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   OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20 (3 Ws 46/20)   

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OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20 (3 Ws 46/20) (https://dejure.org/2020,14322)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20 (3 Ws 46/20) (https://dejure.org/2020,14322)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 1 Ws 44/20 (3 Ws 46/20) (https://dejure.org/2020,14322)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 2 Ws 1/20

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Erheblichkeit exhibitionistischer

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Als zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung zur Begehung einer oder mehrerer der in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgeführten Anlasstaten geht der damit erforderliche Schweregrad über die für den Begriff der sexuellen Handlungen nach § 184h Nr. 2 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit hinaus (siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 35).

    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Diese Wertung ist auch im Rahmen des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu beachten: Soweit Taten demnach nicht das Gewicht haben, trotz schlechter Prognose und damit bestehender Wiederholungsgefahr in jedem Fall zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung zu führen, können sie auch nicht pauschal die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr vor einer rechtskräftigen Verurteilung rechtfertigen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 40).

    Demgegenüber ist in Bezug auf solche Fälle, in denen die Tat über ein kurzes Herzeigen des entblößten Penis und ein baldiges Entfernen des Täters nicht hinausgeht, die Erheblichkeit im vorliegenden Sinne verneint worden (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 15, NStZ 1995, 228; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Urteil vom 07.02.2006 - 1 StR 384/05, juris Rn. 7, NStZ-RR 2006, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 41).

  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94

    Erheblichkeit der Taten - Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik -

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Demgegenüber ist in Bezug auf solche Fälle, in denen die Tat über ein kurzes Herzeigen des entblößten Penis und ein baldiges Entfernen des Täters nicht hinausgeht, die Erheblichkeit im vorliegenden Sinne verneint worden (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 15, NStZ 1995, 228; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Urteil vom 07.02.2006 - 1 StR 384/05, juris Rn. 7, NStZ-RR 2006, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 41).

    Anders ist der Fall aber bereits dann zu bewerten, wenn dem Opfer seinerseits die Möglichkeit genommen ist, sich ohne weiteres zu entfernen (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 14, NStZ 1995, 228).

  • BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03

    Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten;

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Das Gesetz nimmt mithin unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhibitionistischer Taten ausdrücklich hin, dies namentlich weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht um eine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neurotischer Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele (so der Schriftliche Bericht des Sonderausschusses, a.a.O.; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 18 ff., NStZ-RR 2005, 11).

    Demgegenüber ist in Bezug auf solche Fälle, in denen die Tat über ein kurzes Herzeigen des entblößten Penis und ein baldiges Entfernen des Täters nicht hinausgeht, die Erheblichkeit im vorliegenden Sinne verneint worden (siehe BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 15, NStZ 1995, 228; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Urteil vom 07.02.2006 - 1 StR 384/05, juris Rn. 7, NStZ-RR 2006, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 41).

  • OLG Bremen, 25.08.2000 - Qs 74/00

    Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, juris Rn. 13 f., BVerfGE 19, 342; Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73, juris Rn. 19, BVerfGE 35, 185; so auch die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 - 1 Ws 107/18).

    Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 07.09.2017 - 1 Ws 111/17, juris Rn. 11, StV 2019, 113 (Ls.)).

    Generell kann bei Sexualstraftaten eines Erwachsenen schon eine einmalige Begehung eines derartigen Sexualdelikts auf einen schweren Persönlichkeitsdefekt hindeuten, der weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen kann (siehe hierzu die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 3, NStZ-RR 2001, 220; so auch OLG Jena, Beschluss vom 11.03.2014 - 1 Ws 83/14, juris Rn. 18, StV 2014, 750).

  • BGH, 22.08.2007 - 2 StR 263/07

    Exhibitionistische Handlungen (erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Zur Annahme der Erheblichkeit von drohenden Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB bedarf es vielmehr der Feststellung nach den Umständen des Einzelfalls, ob insoweit von einer Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten auszugehen ist (siehe BGH, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92).

    Als erhebliche Straftaten sind Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB namentlich dann anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Täter auch schwerwiegendere Sexualdelikte begehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt mit ihnen sucht (siehe BGH, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92).

  • OLG Bremen, 25.08.2000 - Ws 104/00
    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65, juris Rn. 13 f., BVerfGE 19, 342; Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73, juris Rn. 19, BVerfGE 35, 185; so auch die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 - 1 Ws 107/18).

    Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 07.09.2017 - 1 Ws 111/17, juris Rn. 11, StV 2019, 113 (Ls.)).

    Generell kann bei Sexualstraftaten eines Erwachsenen schon eine einmalige Begehung eines derartigen Sexualdelikts auf einen schweren Persönlichkeitsdefekt hindeuten, der weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen kann (siehe hierzu die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 - Ws 104/00, juris Rn. 3, NStZ-RR 2001, 220; so auch OLG Jena, Beschluss vom 11.03.2014 - 1 Ws 83/14, juris Rn. 18, StV 2014, 750).

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18).

    Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1992 - StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 18).

    Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.).

  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Umgekehrt wurde es als gegen die Erheblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, wenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hinausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 - 1 StR 396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Gründe); Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere wenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.)).

  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Umgekehrt wurde es als gegen die Erheblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, wenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hinausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 - 1 StR 396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Gründe); Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere wenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.)).

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • OLG Bremen, 18.05.2017 - 1 HEs 2/17
  • BGH, 05.10.2018 - StB 45/18

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

  • BGH, 07.02.2006 - 1 StR 384/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Exhibitionismus: hohe

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • OLG Bremen, 08.03.2016 - 1 Ws 34/16
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

  • OLG Bremen, 07.09.2017 - 1 Ws 111/17
  • BGH, 11.08.2016 - StB 25/16

    Verwerfung der Haftbeschwerde als unbegründet (keine Notwendigkeit der näheren

  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 05.05.1992 - StB 9/92

    Kein dringender Tatverdacht allein aufgrund Aktenlage der

  • BGH, 05.09.1995 - 1 StR 396/95

    Exhibitionistische Handlungen - Strafaussetzung zur Bewährung - Prognose

  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 3 Ws 498/17

    Einstweilige Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; dringender Tatverdacht;

  • OLG Braunschweig, 05.02.2014 - 1 Ws 340/13

    Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

  • OLG Jena, 11.03.2014 - 1 Ws 83/14
  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in

  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 58/79

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Berücksichtigung der erheblichen

  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.11.2017 - 4 BGs 156/17

    Anfechtung haftgrundbezogener Beschränkungen während der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 439/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

  • OLG Koblenz, 02.01.2014 - 2 Ws 742/13

    Haftbeschwerdeverfahren: Beurteilung des dringenden Tatverdachts anhand der

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

    Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Angeklagten, die zeitlichen Abstände zwischen den Taten sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20, juris Rn. 12, OLGSt StPO § 112a Nr. 7; siehe ferner Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 112a StPO Rn. 14 m.w.N.).

    Bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 3 StPO nur in besonderen Ausnahmefällen verantwortet werden (so die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20, juris Rn. 26, OLGSt StPO § 112a Nr. 7; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 116 StPO Rn. 17).

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Es könnte daher von der Beurteilung der Großen Strafkammer nur dann abgewichen werden, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20, juris Rn. 9, OLGSt StPO § 112a Nr. 7).
  • OLG Bamberg, 18.04.2023 - 1 Ws 209/23

    Voraussetzungen für auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl nach Vornahme

    Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bedarf es einer näheren Begründung nurmehr dann, wenn das Merkmal der Erheblichkeit ausnahmsweise entfällt (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20 bei juris = BeckRS 2020, 1561; OLG Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20 bei juris = OLGSt StPO § 112a Nr. 7 = BeckRS 2020, 12058; BGH, Urt. v. 10.01.2019 - 1 StR 463/18 bei juris = BeckRS 2019, 2164).

    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe und vergleichbare Entscheidungen weiterer Gerichte (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 11.5.2020 - 1 Ws 44/20 = BeckRS 2020, 12058; BGH, Urt. v. 10.01.2019 - 1 StR 463/18 = BeckRS 2019, 2164), die zu der Erkenntnis gelangten, dass exhibitionistische Handlungen vor Kindern nicht stets als erhebliche Straftaten anzusehen seien, ergingen zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (a.F.) und waren ersichtlich dadurch geprägt, dass diese Straftaten aufgrund der geringeren Strafdrohung nicht ohne nähere Begründung als Straftaten der mittleren Kriminalität angesehen werden konnten.

  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Dabei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie Vorstrafen des Angeklagten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie seine Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.Januar 2020 - 2 Ws 1/20 -, juris m.w.N.; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 Ws 44/20 -, juris m.w.N.; Thür. OLG StV 2013, 773; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 112a Rdn. 14 m.w.N; Graf in KK-StPO 8. Aufl., § 112a Rdn. 19).
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