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   OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/2000   

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https://dejure.org/2001,6348
OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/2000 (https://dejure.org/2001,6348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2001 - 1 Ws 438/2000 (https://dejure.org/2001,6348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/2000 (https://dejure.org/2001,6348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren; Ermittlungsstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbeschwerde; Bereits ergangene Entscheidung; Haftbefehl; Staatsanwaltschaft; Vorstellung des Erklärenden

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § 147; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103; StPO § 112, § 147
    Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren; Ermittlungsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 254
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 3 Ws 248/89
    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00
    Eine zulässige Haftbeschwerde kann schon eingelegt werden, wenn der Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 - OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1997 - 4 Ws 428/97 - OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 33).

    Aber auch wenn man der Auffassung folgt, die Frage, ob der flüchtige Beschuldigte bzw. sein Verteidiger Kenntnis vom Inhalt des mit zulässiger Beschwerde angefochtenen Haftbefehls erhalten darf, habe der über die weitere Haftbeschwerde entscheidende Strafsenat gemäß § 33 Abs. 4 StPO zu beurteilen (OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 -), ergibt sich hier kein Recht auf Kenntnisnahme vom Inhalt des Haftbefehls bzw. auf Akteneinsicht.

  • BVerfG, 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97

    Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei Erlaß eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00
    Dies gilt jedoch nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1998, 108) dann nicht, wenn ein Haftbefehl zwar erlassen, aber nicht vollzogen ist.
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00
    Die Einführung subjektiver Momente (z.B. Kenntnis einer Entscheidung) in diesem Zusammenhang wäre dem Prozessrecht wesensfremd (BGHSt 25, 187, 190).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 1994 (NStZ 1994, 551) entschieden, dass aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akte folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Entscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, nicht ausreichend ist.
  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Beschuldigte - wie hier - Kenntnis hiervon hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ-RR 1998, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 3 Ws 248/89, NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ-RR 2001, 254).

    So hat die Kenntnis des Beschuldigten von dem Inhalt der Tatvorwürfe und der Intensität des Tatverdachts gewöhnlich Bedeutung für seine Entscheidung, sich dem Verfahren - weiter - zu entziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ-RR 2001, 254; OLG München, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 Ws 763/08, NStZ 2009, 109, 110; KG, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 4 Ws 57/11, NStZ 2012, 588 Rn. 19 f.; anders Beulke/Witzigmann, NStZ 2011, 254, 258; Wohlers, StV 2009, 539, 540); die Information über die den Tatverdacht stützenden Beweismittel birgt naheliegend die Gefahr, der Beschuldigte werde auf diese vereitelnd einwirken.

  • OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bei nicht

    Die Staatsanwaltschaft entscheidet also über die Bekanntgabe der Entscheidung und damit auch über den Zeitpunkt (OLG Hamm, NStZ-RR 01, 254).
  • KG, 06.07.2011 - 4 Ws 57/11

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bei nicht

    In den Fällen angeordneter Untersuchungshaft wird vertreten, dass bis zu deren Vollzug das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden überwiege und dem Informationsinteresse des Beschuldigten nach Verhaftung durch § 115 Abs. 3 StPO ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; KG Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 Ws 466/09 - OLG München NStZ 2009, 109; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 254).
  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 2 Ws 233/05

    Haftbeschwerde; Haftbefehl noch nicht vollstreckt; Akteneinsicht; nicht

    Von daher kann auch bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten durch die vorherige Bekanntgabe des Haftbefehls der Zweck der Haftanordnung gefährdet werden, so dass das Informationsinteresse des Beschuldigten zurückzustehen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 1. Strafsenats vom 30. Januar 2001, - 1 Ws 438/00 -, abgedr. in NStZ-RR 2001, 254).
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