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   OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11   

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https://dejure.org/2011,1824
OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11 (https://dejure.org/2011,1824)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 Ws 64/11 (https://dejure.org/2011,1824)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 Ws 64/11 (https://dejure.org/2011,1824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 69 StVollzG, § 70 Abs 2 StVollzG, § 130 StVollzG
    Sicherungsverwahrung: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Herausgabe seines Fernsehgerätes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Recht zum Besitz von Gegenständen in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitz von Gegenständen in der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Stammtischniveau: 20 qm, Kochgelegenheit und Nasszelle = LUXUS

  • greenpeace-magazin.de (Pressemeldung, 06.12.2011)

    Neue Hürden für die Sicherungsverwahrung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 07.12.2011)

    Fünf Quadratmeter mehr für Sicherungsverwahrte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 438
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Eine generell erteilte Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Untergebrachten in eine andere Vollzugsanstalt desselben Bundeslandes nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11 zur Verlegung eines Strafgefangenen; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 131 StVollzG die Ausstattung der Verwahrräume und besonderen Maßnahmen zur Förderung und Betreuung dem Untergebrachten helfen sollen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren sollen, wobei sein persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist und Untergebrachte gerade angesichts des in der Sicherungsverwahrung liegenden, vom Untergebrachten zu tragenden Sonderopfers und der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11; OLG Dresden NStZ 2007, 175 zum Erlaubniswiderruf bei Strafgefangenen).

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 1 Ws 17/10

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Eine generell erteilte Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Untergebrachten in eine andere Vollzugsanstalt desselben Bundeslandes nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11 zur Verlegung eines Strafgefangenen; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 131 StVollzG die Ausstattung der Verwahrräume und besonderen Maßnahmen zur Förderung und Betreuung dem Untergebrachten helfen sollen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren sollen, wobei sein persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist und Untergebrachte gerade angesichts des in der Sicherungsverwahrung liegenden, vom Untergebrachten zu tragenden Sonderopfers und der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11; OLG Dresden NStZ 2007, 175 zum Erlaubniswiderruf bei Strafgefangenen).

  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 1 Ws 24/11

    Ausgehen von Fluchtgefahr bei Ankündigung des im Ausland lebenden Angeklagten zum

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Bereits die Anforderungen an einen freiheitsorientierten Vollzug lassen keine andere Entscheidung zu (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 20. Juni 2011 - 1 Ws 24/11).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Eine Versagung ist danach grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt-generell geeignet ist, die Sicherheit der Vollzugsanstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, NJW 2003, 2447; OLG Celle, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 1 Ws 42/09 - mit weiteren Nachweisen, nach juris).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Aus der Besonderheit der Sicherungsverwahrung als einer dem Schutz der Gesellschaft dienenden Maßregel folgt nämlich die von Verfassungs wegen gebotene Besserstellung im Vollzug (sog. Abstandsgebot, vgl. BVerfGE 109, 133 (166)).
  • OLG Celle, 12.02.2009 - 1 Ws 42/09

    Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Eine Versagung ist danach grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt-generell geeignet ist, die Sicherheit der Vollzugsanstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, NJW 2003, 2447; OLG Celle, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 1 Ws 42/09 - mit weiteren Nachweisen, nach juris).
  • OLG Hamm, 24.03.1995 - 1 Vollz (Ws) 226/94
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Das Tatbestandsmerkmal der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG, NStZ-RR 2004, 255; OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119; OLG Koblenz StV 1981, 184).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.1990 - 2 Ws 40/90
    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Eine generell erteilte Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Untergebrachten in eine andere Vollzugsanstalt desselben Bundeslandes nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11 zur Verlegung eines Strafgefangenen; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010).
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 501/07

    Strafvollzug: Aufhebung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer über die

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Verfehlt der Beschluss diese Anforderungen, so ist er schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (OLG Koblenz, ZfStrVo 1989, 120; OLG Koblenz - 1 Ws 501/07 - vom 19. November 2007; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 01. März 2010 - 1 Ws 3 /10 -).
  • OLG Dresden, 29.06.2006 - 2 Ws 127/06

    Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Fernsehers

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 131 StVollzG die Ausstattung der Verwahrräume und besonderen Maßnahmen zur Förderung und Betreuung dem Untergebrachten helfen sollen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren sollen, wobei sein persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist und Untergebrachte gerade angesichts des in der Sicherungsverwahrung liegenden, vom Untergebrachten zu tragenden Sonderopfers und der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11; OLG Dresden NStZ 2007, 175 zum Erlaubniswiderruf bei Strafgefangenen).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03

    Gerichtliche Entscheidung über die Versagung einer Genehmigung für einen

  • OLG Hamburg, 20.11.2017 - 2 Ws 179/17

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Vorausgegangene Tätigkeit als Wahlverteidiger

    Ungeachtet der Frage, ob ein Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Ermessensentscheidung zur Erstreckung selbst treffen könnte (bejahend: KG, Beschluss vom 27. September 2011, Az. 1 Ws 64/11, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2007, Az. 3 Ws 94/07, juris Rn. 7; Burhoff aaO. Rn. 211), ist eine solche Entscheidung dem Senat jedenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG verwehrt.
  • OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12

    Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten: Anforderungen

    Der Senat teilt nicht die vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11, zitiert nach "juris") in einem obiter dictum geäußerte Auffassung, dass Sicherungsverwahrte Anspruch auf einen Verwahrraum von mindestens 20m 2 Größe zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank haben.(Rn.14).

    Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20. November 2012 zugestellten Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde vom 12. Dezember 2012, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu entsprechen und die Sache "bei abweichender Entscheidung gegenüber dem Oberlandesgericht Naumburg vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11)" dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

    Soweit das OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11 - zitiert nach "juris") in einem obiter dictum ausführt, dass es eine Mindestgröße von 20 qm zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten halte, überzeugt dies nicht.

  • LG Aachen, 09.07.2013 - 12 O 520/12

    Beachtung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots im Rahmen des

    Gemäß einer Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 30.11.2011, Az. 1 WS 64/11) sei davon auszugehen, dass eine Mindestgröße von 20 m² zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung erforderlich sei.

    Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass erst ab einer Größe von 20 m² eine Verletzung des Abstandsgebots ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2011 - 1 Ws 64/11) so wäre die hier vorliegende Unterschreitung dieser Mindestfläche jedenfalls nicht derart gravierend, dass sie einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes auslösen würde.

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