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   OLG Koblenz, 20.07.1999 - 1 Ws 435/99   

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OLG Koblenz, 20.07.1999 - 1 Ws 435/99 (https://dejure.org/1999,5194)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.1999 - 1 Ws 435/99 (https://dejure.org/1999,5194)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 1 Ws 435/99 (https://dejure.org/1999,5194)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 92
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • KG, 20.06.2011 - 2 Ws 159/11

    Führungsaufsicht: Bestimmung der Dauer einer nach Vollverbüßung eintretenden

    b) Nach der Gegenauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NStZ 2000, 92) scheidet die Abkürzung der Höchstdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 68f StGB nahezu aus; sie sei grundsätzlich dem Nachverfahren nach §§ 68d, 68c Abs. 1 Satz 2 StGB vorbehalten.

    14 Sinn der Abkürzungsmöglichkeit ist es, dem Gericht eine jeweils situationsangepaßte, elastische Reaktion auf die Entwicklung des entlassenen Verurteilten unter der Einwirkung von Hilfe, Betreuung und Überwachung durch die Aufsichtsstelle und den Bewährungshelfer sowie nach Maßgabe der Weisungen zu ermöglichen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92).

    Ob die die Beobachtung einer solchen Entwicklung vor dem Ablauf von zwei Jahren nicht möglich ist (so OLG Koblenz NStZ 2000, 92; Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 - 2 Ws 399/07 -) oder ob die in § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnete Mindestdauer von zwei Jahren in Fällen des § 68f StGB nicht gilt (vgl. Schneider in LK, § 68f StGB Rdn. 19; Jehle in SSW, § 68f StGB Rdn. 9), kann im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung dahingestellt bleiben.

  • OLG Hamburg, 06.10.2011 - 2 Ws 83/11

    Führungsaufsicht: Überprüfung von Weisungen; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage

    Ob die eine negative Legalprognose voraussetzende Vorentscheidung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht (§ 68 f Abs. 2 StGB) regelmäßig zur Folge hat, dass eine Abkürzung der Führungsaufsicht nur auf Grundlage einer Beobachtung des Verurteilten mindestens während der gesetzlichen Mindestdauer der Führungsaufsicht von zwei Jahren gemäß § 68 c Abs. 1 S. 1 StGB erfolgen kann (OLG Koblenz, NStZ 2000, 92), kann hier dahinstehen, denn jedenfalls ist angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles - ganz erhebliche Schwere der bei einem Rückfall zu befürchtenden Straftaten und entsprechend hohes Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit - der bisher seit Entlassung des Verurteilten aus Strafhaft vergangene Zeitraum zu kurz, um zu einer zuverlässigen verbesserten Gefährlichkeitsprognose zu gelangen.
  • OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 3 Ws 1068/10

    Führungsaufsicht: Rückwirkende Verlängerung der Führungsaufsicht nach einer

    Für eine Auslegung dahin, dass das Landgericht in den Beschlüssen vom 9. November 2006 und 3. April 2009 nur die Bewährungszeit, nicht aber die Dauer der Führungsaufsicht festlegen, diese vielmehr noch offen lassen und einer späteren Entscheidung vorbehalten wollte (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92; a.A. allerdings Senat, Beschluss vom 24. August 2010 - 3 Ws 752/10 m.N.) ist hier schon deshalb kein Raum, weil allein die Dauer der Führungsaufsicht zu bestimmen war.
  • OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 1 Ws 498/06

    Reduzierung der Höchstdauer einer nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe kraft

    Diese Ansicht wird vom OLG Koblenz (NStZ 2000, 92) vertreten und von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft offenbar geteilt.
  • KG, 19.12.2014 - 2 Ws 386/14

    Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von Weisungen bei der Führungsaufsicht

    Sollte sich später die Lage des Verurteilten, insbesondere seine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, günstig entwickeln und sich seine soziale Lage stabilisieren, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68d StGB).
  • KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03

    Wegfall oder Verkürzung von Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer

    Sollte sich das Verhalten des Beschwerdeführers günstig entwickeln, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68d StGB).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10

    Führungsaufsicht: Zeitpunkt der Bestimmung der Dauer

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NStZ 2000, 92), dass eine Abkürzung frühestens zeitnah zum Ablauf der Mindestdauer von 2 Jahren, also nur als Nachtrags entscheidung gem. § 68d StGB getroffen werden könne (noch offen gelassen in Senat, Beschl. v. 02.07.2009 - 3 Ws 571/09).
  • OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 1 Ws 528/06

    Möglichkeit, die Höchstdauer einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft

    Diese Ansicht wird vom OLG Koblenz (NStZ 2000, 92) vertreten und von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft offenbar geteilt.
  • KG, 11.06.2015 - 2 Ws 124/15

    Führungsaufsicht; Aufenthaltsweisung bei Fernfahrer

    Sollte sich die Lage des Verurteilten später sowohl hinsichtlich des Fürsorgeaspekts als auch in Bezug auf die Kriminalprognose günstig entwickeln, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 Ws 435/99 - [juris] = NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68d StGB).
  • KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12

    Voraussetzungen der gesetzlichen Führungsaufsicht

    Sollte sich später die Lage des Verurteilten in Bezug auf die Kriminalprognose günstig entwickeln, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68 d StGB).
  • KG, 13.01.2020 - 2 Ws 202/19

    Weisung, Hausbesuche zu dulden

  • KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05

    Führungsaufsicht: Dauer der im Urteil angeordneten Führungsaufsicht bei

  • OLG Hamm, 11.01.2017 - 2 Ws 180/17

    Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht

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