung des Strafverteidigers: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters für den

    b) Nach anderer, inzwischen wohl überwiegender Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 2935 - Rn. 4 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008 - 1 Ws 318/08, Rn. 3 f. nach juris; OLG Hamm AGS 2007, 37 f. - Rn. 13 ff. nach juris und Beschl. v. 05.05.2009 - 3 Ws 68/09, Rn. 13 ff. nach juris; OLG München NStZ-RR 2009, 32 - Rn. 10 f. nach juris und AGS 2014, 174 ff. - Rn. 14 ff. nach juris; OLG Köln AGS 2011, 286 f. - Rn. 5 ff. nach juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2010 - 1 Ws 700/10, Rn. 6 ff. nach juris; Thüringer OLG JurBüro 2011, 478 f. - Rn. 7 ff. nach juris; Burhoff, a. a. O.).
  • OLG Zweibrücken, 07.06.2023 - 1 Ws 105/23

    Vergütungsanspruch des nur für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten

    Die Zulässigkeit der Vertretung des Pflichtverteidigers und die Frage, welche Gebührentatbestände des Abschnitts 1 der Verteidiger, der für den verhinderten Pflichtverteidiger einen Termin wahrnimmt, abrechnen kann, sind umstritten (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 Ws 700/10 -, Juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.08.2009 - 2 Ws 111/09 -, Juris; KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2005 - 5 Ws 164/05 -, Juris ; OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 Ws 365/08 -, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2008 - III-1 Ws 318/08 -, Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008 - 3 Ws 281/08 -, Juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 2 Ws 129/10 -, Juris; OLG München, Beschluss vom 27.02.2014 - 4c Ws 2/14 -, Juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8.12.2010 - 1 Ws 318/10 -, Juris).
  • OLG Rostock, 15.09.2011 - I Ws 201/11

    Pflichtverteidigervergütung: Gebührenanspruch des sogenannten "Terminsvertreters"

    Ganz überwiegend wird hier vertreten, dass ihm nur die Grund- und Terminsgebühr zustehe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2008 - 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 - 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, BeckRS 2010, 16664; OLG Jena, Beschl. v. 08.12.2010 - 1 Ws 318/10, BeckRS 2011, 15205; OLG Bamberg: Beschl. v. 21.12.2010 - 1 Ws 700/10, BeckRS 2011, 07218 ), nicht jedoch die Verfahrensgebühr (so aber Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. VV 4100 Rn 8, VV 4106 Rn 6).
  • OLG Braunschweig, 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

    Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des

    Nach der gegenteiligen Ansicht begründet die Bestellung eines Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers auftritt, stets ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, zumal die Strafprozessordnung keine isolierte Beiordnung eines Terminsvertreters kennt, so dass der Vertreter als weiterer Pflichtverteidiger am Verfahren teilnimmt und ihm dadurch ein eigener Vergütungsanspruch zusteht, der alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: 3 Ws 586/05 - juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: 3 Ws 281/08 - juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, Az.: III-1 Ws 318/08 - juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, Az.: 2 Ws 129/10 - juris Rn. 6 - 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 318/10 - juris Rn. 8 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 700/10 - juris Rn. 8 f.; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014, Az.: 4c Ws 2/14 - juris Rn. 16 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 - Az.: 2 Ws 553/14 - BeckRS 2014, 22546).
  • OLG Jena, 14.04.2021 - (S) 62/20
    Dadurch wurde jeweils ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, in welchem der bestellte Verteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 08.12.2010, 1 Ws 318/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010, 1 Ws 700/10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2014, 1 Ws 148/14; jeweils bei juris).Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist deshalb, auch wenn die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht ausdrücklich für das gesamte Verfahren erfolgte und Rechtsanwalt Dr. B. als sogenannter "Terminsvertreter" beigeordnet wurde, zulässig.

    Der Senat hat sich dieser - inzwischen wohl überwiegenden (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.) - Auffassung, an der er auch weiterhin festhält, bereits mit Beschluss vom 08.12.2010 (a.a.O.) ausdrücklich angeschlossen und dabei ausgeführt, dass sich die anwaltliche Vergütung im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen bemisst.

  • LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

    aa) In Teilen wird vertreten, dass auch dem ausschließlich wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger die volle Vergütung nach Abschnitt 1 Teil 4 VV RVG zustehe, er mithin über eine Terminsgebühr hinausgehend zumindest eine Grundgebühr sowie eine Kostenpauschale geltend machen könne (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2008 - 3 Ws 281/08, juris; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 - 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, juris; OLG Jena, Beschl. v. 08.12.2010 - 1 Ws 318/10, juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.12.2010 - 1 Ws 700/10, juris; vgl. auch Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, VV 4100 Rn. 8, VV 4106 Rn. 6, der ferner eine Verfahrensgebühr zubilligt).
  • LG Hannover, 19.10.2015 - 33 Qs 51/15

    Vergütung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter; Begründung

    Nach der gegenteiligen Ansicht begründet die Bestellung eines Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers auftritt, stets ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, zumal die Strafprozessordnung keine isolierte Beiordnung eines Terminsvertreters kennt, so dass der Vertreter als weiterer Pflichtverteidiger am Verfahren teilnimmt und ihm dadurch ein eigener Vergütungsanspruch zusteht, der alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: 3 Ws 586/05 - Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: 3 Ws 281/08 - Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, Az.: 111-1 Ws 318/08 Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, Az.: 2 Ws 129/10 Rn. 6 - 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 318/10 Rn. 8 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 700/10 Rn. 8 f.; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014, Az.: 4c Ws 2/14 Rn. 16 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 - Az.: 2 Ws 553/14 - BeckRS 2014, 22546; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2014, Az.: 1 Ws 148/14 , ).
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