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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16   

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OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,3759)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.03.2016 - 1 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,3759)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08. März 2016 - 1 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,3759)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Revisionsrücknahme, Staatsanwaltschaft, zusätzliche Verfahrensgebühr

  • Burhoff online

    Revisionsrücknahme, Staatsanwaltschaft, zusätzliche Verfahrensgebühr

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Rücknahme Revision, Staatsanwwaltschaft

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG; VV-RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5
    Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG bei Rücknahme der Revision nach beidseitiger Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt; Befriedungsgebühr für abgesprochene beiderseitige Revisionsrücknahme und hierdurch entbehrlich ...

  • IWW

    Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG; VV-RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5
    Verfahrensgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG bei Rücknahme der Revision nach beidseitiger Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV- RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5
    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Befriedungsgebühr bei beiderseitiger Revisionsrücknahme

  • rechtsportal.de

    VV- RVG Nr. 4141 ; StPO § 349 Abs. 5
    Befriedungsgebühr für abgesprochene beiderseitige Revisionsrücknahme und hierdurch entbehrlich gewordene Revisionshauptverhandlung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Zusätzliche Verfahrensgebühr

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Befriedungsgebühr bei Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiderseitige Rechtsmittelrücknahme im Strafverfahren - und die Befriedungsgebühr

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Koblenz, 30.09.2005 - 1 Qs 235/05
    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16
    Da die (zulässige) Revision der Staatsanwaltschaft vorliegend schon begründet worden war ( vgl. hierzu OLG München a.a.O.; LG Koblenz, Beschluss vom 30. September 2005 - 1 Qs 235/05, juris, Rn. 19 ) und - im Gegensatz zu einer (einseitigen) Revision des Angeklagten, bei der die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, gewöhnlicher Weise erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein wird, wenn das Revisionsverfahren beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist - gemäß § 349 Abs. 5 StPO im Regelfall zwingend zu einer Revisionshauptverhandlung geführt hätte, sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche durchgeführt worden wäre und durch die beschriebene anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bewirkte Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision entbehrlich wurde ( vgl. auch KG, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 1 Ws 345/08, juris ).
  • KG, 17.12.2008 - 1 Ws 345/08

    Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16
    Da die (zulässige) Revision der Staatsanwaltschaft vorliegend schon begründet worden war ( vgl. hierzu OLG München a.a.O.; LG Koblenz, Beschluss vom 30. September 2005 - 1 Qs 235/05, juris, Rn. 19 ) und - im Gegensatz zu einer (einseitigen) Revision des Angeklagten, bei der die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, gewöhnlicher Weise erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein wird, wenn das Revisionsverfahren beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist - gemäß § 349 Abs. 5 StPO im Regelfall zwingend zu einer Revisionshauptverhandlung geführt hätte, sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche durchgeführt worden wäre und durch die beschriebene anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bewirkte Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision entbehrlich wurde ( vgl. auch KG, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 1 Ws 345/08, juris ).
  • OLG Oldenburg, 03.11.2010 - 1 Ws 434/10

    Anfall der Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16
    Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, und damit weniger Hauptverhandlungen zu führen, indem entsprechende Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honoriert werden ( vgl. u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 03. November 2011 - 1 Ws 434/10, juris, Rn. 5 ).
  • OLG München, 16.10.2012 - 4 Ws 179/12

    Gebührenfestsetzung für den Pflichtverteidiger: Entstehung einer zusätzlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16
    Mit der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte ( vgl. u.a. OLG Oldenburg a.a.O. m.z.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 06. März 2012 - I Ws 62/12; OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 Ws 179/12, juris ) hat auch der Senat schon in der Vergangenheit entschieden, dass die Gebühr im Falle einer Revisionsrücknahme deshalb nur anfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt worden wäre ( vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2011 - Ws 178/11, juris, Rn. 3 ).
  • OLG Köln, 11.03.2009 - 2 Ws 55/09

    Mitwirkungserfordernis des Verteidigers bei Entstehen der Befriedungsgebühr;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16
    Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein, d.h. der Anwalt muss auf die Rücknahme irgendwie Einfluss genommen haben ( vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 Ws 55/09, juris, Rn. 9 ).
  • OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K) ; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N; so auch Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer , RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann , Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6; offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a. , Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).

    Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lasse sich in der Regel jedenfalls nicht beurteilen, solange die Revision nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden sei ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14 ; OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2012, I Ws 62/12 (RVG); OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 [OLG Oldenburg 03.11.2010 - 1 Ws 434/10] ; Mayer/Kroiß , RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11).

    Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16 ).

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.04.2016 - 1 Ws 49/16   

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OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2016 - 1 Ws 49/16 (https://dejure.org/2016,8735)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • hamburg.de (Pressemitteilung)

    Sicherheitsbelange überbewertet: Entlassung von Sicherungsverwahrtem angeordnet (Stellungnahme des Justizsenators)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Entscheidung über die Entlassung eines Sicherungsverwahrten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Entlassung eines Sicherungsverwahrten

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Pressekommentar, 04.05.2016)

    Sicherungsverwahrung: Sehr viel versäumt

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.04.2016 - 1 Ws 49/16 (2 Ws 34/16)   

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OLG Bremen, 19.04.2016 - 1 Ws 49/16 (2 Ws 34/16) (https://dejure.org/2016,77736)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.04.2016 - 1 Ws 49/16 (2 Ws 34/16) (https://dejure.org/2016,77736)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. April 2016 - 1 Ws 49/16 (2 Ws 34/16) (https://dejure.org/2016,77736)
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