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   KG, 24.05.2011 - 1 Ws 35/11   

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https://dejure.org/2011,75095
KG, 24.05.2011 - 1 Ws 35/11 (https://dejure.org/2011,75095)
KG, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 Ws 35/11 (https://dejure.org/2011,75095)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 1 Ws 35/11 (https://dejure.org/2011,75095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Auslagen, CD, Kopien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten von CDs zur Kopie von bei den Akten befindlichen CDs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 7 VV RVG
    Kopiekosten für CD's: Der Pflichtverteidigerin sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien von CDs in diesem konkreten Fall erforderlichen waren, sind mit einem Euro pro CD (netto) zu erstatten.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - 1 Ws 35/11
    Hingegen sind weder das Gericht noch der Beschuldigte Auftraggeber des Pflichtverteidigers (vgl. Müller-Rabe in: Ge-rold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Nr. 7000 VV RVG, Rdnr. 103), dessen Bestellung als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238; NJW 1975, 1015; OLG Düsseldorf aaO), nicht aber einem Auftragsverhältnis gleicht.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 3 Ws 72/08

    Dokumentenpauschale; Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - 1 Ws 35/11
    Die Regelung in Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG bezieht sich auf das privatrechtliche Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2008, 2058).
  • OLG Hamm, 06.05.2015 - 2 Ws 40/15

    Erstattung der Pflichtverteidigerauslagen für den Erwerb von Festplatten zur

    Insoweit wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie auf die Ausführungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. Mai 2011 (1 Ws 35/11, zitiert nach juris) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
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