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   OLG Jena, 04.10.2005 - 1 Ws 371/05   

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https://dejure.org/2005,57482
OLG Jena, 04.10.2005 - 1 Ws 371/05 (https://dejure.org/2005,57482)
OLG Jena, Entscheidung vom 04.10.2005 - 1 Ws 371/05 (https://dejure.org/2005,57482)
OLG Jena, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 1 Ws 371/05 (https://dejure.org/2005,57482)
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  • OLG Naumburg, 05.07.2005 - 1 Ws 367/05
    Auszug aus OLG Jena, 04.10.2005 - 1 Ws 371/05
    Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 29.09.2005, 1 Ws 367/05, Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 453 Rn. 15).
  • OLG Hamm, 26.05.2006 - 2 Ws 48/06

    Erzwingungshaft; weitere Beschwerde; Verhaftung; Besetzung Bußgeldsenat;

    Ebenfalls ohne die Frage der Besetzung des Spruchkörpers anzusprechen, hat der hiesige 1. Strafsenat durch Beschluß vom 27. September 2005 in 1 Ws 371/05 über die weitere Beschwerde betreffend die Anordnung der Erzwingungshaft in der Besetzung mit drei Richtern entschieden.
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2009 - 12 Qs 50/09

    Bewährungswiderruf: Aufhebung bei unwirksamer Zustellung im Ausland

    Bei Fehlen der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung ist die Widerrufsentscheidung als fehlerhaft aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 10.04.1989 - 2 Ws 164/89; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.1993 - 2 Ws 96/93; LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.02.2000 - 4 Qs 77/99 I; LG Zweibrücken, Beschluss vom 19.05.2000 - 4 Qs 52/00 I; LG Zweibrücken, Beschluss vom 20.02.2003 - Qs 3/03; Thüringer OLG, Beschluss vom 04.10.2005 - 1 Ws 371/05; Thüringer OLG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 Ws 87/06; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.12.2006 - 2 Ws 516/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ws 49/07), weil die unterlassene Anhörung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.01.1999 - 1 AR 1573/98; LG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2004 - 1 Qs 30/04).
  • OLG Jena, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 04.10.2005, 1 Ws 371/05).
  • LG Duisburg, 16.05.2022 - 31 Qs 27/22
    Zum anderen vermag die Beschwerdekammer den Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise zu beheben, weil die Regelungen zur mündlichen Anhörung das erstinstanzliche Verfahren betreffen, § 309 Abs. 1 StPO dagegen eine solche im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - StB 15/95 Rz. 5 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 4 Ws 222/02 Rz. 14 ff. bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 Ws 38/17 Rz. 16 bei juris; ThürOLG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 1 Ws 371/05 Rz. 12 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 64. Aufl. 2021, § 453 Rdn. 15).
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