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   OLG Oldenburg, 06.07.2011 - 1 Ws 351/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9535
OLG Oldenburg, 06.07.2011 - 1 Ws 351/11 (https://dejure.org/2011,9535)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.07.2011 - 1 Ws 351/11 (https://dejure.org/2011,9535)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - 1 Ws 351/11 (https://dejure.org/2011,9535)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Gegenstandswert, zuästzliche Gebühr, maßgeblicher Zeitpunkt

  • Burhoff online

    Gegenstandswert, zuästzliche Gebühr, maßgeblicher Zeitpunkt

  • openjur.de

    Verteidigergebühr: Gegenstandswert der anwaltlichen Beratung bezüglich eines von der Staatsanwaltschaft gestellten Verfallsantrags

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 2 RVG; § 33 Abs. 3 RVG
    Maßgebende Höhe des Verfalls der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten; Bestimmung der maßgebenden Höhe der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebende Höhe des Verfalls der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten; Bestimmung der maßgebenden Höhe der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG VV Nr. 4142

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 392
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 24.08.2010 - 5 Ws 151/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert für Einziehungsgebühr

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2011 - 1 Ws 351/11
    Deshalb kommt es (im Falle einer Verurteilung) auch nicht darauf an, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat, vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 24.8.2010, Aktz.: 5 Ws 151/10 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 683; KG NStZ-RR 2005, 358.
  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 225/06

    Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2011 - 1 Ws 351/11
    Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des BGH vom 24. März 2009 (wistra 2009, 284) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
  • KG, 18.07.2005 - 5 Ws 256/05

    Verteidigergebühren: Beratung über außergerichtliche Einziehung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.07.2011 - 1 Ws 351/11
    Deshalb kommt es (im Falle einer Verurteilung) auch nicht darauf an, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat, vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 24.8.2010, Aktz.: 5 Ws 151/10 bei juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 683; KG NStZ-RR 2005, 358.
  • LG Coburg, 22.02.2022 - 3 Qs 10/21

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeiten, die sich auf eine Einziehung

    Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, ist insoweit unerheblich (OLG Oldenburg, Beschluss vom 6.7.2011 - 1 Ws 351/11).
  • LG Hagen, 31.05.2023 - 44 Qs 26/23

    Einziehung, Beratung des Angeklagten, Erforderlichkeit der Beratung

    Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, ist insoweit unerheblich (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2011 - 1 Ws 351/11).
  • OLG Zweibrücken, 06.07.2023 - 1 Ws 22/23

    Abwehr einer Einziehungsanordnung: Bestimmung des Gegenstandswerts

    Der in der zugelassenen Anklage enthaltene Hinweis auf die in Betracht kommende Rechtsfolge der Verfallsanordnung ist nicht völlig bedeutungslos; der Hinweis in der Anklageschrift führt immerhin dazu, dass durch sie ein rechtlicher Hinweis des Gerichts in der Hauptverhandlung entbehrlich wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 - 3 Ws 267/07, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 1 Ws 643/09, juris Rn. 8 und Beschluss vom 06.07.2011 - 1 Ws 351/11, juris Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Oder, 20.02.2023 - 22 Qs 1/23

    Gefälschter Führerschein, Gegenstandswert

    Die Gebühr steht ihm als reine Wertgebühr unabhängig von dem Umfang seiner ausgeübten Tätigkeit zu (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 392; KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359]; Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 2 und 11).
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