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   OLG Celle, 05.08.2009 - 1 Ws 392/09   

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https://dejure.org/2009,9316
OLG Celle, 05.08.2009 - 1 Ws 392/09 (https://dejure.org/2009,9316)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2009 - 1 Ws 392/09 (https://dejure.org/2009,9316)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. August 2009 - 1 Ws 392/09 (https://dejure.org/2009,9316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vollzug der Untersuchungshaft in Niedersachsen: Entscheidungsbefugnis über einen Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer Telefonerlaubnis; Beschwerde gegen die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung; Widerruflichkeit einer erteilten Telefonerlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 148 NJVollzG; § 168 NJVollzG
    Entscheidung über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer Telefonerlaubnis in Niedersachsen; Gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer Telefonerlaubnis in Niedersachsen; Gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung

  • Judicialis

    NJVollzG § 148; ; NJVollzG § 168

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NJVollzG § 148; NJVollzG § 168
    Entscheidung über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer Telefonerlaubnis in Niedersachsen; Gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 399
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2009 - 1 Ws 392/09
    solche unselbständigen Handlungen sind nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar (vgl. BVerwGE 34, 248. OLG Stuttgart ZfStrVO 1997, 54).
  • BVerwG, 04.12.1974 - I WB 57.74
    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2009 - 1 Ws 392/09
    Der Senat hat zu § 109 Abs. 1 StVollzG jedoch bereits entschieden, dass einer vorbereitenden Handlung ausnahmsweise dann ein eigener Regelungscharakter zukommt, wenn dazu einer anderen als der abschließend entscheidenden Stelle die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen wurde und deren Entscheidung Bindungswirkung für die abschließend entscheidende Stelle hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 Ws 502/08 [StrVollz]. ebenso BVerwGE 46, 356. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 168 ff.).
  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 4 Ws 206/94
    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2009 - 1 Ws 392/09
    solche unselbständigen Handlungen sind nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar (vgl. BVerwGE 34, 248. OLG Stuttgart ZfStrVO 1997, 54).
  • OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16

    Rücknahme der gerichtlichen Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis für

    Hier kommt der gerichtlichen (Zustimmungs-)Entscheidung als einer vorbereitenden Handlung vielmehr ausnahmsweise eigener Regelungscharakter zu, weil § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG ausschließlich dem Gericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Telefonerlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer eventuellen Verdunkelungsgefahr überantwortet (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190) und die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts zwingend zur Ablehnung der Telefonerlaubnis führt, also Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    a) Zwar hat der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nach die Erteilung einer Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Festnetznummer abgelehnt und die bestehende Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Mobilfunknummer widerrufen, während § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG - wie ausgeführt - festlegt, dass für die Entscheidung über die Erteilung sowie über einen Widerruf oder eine Zurücknahme einer Telefonerlaubnis die Vollzugsbehörde - hier die Justizvollzugsanstalt R. - zuständig ist und das Gericht - hier nach § 134a Abs. 1 Satz 3 NJVollzG der Vorsitzende - "lediglich" dazu berufen ist, vorab seine Zustimmung zu einer positiven Entscheidung der Vollzugsbehörde zu erteilen beziehungsweise - mit für die Vollzugsbehörde bindender Wirkung - zu versagen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    Nach den Gesetzesmaterialien prüft das Gericht "das Vorliegen einer eventuellen Verdunkelungsgefahr", während die Vollzugsbehörde "das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen" prüft (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

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