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   OLG Stuttgart, 06.05.1991 - 1 Ws 63/91   

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https://dejure.org/1991,16345
OLG Stuttgart, 06.05.1991 - 1 Ws 63/91 (https://dejure.org/1991,16345)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.1991 - 1 Ws 63/91 (https://dejure.org/1991,16345)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Mai 1991 - 1 Ws 63/91 (https://dejure.org/1991,16345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung nach einem schwerwiegenden Bewährungsbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 982
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 01.08.1990 - 1 Ws 203/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.1991 - 1 Ws 63/91
    Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in MDR 1991, 76 [OLG Celle 01.08.1990 - 1 Ws 203/90] vermag der Senat nach seinem Verständnis des § 56 f StGB und des Art. 6 Abs. 2 MRK nicht zu folgen.
  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.1991 - 1 Ws 63/91
    Damit befindet sich der Senat im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle 45. Aufl. StGB § 56 f Rdnr. 3 b m.w.Nachw.); verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vgl. BVerfG NStZ 1988, 21 [BVerfG 14.08.1987 - 2 BvR 235/87] ; 1987, 118).
  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.1991 - 1 Ws 63/91
    Damit befindet sich der Senat im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle 45. Aufl. StGB § 56 f Rdnr. 3 b m.w.Nachw.); verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vgl. BVerfG NStZ 1988, 21 [BVerfG 14.08.1987 - 2 BvR 235/87] ; 1987, 118).
  • OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer noch

    So ist es Sache des über den Widerruf entscheidenden Gerichts, die weiteren möglichen Widerrufsgründe nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB - einen gröblichen oder beharrlichen Weisungs- oder Auflagenverstoß oder das beharrliche Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers - selbst festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 1991 - 1 Ws 63/91, juris Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2004 - 4 Ws 180/04

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Neue Straftat als Widerrufsgrund vor

    Vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, dass auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung die Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen werden kann, sofern das widerrufende Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung ein strafbares Verhalten des Verurteilten feststellt (Beschluss vom 20 Dezember 1995 - 4 Ws 228/95 - im Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 1990, 303; MDR 1991, 982 - jeweils 1. Strafsenat).
  • OLG Hamburg, 15.10.1991 - 2 Ws 296/91
    Aus den genannten Gründen sieht der Senat deshalb - in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW 1991, 505), Düsseldorf ... (MDR 1991, 787), ... (MDR 1991, 982) und Stuttgart (MDR 1991, 982) - keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
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