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   OLG Braunschweig, 31.03.2014 - 1 Ws 47/14   

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https://dejure.org/2014,9690
OLG Braunschweig, 31.03.2014 - 1 Ws 47/14 (https://dejure.org/2014,9690)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1 Ws 47/14 (https://dejure.org/2014,9690)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31. März 2014 - 1 Ws 47/14 (https://dejure.org/2014,9690)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 67 Abs. 4 StGB; § 458 Abs. 1 StPO
    Entscheidungsbefugnis über die Anrechnung einer Unterbringung auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidungsbefugnis über die Anrechnung einer Unterbringung auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 4; StPO § 458 Abs. 1
    Anrechnung einer Unterbringung auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung einer Unterbringung auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG Braunschweig, 31.03.2014 - 1 Ws 47/14
    Der Verurteilte vertritt die Auffassung, dass die Ablehnung der Anrechnung mit der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 2012, - 2 BvR 2258/09 -) nicht zu vereinbaren sei (Bl. 29 ff. Bd. II d. VH).

    Über die Anrechnung einer Unterbringung auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe entscheidet nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die für die Führung des für eine Anrechnung in Betracht kommenden Verfahrens zuständige Staatsanwaltschaft (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2012, 2 BvR 2258/09, juris, Rn. 66; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Oktober 2012, Ws 283/12 unter II. 2, bislang unveröffentlicht).

  • OLG Braunschweig, 29.05.2013 - 1 Ws 108/13

    Reihenfolge der Anrechnung von Untersuchungs- und Organisationshaft bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 31.03.2014 - 1 Ws 47/14
    Von dem noch zu vollstreckenden Restdrittel der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ist nach der Rechtsprechung des Senats nur Organisationshaft, nicht aber Untersuchungshaft in Abzug zu bringen (Beschluss vom 29. Mai 2013, 1 Ws 108/13, juris, Rn. 16).
  • OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14

    Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug:

    Diese gesetzliche Vorgabe wird hier auch nicht durch die - von der Strafvollstreckungskammer nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Reststrafaussetzung mit Recht erwogene (a.A. wohl OLG Braunschweig, Beschl. v. 31. März 2014 - 1 Ws 47/14, wobei die hierfür in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Vorgabe ersichtlich nur den Fall der Vollverbüßung erfassen dürfte) - Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09 getroffenen Weitergeltungsanordnung überwunden (BGBl. 2012 I S. 1021).
  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 3 Ws 114/15

    Anrechnung des im Maßregelvollzugs erlittenen Freiheitsentzugs auf

    Der Senat weist aber darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft als zuständige Strafvollstreckungsbehörde (§ 451 Absatz 1 StPO, § 36 Absatz 1 StVollstrO) für die Entscheidung zuständig ist, ob die Zeit des im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzuges auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09, Rdnr. 66, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.03.2014- 1 Ws 47/14; juris).
  • OLG Rostock, 09.06.2016 - 20 VAs 1/16

    Anrechnung verfahrensfremder Freiheitsentziehung auf eine andere Strafe:

    Werden gegen ihre Entschließung Einwendungen erhoben und hilft sie diesen nicht ab, stellt § 458 Abs. 1 StPO zur Klärung der streitigen Fragen ein eigenständiges Antragsverfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung, das gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG dem lediglich subsidiär zum Zuge kommenden Verfahren nach §§ 23 ff. EGVG vorgeht (so im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2015 - 2 Ws 116/15, 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15 -, Rdz. 6 in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 - III-3 Ws 114 - 116/15, III-3 Ws 114/15, III-3 Ws 115/15, III-3 Ws 116/15, 3 Ws 114 - 116/15, 3 Ws 114/15, 3 Ws 115/15, 3 Ws 116/15 -, Rdz. 18 ff. in juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. März 2014 - 1 Ws 47/14 -, Rdz. 12 in juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69 - 71/14, III-2 Ws 69/14, III-2 Ws 70/14, III-2 Ws 71/14, 2 Ws 69 - 71/14, 2 Ws 69/14, 2 Ws 70/14, 2 Ws 71/14 -, juris; OLG Frankfurt NJW 1998, 1165; vgl. auch § 42 StVollStrO).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2016 - 1 Ws 340/15

    Zulässigkeit einer sich ausdrücklich nur gegen die Begründung einer Entscheidung

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2014 eine Beschwer durch Ausführungen in einer Entscheidungsbegründung angenommen hatte, lag die Besonderheit darin, dass die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung eine verbindliche Entscheidung unter III. der Begründung treffen wollte und auch getroffen hatte, ohne dass dies im Tenor der Entscheidung aufgenommen worden war (OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. März 2014, 1 Ws 47/14, Rn. 10, zitiert nach juris).
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