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   OLG Schleswig, 21.02.1975 - 1 Ws 48/75   

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OLG Schleswig, 21.02.1975 - 1 Ws 48/75 (https://dejure.org/1975,2225)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.02.1975 - 1 Ws 48/75 (https://dejure.org/1975,2225)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Februar 1975 - 1 Ws 48/75 (https://dejure.org/1975,2225)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1131
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Einige Oberlandesgerichte sind der Meinung, das zur Entscheidung berufene Gericht müsse den Verurteilten selbst anhören, und zwar in voller Besetzung (so OLG Schleswig - 1. Strafsenat - NJW 1975, 1131; OLG Nürnberg MDR 1975, 684; OLG Köln NJW 1975, 1527; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1976, 2274; OLG Koblenz NJW 1977, 1071; OLG Hamm NJW 1978, 284).

    b) Sinn und Zweck der neugeschaffenen Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung sprechen allerdings dafür, daß der Verurteilte nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern daß sich das zuständige Gericht auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (vgl. OLG Schleswig NJW 1975, 1131; Rieß JR 1976, 118).

  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen beauftragten Richter ist hiernach stets unzulässig bzw. verfahrensfehlerhaft (OLG Schleswig NJW 1975, 1131; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1975, 2355, sowie NJW 1976, 2274; OLG Köln NJW 1975, 1527, 1528).
  • OLG Hamm, 27.01.2014 - 1 Ws 600/13

    Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer bei Feststellung

    Der Verurteilte wurde mündlich gehört, so dass der Zweck der mündlichen Anhörung, nämlich insbesondere, dass sich die Strafvollstreckungskammer einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen kann (vgl. z.B. OLG Schleswig NJW 1975, 1131), erreicht wurde.
  • OLG Frankfurt, 06.09.1996 - 3 Ws 717/96
    Danach soll - neben der Gelegenheit zur mündlichen Äußerung für den Verurteilten - sich auch das zuständige Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks 7/550 S. 309; OLG Schleswig NJW 1975, 1131; Rieß JR 1976, 118).
  • OLG Stuttgart, 29.07.1975 - 3 Ws 169/75

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung; Mündliche Anhörung des Verurteilten vor

    Jedoch hat das OLG Schleswig in seinem Beschluß vom 21. Februar 1975 (NJW 1975, 1131) zutreffend und erschöpfend dargelegt, daß keine Möglichkeit besteht, die mündliche Anhörung des Verurteilten vor einem beauftragten Richter stattfinden zu lassen.
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