Rechtsprechung
   OLG München, 29.07.2014 - 1 Ws 526/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44437
OLG München, 29.07.2014 - 1 Ws 526/14 (https://dejure.org/2014,44437)
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2014 - 1 Ws 526/14 (https://dejure.org/2014,44437)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - 1 Ws 526/14 (https://dejure.org/2014,44437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,44437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2015, 49
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 27.04.2021 - 2 WDB 2.21

    Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger

    Mit dieser Klarstellung hat der Gesetzgeber einer dahingehenden strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 141 StPO a.F. (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 1987 - Ws 58/87 - AnwBl 1987, 236; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 Ws 235/09 - NJW 2009, 3044; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 1 Ws 526/14 - juris Rn. 13; ThürOLG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 Ws 453/14 - juris Rn. 10) nunmehr ausdrücklich Rechnung getragen.
  • OLG Braunschweig, 03.02.2022 - 1 Ws 281/21

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung

    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, das gebietet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2002, 2 BvR 613/02, juris, Rn. 11: OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2014, 1 Ws 526/14, juris, Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140, Rn. 34).
  • OLG Braunschweig, 03.02.2022 - 1 Ws 280/21

    Bestellung eines Verteidigers für Vollstreckungsverfahren; Beiordnung eines

    Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, das gebietet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2002, 2 BvR 613/02 , juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2014, 1 Ws 526/14, juris, Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140, Rn. 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht