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   OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18   

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OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18 (https://dejure.org/2018,44605)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2018 - 1 Ws 341/18 (https://dejure.org/2018,44605)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 1 Ws 341/18 (https://dejure.org/2018,44605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 112 StPO, § 117 StPO, § 304 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG
    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung eines Haftbefehlserlasses durch ungenügende Verfahrensförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Der Senat hat die Strafkammer dabei u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Erlass eines Haftbefehls im Regelfall nicht entgegensteht, wenn sich der Beschuldigte bereits in anderer Sache in Strafhaft, Untersuchungshaft oder sonstiger amtlicher Verwahrung befindet und auch für die Überhaft der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz gilt (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS)).

    Auch für die Überhaft gilt der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS).

    Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Einzelfall nicht nur schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, sondern sogar dem Erlass eines Haftbefehls als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig entgegenstehen, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06 -, juris = StV 2006, 251 m.w.N.; OLG Koblenz Beschluss vom 09.12.2010 - 1 Ws 569/10 -, juris m.w.N.; KG Berlin a.a.O.).

    Dieser Konsequenz können sich die Gerichte - wie vorliegend geschehen - auch nicht dadurch entziehen, dass sie von dem Erlass eines "Überhaft-Haftbefehls" absehen (BVerfGK 8, 1 ff. = StV 2006, 251, siehe hierzu auch juris Rn. 27; OLG Koblenz a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.) und diesen ggf. erst dann in Betracht zieht, wenn der Haftvollzug in anderer Sache "ausläuft".

    Dieser Konsequenz kann sich ein Gericht durch ein Hinausschieben der Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag nicht entziehen (BVerfG StV 2006, 251 m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342; 20, 45).

    Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45; 53, 152; BVerfGK 7, 421).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45, sowie BVerfGE 20, 144; 36, 264; BVerfGK 7, 421).

  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Der Senat hat die Strafkammer dabei u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Erlass eines Haftbefehls im Regelfall nicht entgegensteht, wenn sich der Beschuldigte bereits in anderer Sache in Strafhaft, Untersuchungshaft oder sonstiger amtlicher Verwahrung befindet und auch für die Überhaft der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz gilt (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS)).

    Auch für die Überhaft gilt der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS).

    Ungeachtet dieser Abschwächungen müssen jedoch die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011 - III-3 Ws 424/11 -, juris; KG, Beschluss vom 31.03.2017 - 5 Ws 81/17-, juris).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 20, 45; 36, 264; 53, 152).

    Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45; 53, 152; BVerfGK 7, 421).

    Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152; BVerfGK 6, 384) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Dies ergibt sich auch aus der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342).

    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 20, 45; 36, 264; 53, 152).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342; 20, 45).

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Sie sind - wie vorliegend den Stellungnahmen der JVA zu entnehmen - vom offenen Vollzug und von Lockerungen ausgeschlossen, so dass es für sie oft praktisch nicht möglich ist, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung hinsichtlich der verbüßten Freiheitsstrafe begründen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 -, juris).

    Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 -, juris; KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 -, juris).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45; 53, 152; BVerfGK 7, 421).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45, sowie BVerfGE 20, 144; 36, 264; BVerfGK 7, 421).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 20, 45; 36, 264; 53, 152).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45, sowie BVerfGE 20, 144; 36, 264; BVerfGK 7, 421).

  • OLG Koblenz, 09.12.2010 - 1 Ws 569/10

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Einzelfall nicht nur schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, sondern sogar dem Erlass eines Haftbefehls als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig entgegenstehen, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06 -, juris = StV 2006, 251 m.w.N.; OLG Koblenz Beschluss vom 09.12.2010 - 1 Ws 569/10 -, juris m.w.N.; KG Berlin a.a.O.).
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18
    Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris und BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08; StV 2003, 30; OLG Koblenz a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl., § 120 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

  • BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung eines Haftbefehls trotz

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

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