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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17   

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https://dejure.org/2017,31329
OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,31329)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,31329)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,31329)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der über die gesetzliche Vergütung hinaus gehenden Gebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten

  • Burhoff online

    Gebührenbemessung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a Abs. 1, 464b; RVG § 53 Abs. 2 S. 1
    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen

  • rechtsportal.de

    StPO § 397a Abs. 1, 464b ; RVG § 53 Abs. 2 S. 1
    Geltendmachung der über die gesetzliche Vergütung hinaus gehenden Gebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 360
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12

    Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17
    Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 - III-2 Ws 136/12 -, juris).

    Mit den als - vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2014 - III-1 Ws 305/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - III-2 Ws 136/12 -, jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende - sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.05.2016 und 02.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschlüssen vom 20.05.2016 und vom 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248, 71 EUR) angegriffen.

    Eine Neufassung der Kostenfestsetzung auf den Namen des Nebenklagebeistands ist deshalb veranlasst, da der gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand eines Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, so dass diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers darstellen und daher auch nicht als von dem Verurteilten dem Nebenkläger zu erstattende notwendige Auslagen gemäß § 464 b StPO festgesetzt werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; Volpert in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 53 Rn. 27, jew. m.w.N.).

    Stattdessen steht dem gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellten Rechtsanwalt gegen den Verurteilten ein eigener Anspruch auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Beistands zu, den er - was entweder aus § 53 Abs. 2 S. 1 RVG hergeleitet oder auf eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO gestützt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 53 Rn. 43) - gemäß § 464b StPO selbst festsetzen lassen kann, soweit die Staatskasse die Gebühren noch nicht bezahlt hat (§ 53 Abs. 2 S. 2 RVG).

    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, juris, jew. m.w.N.).

    Das wesentliche Kriterium ist insofern auch für den Nebenklagebeistand die Terminsdauer, wobei Warte- und Pausenzeiten grundsätzlich miteinzuberechnen sind (vgl. allg. Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 68, m.w.N.; bzgl. des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.).

    Denn der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 53 Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2012 - 2 Ws 67/12

    Erstattungsfähigkeit von Terminsgebühren eines Nebenklägervertreters als

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17
    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, juris, jew. m.w.N.).

    Das wesentliche Kriterium ist insofern auch für den Nebenklagebeistand die Terminsdauer, wobei Warte- und Pausenzeiten grundsätzlich miteinzuberechnen sind (vgl. allg. Burhoff in: ders. (Hg.), a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 68, m.w.N.; bzgl. des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.).

    Denn der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012, a.a.O.; Kroiß in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 53 Rn. 12).

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 1 Ws 305/14

    Erstattung von Wahlverteidigerbegühren trotz der Bestellung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17
    Mit den als - vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2014 - III-1 Ws 305/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - III-2 Ws 136/12 -, jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende - sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.05.2016 und 02.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschlüssen vom 20.05.2016 und vom 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248, 71 EUR) angegriffen.
  • OLG Celle, 27.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Keine Verwirkung bei Untätigkeit von weniger als drei Jahren; Keine Unbilligkeit

    Dabei werden in der Regel Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr noch nicht als unbillig angesehen (vgl. bezüglich des Nebenklagebeistands OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2012 - III-2 Ws 67/12 -, OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 Ws 54/17 III).
  • OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21

    Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F durch Rechtsgespräch über

    Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 304 ff. StPO statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2017 zu III-1 Ws 54/17, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 zu III-2 Ws 136/12, zitiert nach juris Rn. 15) und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 464b S. 4 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), erreicht den Beschwerdewert von über 200, 00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) und ist damit insgesamt zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 20.02.2018 - 1 Ws 54/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,60723
OLG Jena, 20.02.2018 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2018,60723)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2018 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2018,60723)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2018,60723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit der Fesselung eines Strafgefangenen an Händen und Füßen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 16.06.2011 - 1 Vollz (Ws) 216/11

    Feststellungsinteresse bei Fesselung; erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1

    Auszug aus OLG Jena, 20.02.2018 - 1 Ws 54/17
    Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich nicht nur aus dem jeder Fesselungsmaßnahme - insbesondere aber der hier vorgenommenen doppelten Fesselung an Händen und Füßen - immanenten diskriminierenden Charakter (vgl. dazu OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 291 m. w. N.), sondern auch aus dem Aspekt der Wiederholungsgefahr, zumal eine gleichartige Fesselung zuvor bereits für Transporte von G... nach M... und - wie dem Senat aus einer Anfrage der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G... bekannt - offenbar auch danach durch die nunmehr mit dem Betroffenen befasste JVA H... angeordnet wurde.
  • OLG Celle, 31.08.2010 - 1 Ws 378/10

    Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Jena, 20.02.2018 - 1 Ws 54/17
    Die Prognoseentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 5 StVollzG nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 31.08.2010, 1 Ws 378/10 [StrVollz], bei juris; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2002, 155).
  • BFH, 10.08.2023 - X B 136/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei rechtswidriger Fesselungsanordnung

    Eine Doppelfesselung muss demnach unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf ganz besondere Ausnahmefälle --vor allem der Gefährdung von Leib und Leben Dritter-- beschränkt bleiben (so Thüringer OLG, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 Ws 54/17, Rz 14, zu § 89 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 54/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,71515
OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,71515)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.08.2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,71515)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. August 2017 - 1 Ws 54/17 (https://dejure.org/2017,71515)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. August 2017 - 1 Ss 52a/16 sowie 1 Ws 54/17 - und das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. März 2016 - 51 Ns 693 Js 13383/14 (47/15) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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