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   OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10   

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https://dejure.org/2010,13687
OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10 (https://dejure.org/2010,13687)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 1 Ws 504/10 (https://dejure.org/2010,13687)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. September 2010 - 1 Ws 504/10 (https://dejure.org/2010,13687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafprozessualer Arrest: Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des Fiskus; Voraussetzung für das Sicherstellungsbedürfnis

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des dinglichen Arrests zur Zurückgewinnungshilfe hinsichtlich Steueransprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des dinglichen Arrests zur Zurückgewinnungshilfe hinsichtlich Steueransprüchen

  • rechtsportal.de

    Anordnung des dinglichen Arrests zur Zurückgewinnungshilfe hinsichtlich Steueransprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 173
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 155/08

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass ein dinglicher Arrest auch zur Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des Fiskus gemäß den §§ 111 b Abs. 5, Abs. 2, 111 d StPO, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB bei einem Drittbegünstigten angeordnet werden kann (vgl. BGH NStZ 2001, 155 (156 f.); OLG Celle StV 2009, 120 (121)).

    Eine der Rückgewinnungshilfe dienende strafprozessuale Arrestanordnung kann daher zugunsten des Steuerfiskus regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine nach § 324 AO mögliche Arrestanordnung der Finanzbehörde keine ausreichende Sicherung bietet (OLG Oldenburg StV 2008, 241; OLG Celle StV 2009, 120 (122); Rogall, in: SK-StPO 4. Aufl., § 111 b Rn. 37 m. w. N.).

  • OLG Oldenburg, 26.11.2007 - 1 Ws 554/07

    Ausreichende konkrete Verdachtsumstände und Abwägung des Eigentumsrechts des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Verfügt der Verletzte dagegen über eigene Sicherungsmöglichkeiten und soll der beantragte Arrest lediglich dazu dienen, ihm Arbeit und Mühe abzunehmen, hat seine Anordnung zu unterbleiben (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; OLG Oldenburg StV 2008, 241).

    Eine der Rückgewinnungshilfe dienende strafprozessuale Arrestanordnung kann daher zugunsten des Steuerfiskus regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn eine nach § 324 AO mögliche Arrestanordnung der Finanzbehörde keine ausreichende Sicherung bietet (OLG Oldenburg StV 2008, 241; OLG Celle StV 2009, 120 (122); Rogall, in: SK-StPO 4. Aufl., § 111 b Rn. 37 m. w. N.).

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Zutreffend geht die Kammer davon aus, dass ein dinglicher Arrest auch zur Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des Fiskus gemäß den §§ 111 b Abs. 5, Abs. 2, 111 d StPO, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB bei einem Drittbegünstigten angeordnet werden kann (vgl. BGH NStZ 2001, 155 (156 f.); OLG Celle StV 2009, 120 (121)).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung zu besorgen ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111; OLG Düsseldorf NJW 2008, 1605 (1607)).
  • BGH, 12.07.2007 - StB 5/07

    Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen Einziehung (Anfangsverdacht;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Da der strafprozessuale Arrest bereits dann angeordnet werden kann, wenn der einfache Verdacht einer Straftat besteht (vgl. BGH NStZ 2008, 419; Rogall, in: SK-StPO 4. Aufl., § 111 b Rn. 12 m. w. N.), während für die Anordnung eines abgabenrechtlichen Arrestes nach § 324 AO das Vorliegen einer Steuerstraftat überwiegend wahrscheinlich sein muss ( Theile StV 2009, 161 (165) m. w. N.), kann ein Sicherstellungsbedürfnis für einen strafprozessualen Arrest in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die Tatsachenlage noch unklar ist, eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich erscheint.
  • OLG Stuttgart, 21.01.2008 - 2 Ws 328/07

    Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung zu besorgen ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111; OLG Düsseldorf NJW 2008, 1605 (1607)).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2002 - 2 Ws 377/01

    Dinglicher Arrest; Abschluss des Verfahrens; Sicherungsbedürfnis; Geltendmachung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Verfügt der Verletzte dagegen über eigene Sicherungsmöglichkeiten und soll der beantragte Arrest lediglich dazu dienen, ihm Arbeit und Mühe abzunehmen, hat seine Anordnung zu unterbleiben (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; OLG Oldenburg StV 2008, 241).
  • OLG Bremen, 25.05.2010 - Ws 13/10
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10
    Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht R mit Beschluss vom 29.7.2010 (Az.: 6 Ws 13/10 Ws) als unbegründet verworfen und die Arrestanordnung sprachlich neu gefasst.
  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage kommt vorliegend gemäß §§ 111e StPO, 73, 73c StGB n. F. angesichts des bestehenden Tatverdachts die Anordnung des Vermögensarrestes (vormals dinglicher Arrest) zur Sicherung der Steueransprüche in Betracht (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, 2 Ws 155/08, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, NStZ 2011, 173, juris Rn. 3).

    Da bei Auffinden der Vermögenswerte und der Unterlagen im Rahmen der Durchsuchung des Wohnhauses der Beschuldigten die Tatsachenlage noch unklar war, aufgrund der Umstände eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich erschien (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010, 1 Ws 504/10, juris Rn. 5), war das Sicherstellungsbedürfnis für den Erlass eines strafprozessualen Arrests durch die Finanzbehörde gegeben.

  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

    Aber auch wenn man - die vorgenannte Auffassung einschränkend - annehmen wollte, dass das Sicherungsbedürfnis für den strafprozessualen Arrest trotz Bestehens der Möglichkeit, nach § 324 AO vorzugehen, ausnahmsweise dann bejaht werden kann, wenn in einem frühen Ermittlungsstadium die Tatsachenlage noch unklar, eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 2011, 173; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 111d Rn. 4, § 111b Rn.13; ähnlich Bittmann aaO, § 111b Rn. 17), führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 620 Qs 40/14

    Voraussetzungen einer der Rückgewinnungshilfe dienenden strafprozessualen

    Gerade im Rahmen der Vorbereitung der Rückgewinnungshilfe kommt bei der danach erforderlichen Abwägung dem Sicherungsbedürfnis des Geschädigten besondere Bedeutung zu (Meyer-Goßner, 56. Auflage, StPO, § 111d, Rn. 4 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010 - 1 Ws 504/10 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08 - juris OLG Oldenburg StV 2008, 241).
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