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   OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - III-1 Ws 429/14   

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https://dejure.org/2015,10976
OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - III-1 Ws 429/14 (https://dejure.org/2015,10976)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2015 - III-1 Ws 429/14 (https://dejure.org/2015,10976)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2015 - III-1 Ws 429/14 (https://dejure.org/2015,10976)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 333 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 1
    Strafbarkeit von Zuwendungen einer Gesellschaft an Amtsträger der als alleinige Aktionärin auftretenden Stadt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zu Weihnachten gibt es Wein oder Champagner, aber: Ein strafloses Präsent

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung der Vorteilsgewährung von strafloser Präsentübergabe richtet sich nach Gesamtbetrachtung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Schenkung von Wein und Champagner an Amtsträger nicht pflichtwidrig

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - 1 Ws 429/14
    Daher ist es mit den Verhaltenspflichten des Vorstands als eines ordentlichen Geschäftsleiters durchaus vereinbar, wenn er unentgeltliche Zuwendungen mit dem Ziel ausreicht, die soziale Akzeptanz der AG und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches Fortkommen zu verbessern (vgl. Weber, a.a.O., § 76 Rn. 31; BGHSt 47, 187, 195).

    Die Entscheidung darüber liegt im Leitungsermessen des Vorstands und ist in der Regel dann nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendung innerbetrieblich offengelegt wird, vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist und ihr Umfang der Wirtschafts-und Ertragslage des Unternehmens entspricht (vgl. BGHSt 47, 187, 197; Spindler in: Müko-AktG, 3. Auflage [1982], § 93 Rn. 61; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 84).

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - 1 Ws 429/14
    Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - charakterisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann (vgl. BGHSt 53, 6, 16).

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens (vgl. BGHSt 53, 6, 16 f. sowie BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - 1 Ws 429/14
    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens (vgl. BGHSt 53, 6, 16 f. sowie BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.).
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - 1 Ws 429/14
    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens (vgl. BGHSt 53, 6, 16 f. sowie BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.).
  • LG München II, 08.04.2019 - 64 Js 31544/14

    Untreue

    Ausreichend ist, dass sich der Wille des Zuwendenden auf die Erlangung eines generellen Wohlwollens des Amtsträgers richtet, was bei Bedarf aktiviert werden kann (BGH NJW 2008, 3580; OLG Düsseldorf, wistra 2015, 482).

    Um festzustellen, ob eine derartige stillschweigende Unrechtsvereinbarung getroffen worden ist, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, in welche der Gesamtzusammenhang, im Rahmen dessen die einzelne Zuwendung bzw. die Zuwendungen erfolgt sind, die näheren Umstände der Zuwendungen und die Interessenlage der Beteiligten einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 14.10.2008, 1 StR 260/08, zitiert nach juris, dort Rn. 32 m.w.N.; OLG Düsseldorf, wistra 2015, 482 ff.).

  • FG Niedersachsen, 21.07.2020 - 6 K 279/17

    Unterfallen von Betriebsausgaben unter das Abzugsverbot bei Zahlung von

    Dabei sind der Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten in den Blick zu nehmen (OLG Düsseldorf-Beschluss vom 29. April 2015 III-1Ws 429/14, wistra 2015, 482).
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