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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - III-1 Ws 40/15, III-1 Ws 41/15, 1 Ws 40 - 41/15, 1 Ws 40/15   

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https://dejure.org/2015,20715
OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - III-1 Ws 40/15, III-1 Ws 41/15, 1 Ws 40 - 41/15, 1 Ws 40/15 (https://dejure.org/2015,20715)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2015 - III-1 Ws 40/15, III-1 Ws 41/15, 1 Ws 40 - 41/15, 1 Ws 40/15 (https://dejure.org/2015,20715)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2015 - III-1 Ws 40/15, III-1 Ws 41/15, 1 Ws 40 - 41/15, 1 Ws 40/15 (https://dejure.org/2015,20715)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines einzigen Beistands für mehrere Nebenklageberechtigte derselben Angehörigengruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12

    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15
    Anders als bei einem Angeklagten ist bei Nebenklägern eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 [3 Ws 393/99] ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage [2014] § 397 Rdnr. 11).

    Diese Einteilung ist sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtigt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln StV 2014, 278 f.) und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiert.

  • OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13

    Mehrfachvertretung im Nebenklagerecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15
    Diese Einteilung ist sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtigt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln StV 2014, 278 f.) und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiert.
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15
    Ob persönliche Differenzen oder fehlende Kontakte zwischen mehreren Nebenklägern für sich allein schon einen sachlichen Grund darstellen, der einer gemeinsamen Vertretung entgegensteht (so offenbar OLG Köln StV 2014, 277 f.), mag zweifelhaft sein, kann hier aber auch dahinstehen, denn insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Nebenklageberechtigten in dem nichtssagenden Hinweis auf "innerfamiliäre Besonderheiten".
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1999 - 3 Ws 393/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15
    Anders als bei einem Angeklagten ist bei Nebenklägern eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 [3 Ws 393/99] ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage [2014] § 397 Rdnr. 11).
  • KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21

    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der

    Wenn auch die Einzelheiten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger zulässig sein sollte, in der Rechtsprechung umstritten waren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2015 - III-1 Ws 40-41/15 - juris Rn. 10, 12; OLG Köln, Beschluss vom 18. April 2013 - III-2 Ws 207/13 - juris Rn. 10 ff.; OLG Hamburg, a.a.O, Rn. 14, 17; zusammenfassend: Berger, a.a.O., S. 254 f.), so bestand jedenfalls insoweit Übereinstimmung, dass bei mehreren Hinterbliebenen eines einzelnen Tatopfers eine Mehrfachvertretung in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12; OLG Köln, a.a.O., Rn. 11; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 17).
  • OLG Hamm, 04.08.2015 - 1 Ws 319/15

    Aufklärungspflicht bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen im

    Insoweit hält der Senat an seiner im Beschluss vom 12.02.2015 - III - 1 Ws 41/15 - zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht mehr fest, dass in den Fällen des erneuten Rückgriffs auf die früheren Ausführungen eines/einer Sachverständigen zumindest nach längerem Zeitablauf grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 2 StPO eine erneute Anhörung geboten sei.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4934
OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15 (https://dejure.org/2015,4934)
OLG Jena, Entscheidung vom 11.02.2015 - 1 Ws 40/15 (https://dejure.org/2015,4934)
OLG Jena, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 (https://dejure.org/2015,4934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Zwangsbehandlung, Anfechtbarkeit, ThürMRVG, Maßregelvollzug, ärztliche Zwangsmaßnahme

  • Justiz Thüringen

    Maßregelvollzug in Thüringen: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 247
  • FamRZ 2015, 1652
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
    Neben dieser bundesgesetzlichen - gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen vorrangigen (vgl. § 138 Abs. 1 StVollzG) - Regelung des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einzelner Vollzugsmaßnahmen ist für eine (zusätzliche) isolierte Anfechtbarkeit der - in Umsetzung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 128, 282-322) - nunmehr in § 29 Abs. 5 ThürMRVG im Sinne eines "Richtervorbehalts" landesgesetzlich vorgeschriebenen vorherigen gerichtlichen Zustimmung entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer kein Raum.

    Sie stellt eine Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme dar und dient offenkundig der Gewährleistung einer vom Bundesverfassungsgericht mehrfach angemahnten vorausgehenden Überprüfung der Maßnahme "in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung" (vgl. etwa BVerfGE 128, 282-322; 133, 112-143), die allerdings nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in verfassungskonformer Weise durch unterschiedliche Instrumentarien, wie etwa Einschaltung eines Betreuers, Beteiligung eines Ombudsmannes, Richtervorbehalt o. ä. (vgl. BVerfGE 128, 282-322, bei juris: Rn. 71) sichergestellt werden kann und dementsprechend nach Auffassung des Senats auch keinen (eigenen) Instanzenzug verlangt.

    Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der Art und Weise, in der sichergestellt wird, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung eine Prüfung "in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung" stattfindet, den zuständigen Gesetzgebern überlassen und hierbei neben dem Richtervorbehalt auch andere Instrumentarien wie die Einschaltung eines Betreuers, die Beteiligung einer Ombudsperson oder einer sonstigen Behörde als Möglichkeiten erwähnt (vgl. BVerfGE 128, 282-322, bei juris: Rn. 71).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
    Sie stellt eine Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme dar und dient offenkundig der Gewährleistung einer vom Bundesverfassungsgericht mehrfach angemahnten vorausgehenden Überprüfung der Maßnahme "in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung" (vgl. etwa BVerfGE 128, 282-322; 133, 112-143), die allerdings nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in verfassungskonformer Weise durch unterschiedliche Instrumentarien, wie etwa Einschaltung eines Betreuers, Beteiligung eines Ombudsmannes, Richtervorbehalt o. ä. (vgl. BVerfGE 128, 282-322, bei juris: Rn. 71) sichergestellt werden kann und dementsprechend nach Auffassung des Senats auch keinen (eigenen) Instanzenzug verlangt.
  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Auszug aus OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
    Der statthafte Rechtsbehelf gegen diese im Rahmen des Maßregelvollzuges nach §§ 63 StGB, 136, 138 StVollzG i. V. m. dem Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) gemäß § 29 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 ThürMRVG von dem Chefarzt angeordnete und von der psychiatrischen Klinik durchgeführte Maßnahme ("zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzuges", vgl. § 138 Abs. 3 i. V. m. § 109 StVollzG) ist gemäß der Regelung in §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 StVollzG örtlich und nach § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Landgericht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.09.2014, 2 BvR 1899/14 zu § 7 MVollzG HE; s. a. BVerfG, Beschluss v. 28.11.2013, 2 BvR 2784/12).
  • OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der

    Auszug aus OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
    b) Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Senats gegen die - die Einwilligung des Untergebrachten in die Zwangsbehandlung ersetzenden - Zustimmungsentscheidungen des Landgerichts vom 27.11.2014, 22.12.2014 und 21.01.2015 als solche weder die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG (a. A. für den Anwendungsbereich des - zwischenzeitlich bereits wieder außer Kraft getretenen - § 8 Abs. 5 UBG Baden-Württemberg: OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.10.2013, 4a Ws 207/13, bei juris) noch ein sonstiger unmittelbarer Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht statthaft.
  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 1899/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
    Der statthafte Rechtsbehelf gegen diese im Rahmen des Maßregelvollzuges nach §§ 63 StGB, 136, 138 StVollzG i. V. m. dem Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) gemäß § 29 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 ThürMRVG von dem Chefarzt angeordnete und von der psychiatrischen Klinik durchgeführte Maßnahme ("zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzuges", vgl. § 138 Abs. 3 i. V. m. § 109 StVollzG) ist gemäß der Regelung in §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 StVollzG örtlich und nach § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Landgericht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.09.2014, 2 BvR 1899/14 zu § 7 MVollzG HE; s. a. BVerfG, Beschluss v. 28.11.2013, 2 BvR 2784/12).
  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

    Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG in Verbindung mit § 312 Satz 2, § 329 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FamFG darf die Zustimmung zu der Verlängerung einer Zwangsbehandlung jeweils nur für die Dauer von sechs Wochen erteilt werden (vgl. auch Thüringer OLG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, Rz. 18, juris).

    Gegen diese Maßnahmen kann der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 138 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 109 ff. StVollzG stellen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, Rz. 6, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 Ws 72/15 -, Rz. 3, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 1899/14 -, Rz. 2 m.w.N., juris).

  • OLG Nürnberg, 23.02.2018 - 2 Ws 60/18

    Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Antrags auf Anordnung einer

    Zur Klärung dieser Frage ist eine mündliche Anhörung, wie sie offenbar von den Strafvollstreckungskammern in den Verfahren, die den veröffentlichten Entscheidungen zur Zwangsbehandlung zugrunde liegen, auch regelmäßig durchgeführt wird (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, juris Rn. 2; Justiz 2016, 58 juris Rn. 10; Beschluss vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris Rn. 11; OLG Stuttgart Justiz 2014, 179 juris Rn. 8; Thüringer OLG, NStZ 2016, 247 juris Rn. 2) grundsätzlich unabdingbar (vgl. hierzu auch Greiner, Recht & Psychiatrie 2017, 10, 11 f.).
  • OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19

    Maßregelvollzug in Thüringen: Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur

    Die gegen die Zustimmungserteilung und deren wiederholte Verlängerung gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat der Senat wegen fehlender isolierter Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung jeweils als unstatthaft verworfen (z. B. Beschl. v. 10.05.2016 u. 27.06.2018, Az. 1 Ws 186/16 u. 1 Ws 210-212/18, jew. unter Hinweis auf die Senatsbeschl. v. 11.02.2015, Az. 1 Ws 40/15 , bei juris, u. v. 17.02.2016, Az. 1 Ws 140/16).

    An der im Beschluss vom 11.02.2015 (betreffend die isolierte Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG; Az. 1 Ws 40/15 , bei juris) - dort als nicht tragende Erwägung - möglicherweise zum Ausdruck gekommenen, vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 07.07.2015 (Az. 2 BvR 1180/15 , bei juris) im Rahmen ebenfalls nicht tragender Erwägungen zitierten Auffassung, dass.

  • BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15

    Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    vom 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -,.
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).
  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 72/15

    Maßregelvollzug in Thüringen: Beschwerde der Vollzugseinrichtung gegen die

    Diese kann insbesondere nicht aus § 116 StVollzG oder aus §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 304 StPO oder aus §§ 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG, 312 ff. FamFG hergeleitet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2015, 1 Ws 40/15).
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