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   OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19   

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OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19 (https://dejure.org/2019,57987)
OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19 (https://dejure.org/2019,57987)
OLG Jena, Entscheidung vom 07. November 2019 - 1 Ws 341/19 (https://dejure.org/2019,57987)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 737 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.2018 - 1 StR 467/17

    Erpressung (Begriff der Drohung: konkludente Drohung durch Ausnutzung eines

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19
    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2019, 1 StR 467/17 (bei juris) folgt - jedenfalls für das Vollstreckungsverfahren - nichts anderes.
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19
    Abweichend vom früheren Recht in 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen (fakultativ) abzusehen, schreibt die - diese Prüfung ins Vollstreckungsverfahren verlagernde - Neuregelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, Rn. 57, und vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, Rn. 11, sowie Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, bei juris; BeckOK-StPO/Coen, 34. Ed., § 459g Rn. 23).
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19
    Abweichend vom früheren Recht in 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen (fakultativ) abzusehen, schreibt die - diese Prüfung ins Vollstreckungsverfahren verlagernde - Neuregelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, Rn. 57, und vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, Rn. 11, sowie Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, bei juris; BeckOK-StPO/Coen, 34. Ed., § 459g Rn. 23).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19
    Abweichend vom früheren Recht in 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen (fakultativ) abzusehen, schreibt die - diese Prüfung ins Vollstreckungsverfahren verlagernde - Neuregelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, Rn. 57, und vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, Rn. 11, sowie Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, bei juris; BeckOK-StPO/Coen, 34. Ed., § 459g Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Das Ausbleiben der Vollstreckung erfolgt selbst dann zwingend, wenn festgestellt wird, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Straftaten erworben worden ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19 -, juris; Beck-StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 24).

    Diese Kenntnis kann etwa aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils folgen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19 -, juris mwN).

  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Bloße, nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden keine ausreichende Grundlage für die durch das Gericht zu treffenden Feststellungen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12), da sonst das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung auf der Vollstreckungsebene ausgehöhlt werden könnte, was dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (siehe dazu BT-Drucks. 18/9525, 45, 48).

    dd) Soweit hinsichtlich des Verbleibs von Geldern aus den Straftaten noch Lücken bzw. Bedenken hinsichtlich des Schwarzgeldes und des Bodenrichtwertes von 3, 60 EUR für Bauerwartungsland bestehen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer von seiner Nachweispflicht ausnahmsweise dann entbunden ist, wenn die absehensbegründenden Tatsachen der Strafvollstreckungsbehörde bzw. dem zur Entscheidung berufenen Gericht sicher bekannt sind (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12; Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339).

  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Darlegungsanforderungen

    Bloße, nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden keine ausreichende Grundlage für die durch das Gericht zu treffenden Feststellungen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12), da sonst das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung auf der Vollstreckungsebene ausgehöhlt werden könnte, was dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (siehe dazu BT-Drs. 18/9525, 45, 48).

    Von seiner Nachweispflicht ist der Verurteilte zudem ausnahmsweise dann entbunden, wenn die absehensbegründenden Tatsachen der Strafvollstreckungsbehörde bzw. dem zur Entscheidung berufenen Gericht sicher bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12; Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339).

  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 21 m.w.N. [obiter dictum]) und wird auch von mehreren Oberlandesgerichten vertreten (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 Ws 341/19 - juris Rn. 10 f.; OLG Nürnberg, a.a.O. - juris Rn. 8, 10 ff.; ebenso auch LG Bochum, Beschluss vom 24. April 2020 - II-12 KLs-450 Js 18/16-6/19 - BeckRS 2020, 7603, Rn. 14; Coen in: BeckOK, StPO 37. Edition 01.07.2020, § 459g Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 1 Ws 65/22
    Bloße, nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden keine ausreichende Grundlage für die durch das Gericht zu treffenden Feststellungen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12), da sonst das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung auf der Vollstreckungsebene ausgehöhlt werden könnte, was dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (siehe dazu BT-Drs. 18/9525, 45, 48).

    Von seiner Nachweispflicht ist der Verurteilte zudem ausnahmsweise dann entbunden, wenn die absehensbegründenden Tatsachen der Strafvollstreckungsbehörde bzw. dem zur Entscheidung berufenen Gericht sicher bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 7. November 2019, 1 Ws 341/19, zit. n. juris, dort Rn. 12; Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339).

  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Das Ausbleiben der Vollstreckung erfolgt selbst dann zwingend, wenn festgestellt wird, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Straftaten erworben worden ist (BGH a. a. O.; Beck-StPO/Coen, a. a. O., § 459g Rn. 25; Senat, Beschluss vom 07. November 2019 - 1 Ws 341/19 -, Rn. 11 m.w.N., juris).
  • OLG Schleswig, 19.11.2020 - 1 Ws 187/20

    Notwendigkeit der möglichst genauen Darlegung der entreichernden Ausgaben für das

    Zwar hat der Erste Strafsenat des BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Abs. 57, bei juris) in einem obiter dictum angemerkt, dass das Ausbleiben der Vollstreckung auch dann zwingend erfolge, wenn festgestellt werde, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Straftaten erworben worden sei - diese Entscheidung dann tragend rezipierend etwa OLG Jena, Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19).
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