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   OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz)   

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https://dejure.org/2015,41196
OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz) (https://dejure.org/2015,41196)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz) (https://dejure.org/2015,41196)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. September 2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz) (https://dejure.org/2015,41196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SichVVollzG ND § 23; GG Art. 3
    Gefährdung der Sicherheit der Anstalt durch selbstgebrannte CDs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine selbst gebrannten CDs im Maßregelvollzug

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 11.02.2014 - 1 Ws 585/13
    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15
    Die Strafvollstreckungskammer hat die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Gefährdung der Sicherheit der Anstalt" nach dem Nds. SVVollzG (Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 Ws 585/13 [StrVollz]) beachtet.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) zwar ausgeführt, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens der Sicherungsverwahrung einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss; es hat aber auch klargestellt, dass dies nur gilt, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.
  • OLG Hamm, 19.11.2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12

    Sicherungsverwahrung; Wahrung des Abstandsgebots; Vollzugskonzeption; Größe des

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15
    Das Abstandsgebot gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf den Besitz selbstgebrannter CDs zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; KG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - juris).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15
    Das Abstandsgebot gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf den Besitz selbstgebrannter CDs zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; KG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - juris).
  • OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17

    Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der

    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz) - juris, Rn. 3).
  • OLG Celle, 14.10.2015 - 1 Ws 509/15

    Mengenmäßige Beschränkung des Besitzes von Datenträgern in der

    Da sich hierzu aber sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Rechtsbeschwerdebegründung verhalten, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24. September 2015 (1 Ws 452/15 (MVollz)), wonach die Auffassung, dass selbstgebrannte CD"s wegen der Möglichkeit verdeckter Datenübermittlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellen, der nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand begegnet werden kann, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei und hierdurch insbesondere das Abstandsgebot nicht verletzt werde.
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