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OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Nr 4141 Abs 1 Nr 3 RVG-VV
Pflichtverteidigerkosten: Voraussetzung für das Entstehen einer zusätzlichen Verfahrensgebühr für die Mitwirkung an der Rücknahme der Revision des Angeklagten - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 21.05.2013 - 25 KLs 31/12
- LG Magdeburg, 21.05.2013 - 25 KLs 346 Js 5795/12
- OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13
- OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 W 335/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision
Auszug aus OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13
Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vergleiche OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JurBüro 2008, 85 sowie die weiteren Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a. a. O., Fn. 101). - KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05
Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher …
Auszug aus OLG Naumburg, 17.06.2013 - 1 Ws 335/13
Eine andere Auffassung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die VV 4141 Anm. 1 Ziff. 3 im Revisionsverfahren nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest, also wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden war (vgl. KG NStZ 2006, 239 f.).
- OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision
Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ).