Weitere Entscheidung unten: KG, 10.07.2015

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15   

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https://dejure.org/2015,9229
OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15 (https://dejure.org/2015,9229)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.03.2015 - 1 Ws 44/15 (https://dejure.org/2015,9229)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. März 2015 - 1 Ws 44/15 (https://dejure.org/2015,9229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Geltung der zweijährigen Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB; Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Stuttgart; 2 Ws 151/2001; v. 21.08.2001; Erforderlichkeit einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Frist für Dauer der Unterbringung und deren Überprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Überprüfung der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15
    Auch wenn der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Zeit zwischen dem Strafende und der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB auf einem förmlichen Gesetz (§ 66 StGB) und einer in dem Urteil des erkennenden Gerichts getroffenen richterlichen Anordnung beruht, verletzt eine solche Unterbringung den Verurteilten dann in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende mit der ihr obliegenden Prüfung ohne vertretbaren Grund noch nicht begonnen hat oder aber trotz rechtzeitig eingeleiteter Prüfung die Entscheidung infolge vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist zu treffen vermag (vgl. BVerfGE 42, 1 ff. - Rn. 22, 29 nach juris), wobei allerdings selbst das versehentliche Unterbleiben eines Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB mit Wirkung für die Zukunft durch einen die Fortdauer der Unterbringung anordnenden Beschluss nach §§ 67d, 67e StGB geheilt werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 187 f.).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2001 - 2 Ws 151/01

    Maßregelvollzug; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Psychiatrie;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15
    Sie wird auch nicht durch die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschl. v. 21.08.2001 - 2 Ws 151/2001, NStZ-RR 2002, 94 f.) gestützt.
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15
    Auch wenn der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Zeit zwischen dem Strafende und der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB auf einem förmlichen Gesetz (§ 66 StGB) und einer in dem Urteil des erkennenden Gerichts getroffenen richterlichen Anordnung beruht, verletzt eine solche Unterbringung den Verurteilten dann in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wenn die Strafvollstreckungskammer entweder bei Strafende mit der ihr obliegenden Prüfung ohne vertretbaren Grund noch nicht begonnen hat oder aber trotz rechtzeitig eingeleiteter Prüfung die Entscheidung infolge vermeidbarer Fehler oder Verzögerungen nicht binnen angemessener Frist zu treffen vermag (vgl. BVerfGE 42, 1 ff. - Rn. 22, 29 nach juris), wobei allerdings selbst das versehentliche Unterbleiben eines Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB mit Wirkung für die Zukunft durch einen die Fortdauer der Unterbringung anordnenden Beschluss nach §§ 67d, 67e StGB geheilt werden kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 187 f.).
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15
    c) Der angefochtene Beschluss leidet infolge des versehentlichen Unterbleibens der zunächst gebotenen Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB an einem Verfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führt, da der Senat den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann und daher an einer nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8 f.).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2002 - 1 Ws 179/02

    Billigen von Straftaten; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15
    Bereits mit Beschluss vom 16. August 2002 (II StVK 546/02) - bestätigt durch Beschluss des Senats vom 12. September 2002 (1 Ws 179/02) - hatte die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 Abs. 3 StGB die Unterbrechung der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2000 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, da gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe.
  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15
    Im Hinblick auf die nunmehr seit der letzten Anhörung vom 5. Januar 2015 verstrichene Zeit, die gebotene Aufklärung der für die erneute Aussichtslosigkeitserklärung der Klinik maßgeblichen Hintergründe sowie den Umstand, dass dem Untergebrachten auch zu der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden muss (vgl. KG, Beschl. v. 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12, zit. nach juris), erscheint eine erneute mündliche Anhörung des Untergebrachten (§ 454 Abs. 1 Satz 3, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) unumgänglich.
  • OLG Jena, 31.05.2016 - 1 Ws 173/16

    Verhängung mehrerer Maßregeln neben einer Freiheitsstrafe und deren

    Der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung nach § 67a StGB nur gleichzeitig mit oder zeitlich nach einer Entscheidung nach § 67c StGB erfolgen kann und letztere im Falle der kumulativen Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln abweichend vom Wortlaut der Vorschrift "vor dem Ende des Vollzugs der Strafe" in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der zunächst vollstreckten Maßregel zu treffen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2015, 1 Ws 44/15, bei juris), ist daher im Ergebnis beizutreten.
  • LG Arnsberg, 06.06.2016 - 3 StVK 16/16
    Die Überweisung in den Maßregelvollzug gemäß § 67 a Abs. 2 S. 2 StGB ist auch trotz des Erreichens der Höchstfrist rechtlich möglich, denn der Untergebrachte befindet sich rechtlich ab dem 14.06.2016 nicht mehr im Vollzug der Maßregel des § 64 StGB, sondern im Vollzug der Strafhaft, die lediglich nach § 67 a Abs. 2 StGB in einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2015, Az. 1 Ws 44/15; LG Marburg, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 11 StVK 206/15).
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Rechtsprechung
   KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15 - 141 AR 310/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39255
KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15 - 141 AR 310/15 (https://dejure.org/2015,39255)
KG, Entscheidung vom 10.07.2015 - 1 Ws 44/15 - 141 AR 310/15 (https://dejure.org/2015,39255)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15 - 141 AR 310/15 (https://dejure.org/2015,39255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 304; StPO § 305 S. 1
    Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Sicherungsverteidiger - der darf nach dem Urteil entpflichtet werden.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13

    Notwendigkeit der Verteidigung; Vertrauensschutz; zweiter Pflichtverteidiger

    Auszug aus KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15
    Das gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 304 StPO zulässig und nach zutreffender Auffassung insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 141 Rdn. 10a m.w.N.).

    Auch Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - bei juris m.w.N.) gebieten es nicht, es bei der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers zu belassen.

    Denn der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes ist dann nicht einschlägig, wenn sich die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 -).

  • KG, 13.06.2001 - 3 Ws 312/01
    Auszug aus KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15
    Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - bei juris und 23. März 2009 - 4 Ws 25/09 - Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8).

    Die Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausnahmsweise besondere weitere Gründe für den Fortbestand der zusätzlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ersichtlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.1990 - 2 Ws 80/90
    Auszug aus KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15
    Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - bei juris und 23. März 2009 - 4 Ws 25/09 - Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8).
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 2 Ws 153/12
    Auszug aus KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15
    Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - bei juris und 23. März 2009 - 4 Ws 25/09 - Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8).
  • KG, 23.03.2009 - 4 Ws 25/09

    Pflichtverteidigung: Rücknahme der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers

    Auszug aus KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15
    Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - bei juris und 23. März 2009 - 4 Ws 25/09 - Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8).
  • KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16

    Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach Wahl eines anderen Verteidigers

    Zwar handelt es sich bei der Verfügung der Vorsitzenden um eine solche, die der des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist, sie steht jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2009, 572; KG, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15 - und vom 29. Juli 2013 - 2 Ws 369/13 -, jeweils bei juris; OLG Köln StV 2007, 288ff).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 2/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Angeklagte noch einen weiteren Pflichtverteidiger hat und daher ein Erfordernis im Sinne des § 144 StPO für einen in der Sache bislang nicht tätig gewordenen zusätzlichen Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren fraglich ist (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13 f.; s. auch KG, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15, juris Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.; KMR/Staudinger, StPO, 98. EL, § 144 Rn. 4).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 3/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Angeklagte noch einen weiteren Pflichtverteidiger hat und daher ein Erfordernis im Sinne des § 144 StPO für einen in der Sache bislang nicht tätig gewordenen zusätzlichen Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren fraglich ist (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13 f.; s. auch KG, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15, juris Rn. 5 mwN; BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.; KMR/Staudinger, StPO, 98. EL, § 144 Rn. 4).
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