Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30084
OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16 (https://dejure.org/2016,30084)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2016 - 1 Ws 434/16 (https://dejure.org/2016,30084)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. September 2016 - 1 Ws 434/16 (https://dejure.org/2016,30084)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,30084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVollzG ND § 148
    Rücknahme der gerichtlichen Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis für Untersuchungsgefangene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Telefonieren in der U-Haft, oder: Keine Gespräche mehr mit Mutti

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Rücknahme einer Telefonerlaubnis für Untersuchungsgefangene

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2009 - StB 24/08

    Konzentration der Zuständigkeit für den nachträglichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16
    Hier kommt der gerichtlichen (Zustimmungs-)Entscheidung als einer vorbereitenden Handlung vielmehr ausnahmsweise eigener Regelungscharakter zu, weil § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG ausschließlich dem Gericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Telefonerlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer eventuellen Verdunkelungsgefahr überantwortet (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190) und die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts zwingend zur Ablehnung der Telefonerlaubnis führt, also Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    a) Zwar hat der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nach die Erteilung einer Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Festnetznummer abgelehnt und die bestehende Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Mobilfunknummer widerrufen, während § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG - wie ausgeführt - festlegt, dass für die Entscheidung über die Erteilung sowie über einen Widerruf oder eine Zurücknahme einer Telefonerlaubnis die Vollzugsbehörde - hier die Justizvollzugsanstalt R. - zuständig ist und das Gericht - hier nach § 134a Abs. 1 Satz 3 NJVollzG der Vorsitzende - "lediglich" dazu berufen ist, vorab seine Zustimmung zu einer positiven Entscheidung der Vollzugsbehörde zu erteilen beziehungsweise - mit für die Vollzugsbehörde bindender Wirkung - zu versagen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    Nach den Gesetzesmaterialien prüft das Gericht "das Vorliegen einer eventuellen Verdunkelungsgefahr", während die Vollzugsbehörde "das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen" prüft (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

  • OLG Celle, 05.08.2009 - 1 Ws 392/09

    Entscheidung über den Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Erteilung einer

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16
    Hier kommt der gerichtlichen (Zustimmungs-)Entscheidung als einer vorbereitenden Handlung vielmehr ausnahmsweise eigener Regelungscharakter zu, weil § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG ausschließlich dem Gericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Telefonerlaubnis unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer eventuellen Verdunkelungsgefahr überantwortet (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190) und die Verweigerung der Zustimmung des Gerichts zwingend zur Ablehnung der Telefonerlaubnis führt, also Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    a) Zwar hat der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses nach die Erteilung einer Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Festnetznummer abgelehnt und die bestehende Telefonerlaubnis für Gespräche mit der Mutter des Antragstellers unter deren Mobilfunknummer widerrufen, während § 148 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG - wie ausgeführt - festlegt, dass für die Entscheidung über die Erteilung sowie über einen Widerruf oder eine Zurücknahme einer Telefonerlaubnis die Vollzugsbehörde - hier die Justizvollzugsanstalt R. - zuständig ist und das Gericht - hier nach § 134a Abs. 1 Satz 3 NJVollzG der Vorsitzende - "lediglich" dazu berufen ist, vorab seine Zustimmung zu einer positiven Entscheidung der Vollzugsbehörde zu erteilen beziehungsweise - mit für die Vollzugsbehörde bindender Wirkung - zu versagen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

    Nach den Gesetzesmaterialien prüft das Gericht "das Vorliegen einer eventuellen Verdunkelungsgefahr", während die Vollzugsbehörde "das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen" prüft (vgl. LT-Drucks. 15/3565, S. 190; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 Ws 392/09, NStZ 2009, 399).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16
    - 1 Ws 28/16).

    Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Haftbefehl nicht auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist; Maßnahmen zur Vermeidung von konkret zu befürchtenden Verdunkelungshandlungen können auch in einem solchen Fall ergriffen werden (OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 Ws 276/09, NStZ-RR 2010, 159; OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 Ws 28/16; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 119 Rn. 5).

  • OLG Celle, 24.11.2009 - 2 Ws 276/09

    Voraussetzungen für den Widerruf einer Besuchserlaubnis wegen

    Auszug aus OLG Celle, 08.09.2016 - 1 Ws 434/16
    Durch eine akustische Gesprächsüberwachung könnte die begründete Befürchtung von Verdunkelungsaktivitäten nicht hinreichend abgewendet werden, weil bei einer akustischen Gesprächsüberwachung in der Regel erst im Anschluss an eine bereits erfolgte Absprache und damit erst zu spät reagiert werden könnte (vgl. insofern OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 Ws 276/09, NStZ-RR 2010, 159).

    Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Haftbefehl nicht auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist; Maßnahmen zur Vermeidung von konkret zu befürchtenden Verdunkelungshandlungen können auch in einem solchen Fall ergriffen werden (OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 Ws 276/09, NStZ-RR 2010, 159; OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 Ws 28/16; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 119 Rn. 5).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht