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   OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11   

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https://dejure.org/2011,23380
OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 (https://dejure.org/2011,23380)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 (https://dejure.org/2011,23380)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 1 Ws 615/11 (https://dejure.org/2011,23380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung drei Monate nach Eingang der Anklage in einer Haftsache bzgl. eines geständigen Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung drei Monate nach Eingang der Anklage in einer Haftsache bzgl. eines geständigen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kuczyfu.de PDF (Leitsatz)

    StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2, StGB § 263
    Haftgrund der Wiederholungsgefahr

  • kuczyfu.de PDF (Auszüge)

    StPO § 112
    Schadenshöhe gewerbsm. Betrug Wiederholungsgefahr

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Haftentscheidung des LG Dessau-Roßlau - da passte aber gar nichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 49
  • StV 2012, 353
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11
    Vermögensschäden im Einzelfall zwischen 500, - und 2.000, - Euro begründen jedoch nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Anlaßtat i. S. d. Bestimmung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10 -).
  • OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16

    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass

    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).

    Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann ausscheiden, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000,00 EUR nicht überschreitet (vgl. OLG Hamm, aaO., für Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 EUR bis 1.905,00 EUR; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49 für Vermögensschäden in Höhe von 500, 00 EUR bis 2.000,00 EUR), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.

  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16

    Katalogtaten des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO als Haftgrund

    Der Senat geht daher auch in diesen Fällen unter Beachtung der Umstände, dass der Beschuldigte allenfalls einen Teil des Stehlgutes angekauft hat und einer durch den Tat- und Haftrichter vorzunehmenden Wertschätzung nur dieser Stücke in den Fällen 1 bis 3 von Schäden deutlich unter der Grenze der Erheblichkeit im Sinne des Haftgrundes aus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011, 1 Ws 615/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, juris).
  • OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben

    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
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