Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 01.03.2016

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16   

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https://dejure.org/2016,16952
OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16 (https://dejure.org/2016,16952)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16 (https://dejure.org/2016,16952)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - 1 Ws 64/16 (https://dejure.org/2016,16952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 84a Abs 1 Nr 3 Buchst a IRG, § 84d IRG, § 84g Abs 3 S 1 IRG
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines in Italien verurteilten mehrfachen Mörders in der Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland i.S. von § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland i.S. von § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG

  • rechtsportal.de

    Begriff des dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland i.S. von § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16
    Dass sich die gesuchte Person nicht ununterbrochen im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten hat, kann dabei ebenso Berücksichtigung finden wie der Umstand, dass ihr Aufenthalt nicht im Einklang mit dem nationalen Aufenthaltsrecht steht (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. - Tz. 50), wobei allerdings der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht gefordert werden kann (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Leitsatz Nr. 2 und Tz. 53).

    Verlangt werden kann aber, dass sich die Person eine bestimmte Zeit lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 74; NJW 2013, 141 ff. - Tz. 34).

    Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass ein Gemeinschaftsbürger, der nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besitzt und sich nicht während eines bestimmten Zeitraums ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgehalten hat, im Allgemeinen stärkere Verbindungen mit seinem Herkunftsmitgliedstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 68).

    In jedem Fall muss er ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaates nachgewiesen haben (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 67, 73; EuGH NJW 2013, 141 ff. - Tz. 33).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16
    Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtschau der die Situation der betreffenden Person kennzeichnenden Umstände, zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören, zu ermitteln (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. - Leitsatz und Tz. 48; NJW 2013, 141 ff. - Tz. 43).

    Verlangt werden kann aber, dass sich die Person eine bestimmte Zeit lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 74; NJW 2013, 141 ff. - Tz. 34).

    In jedem Fall muss er ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaates nachgewiesen haben (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Tz. 67, 73; EuGH NJW 2013, 141 ff. - Tz. 33).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16
    Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass eine gesuchte Person sich im Vollstreckungsmitgliedstaat "aufhält", wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. - Leitsatz und Tz. 46).

    Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtschau der die Situation der betreffenden Person kennzeichnenden Umstände, zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören, zu ermitteln (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. - Leitsatz und Tz. 48; NJW 2013, 141 ff. - Tz. 43).

    Dass sich die gesuchte Person nicht ununterbrochen im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten hat, kann dabei ebenso Berücksichtigung finden wie der Umstand, dass ihr Aufenthalt nicht im Einklang mit dem nationalen Aufenthaltsrecht steht (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. - Tz. 50), wobei allerdings der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht gefordert werden kann (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. - Leitsatz Nr. 2 und Tz. 53).

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - Ausl 42/05

    Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ; Prüfung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16
    Er war, nachdem er sich aufgrund eines am 9. Januar 1999 in jener Strafsache ergangenen italienischen Haftbefehls jahrelang auf der Flucht befunden hatte, nach jahrelangen Fahndungsmaßnahmen der italienischen und der deutschen Strafverfolgungsbehörden am 13.07.2005 im saarländischen S... festgenommen worden, hatte sich anschließend in Deutschland in Auslieferungshaft befunden und war, nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. November 2005 (Az.: OLG Ausl. 42/05 (31/05)) seine Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung der genannten Strafe für zulässig erklärt hatte, am 15.11.2015 nach Italien ausgeliefert worden.

    Sie steht schon im Widerspruch zum Vorbringen seines - neben dem Verteidiger im vorliegenden Verfahren weiteren - Beistands, Rechtsanwalt Dr. J... S..., in dem im Auslieferungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsatz vom 5. September 2005 (Bl. 277 ff. der Akte OLG Ausl. 42/2005), wonach der Verurteilte wegen der drohenden Verhaftung in dem gegen ihn in Deutschland damals wegen des Verdachts des Raubes.

  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    Bleibt in solchen Fällen wegen einer später das Zeugnis verweigernden Auskunftsperson - was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 6. Mai 2016 - 1 Ws 64/16) - eine umfassende Tataufklärung oder eine gerichtliche Verurteilung als Reaktion auf eine Gewalttat und damit eine sichtbare staatliche Reaktion aus, ist dies geeignet, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtstaates tiefgreifend zu erschüttern.
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    L 327 vom 05.12.2008, S. 27 (im folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Celle, 26.03.2018 - 2 Ws 97/18

    Voraussetzungen der Rücküberstellung eines nach Auslieferung durch die

    Ob eine solche Integration und damit bessere Resozialisierungschancen gegeben sind, ist anhand einer Gesamtschau der die Situation des Verurteilten kennzeichnenden Umstände, zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens sowie seine familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsstaat gehören, zu ermitteln (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016, 1 Ws 64/16).

    Unabhängig von der Frage, ob insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Inhaftierung des Verurteilten (vgl. hierzu: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 1 Ws 64/16 -, juris) sind die Voraussetzungen von § 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG nicht erfüllt.

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27 - im Folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16 (37/16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,107646
OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16 (37/16) (https://dejure.org/2016,107646)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.03.2016 - 1 Ws 64/16 (37/16) (https://dejure.org/2016,107646)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. März 2016 - 1 Ws 64/16 (37/16) (https://dejure.org/2016,107646)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16
    Nach ganz herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre- chung (OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1008 - 2 Ws 164/08; OLG Hamburg, Be- schluss vom 16.6.2008 - 2 Ws 82/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.10.2007 - III-2 Ws 228/07, jeweils zitiert nach juris) entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG daher erst, wenn eine Re- visionshauptverhandlung ausnahmsweise anberaumt worden ist, oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich wird.
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16
    Nach ganz herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre- chung (OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1008 - 2 Ws 164/08; OLG Hamburg, Be- schluss vom 16.6.2008 - 2 Ws 82/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.10.2007 - III-2 Ws 228/07, jeweils zitiert nach juris) entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG daher erst, wenn eine Re- visionshauptverhandlung ausnahmsweise anberaumt worden ist, oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich wird.
  • OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.03.2016 - 1 Ws 64/16
    Nach ganz herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre- chung (OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1008 - 2 Ws 164/08; OLG Hamburg, Be- schluss vom 16.6.2008 - 2 Ws 82/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.10.2007 - III-2 Ws 228/07, jeweils zitiert nach juris) entsteht die Gebühr Nr. 4141 VV RVG daher erst, wenn eine Re- visionshauptverhandlung ausnahmsweise anberaumt worden ist, oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich wird.
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