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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22   

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OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22 (https://dejure.org/2022,8921)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.04.2022 - 1 Ws 67/22 (https://dejure.org/2022,8921)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19. April 2022 - 1 Ws 67/22 (https://dejure.org/2022,8921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 154 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 4 StPO; § 304 Abs. 1 StPO; § 78c Abs. 2 S. 2 StPO
    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen vorläufige Einstellung des gerichtlichen Verfahrens; Ermessensüberprüfung der Ablehnung der Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 78c Abs. 2 S. 2
    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen vorläufige Einstellung des gerichtlichen Verfahrens; Ermessensüberprüfung der Ablehnung der Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Erneute Überprüfung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Winterkorn wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz erforderlich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mögliche Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz: Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Winterkorn?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 16. Februar 2021 (NJW 2021, 2947) dürfe die Kammer sich nämlich gerade noch kein detailliertes rechtliches Bild von der Rolle der später angeklagten Person machen, wolle sie sich nicht dem Vorwurf der Vorbefassung aussetzen.

    Der Senat teilt die Sorge, die 6. große Strafkammer werde das Verfahren 6 KLs 80/21 gegen den Angeklagten A. wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit ("berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Richters", vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, juris) per se nicht führen können, nachdem sie in dem Ursprungsverfahren 6 KLs 23/19 ein Urteil gesprochen haben wird, wenn in diesem auch Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten A. getroffen werden würden, auf der Grundlage des derzeit bekannten Sachverhalts nicht.

    Nach Auffassung des Senats folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17) - unbeschadet der Frage der Bindungswirkung der Entscheidung (dazu: BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021, 3 StR 518/19, Rn. 42, juris; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020, 3 StR 430/19, Rn. 44, juris) - bereits nicht, dass ein Richter, der zuvor an einem Strafurteil gegen einen Mittäter oder Tatbeteiligten mitgewirkt hat, von der Beteiligung an dem nachfolgenden Verfahren gegen den Mittäter oder Tatbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit ("berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit") ausgeschlossen wäre.

    Dass ein Tatrichter frühere Entscheidungen wegen derselben Straftat erlassen hat, vermag nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Unparteilichkeit zu begründen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, a.a.O., Rn. 47).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont vielmehr, dass von einem Berufsrichter im Grundsatz erwartet werden kann, er werde sich im Folgeprozess von den zuvor gewonnenen Eindrücken freimachen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, a.a.O., Rn. 51).

    Dass der Gerichtshof in der Sache 1128/17 gleichwohl von dem Ausschluss eines zur Entscheidung berufenen Richters wegen berechtigter Besorgnis der Befangenheit ausgegangen ist, beruhte letztlich allein darauf, dass Feststellungen getroffen worden waren, die für die rechtliche Einordnung der bereits abgeurteilten Tat gar nicht notwendig waren (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, a.a.O., Rn. 61).

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr - nach nahezu allgemeiner Auffassung (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56 [grundlegend], BGHSt 10, 88-94; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 271/05, Rn. 6 [unter Verweis auf eine ausnahmsweise gegebene Anfechtungsmöglichkeit des Angeklagten bei feststehender Unschuld]; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, § 154, Rn. 26 m.w.N.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 154, Rn. 53, m.w.N.) - kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (so aber: Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1, Aufl. 2016, § 154 Rn. 91).

    Denn die der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zugrundeliegende Prozesssituation unterscheidet sich - soweit es die Staatsanwaltschaft betrifft - maßgeblich von der im Falle der Versagung der Wiederaufnahme gegebenen Sachlage: Während sie im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch ihren vorangegangenen Antrag an diese Entscheidung gebunden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 91 f.), hängt die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht von einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ab.

    Denn er ist in beiden Fällen - weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) - nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

    Dass einer Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (selbstverständlich) nicht entgegensteht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, die (zu erwartende) Strafe zu bemessen und es dem Rechtsmittelgericht daher verwehrt ist, seine Abwägung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (hierauf zu Recht hinweisend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 92), zeigt im Übrigen der Blick auf das Revisionsrecht: Auch dort ist die tatgerichtliche Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und erfolgt eine - unstreitig zulässige - Nachprüfung nur dahingehend, ob Rechtsfehler vorliegen (statt vieler: BGH, Urteil vom 3. März 2022 - 5 StR 228/21, Rn. 28, juris).

  • OLG Frankfurt, 03.08.1983 - 3 Ws 503/83

    Ablehnung der Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Beschwerde

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Die in der älteren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252f. (253); OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 1983 - 3 Ws 503/83, NStZ 1985, 39 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73) sowie auch von Teilen der Literatur (Gerecke/Julius/Temming in: Zöller, StPO, 6. Auflage, § 154 Rn. 20; Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 154, Rn. 91; Beukelmann in: BeckOK StPO, 42. Ed., § 154, Rn. 30, ohne Begründung) für die Ablehnung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft gegen den gerichtlichen Beschuss, ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelltes Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 4 StPO wiederaufzunehmen, angeführten Argumente überzeugen nicht.

    Soweit ferner für die Versagung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft angeführt wird, mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gehe kraft Gesetzes die Möglichkeit zur Verfügung über das Verfahren von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über, das zur Wiederaufnahme weder an einen Antrag noch an eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden sei (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3. August 1983 - 3 Ws 503/83), kann auch dieses Argument das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht tragfähig ausschließen.

    Der Senat kann als Beschwerdegericht nicht selbst die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen, weil diese Entscheidung nur von dem Gericht getroffen werden kann, das die Einstellung beschlossen hat (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 8; Rieß, NStZ 1985, 39 ff. (41)).

  • EGMR, 16.02.2023 - 23/19

    HODOR c. FRANCE

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Gegenstand dieses Strafverfahrens sind Vorwürfe wegen Betruges u.a. im Zusammenhang mit dem Einbau von Dieselmotoren mit einer unzulässigen Abschaltautomatik (Aktenzeichen vormals 6 KLs 411 Js 49032/19 (23/19), nunmehr 6 KLs 80/21; sog. NOx-Verfahren).

    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 8. Dezember 2020 und nach Anhörung des Angeklagten stellte die 16. große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig mit dem vorgenannten Beschluss vom 14. Januar 2021 das bei ihr anhängige Verfahren gegen den Angeklagten A. gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die im Verfahren 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19) zu erwartende Strafe ein (Az. des Bezugsverfahren nunmehr: 6 KLs 80/21).

    Zur Begründung führte die 16. große Strafkammer aus, im Verfahren 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19) würden dem Angeklagten A. Verstöße gegen §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2, 266 Abs. 1 und 2, 13 StGB sowie gegen § 16 UWG in den Jahren 2014 und 2015 zur Last gelegt.

    Die Hauptverhandlung im Verfahren 6 KLs 411 Js 49032/15 (23/19) beginne im Februar 2021.

  • OLG Hamm, 31.03.2017 - 4 Ws 27/17

    Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Ablehnung der Wiederaufnahme des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Ihr schon im Grundsatz die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu versagen, ist bei dieser Sachlage mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 15, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44; Rieß, a.a.O.).

    Denn er ist in beiden Fällen - weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) - nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

  • OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 1 Ws 465/06

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Dass gegen den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss - trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung - weder der Staatsanwaltschaft noch dem Angeklagten ein Beschwerderecht zusteht, lässt sich ebenfalls nicht dafür ins Feld führen, dies müsse auch bei der Versagung der Wiederaufnahme der Fall sein (so aber: Meyer-Goßner, Anmerkung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, NStZ 2007, 421).

    Dass das Gesetz dem über die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO entscheidenden Gericht keine Vorgaben macht, wann das Verfahren wiederaufzunehmen ist und mithin der Rahmen zulässiger Ermessenserwägungen nicht vorgegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so aber: Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421).

  • OLG Celle, 04.04.1984 - 1 Ss 117/84
    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Ein solcher sei in einer vom OLG Celle (Urteil vom 4. April 1984 - 1 Ss 117/84) entschiedenen Konstellation angenommen worden, wo der Ausgang des Bezugsverfahrens noch nicht abzusehen gewesen war und darüber hinaus in dem zu entscheidenden Verfahren der Eintritt der Verfolgungsverjährung sowie in nicht allzu ferner Zukunft sogar der Eintritt der absoluten Verjährung gedroht habe.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei allein dann denkbar, wenn ein Abschluss des Bezugsverfahrens nicht absehbar und andererseits in dem vorläufig eingestellten Verfahren in nicht allzu ferner Zukunft der Eintritt der Verjährung drohe (OLG Celle, Urteil vom 4. April 1984 - 1 Ss 117/84).

    Allerdings hat die Kammer im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO auch vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Bezugsverfahren zulässig ist (vgl.: OLG Celle, Urteil vom 4. April 1984 - 1 Ss 117/84, MDR 1985, 71 f., (72)).

  • OLG Düsseldorf, 27.08.1982 - 1 Ws 865/81
    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Die in der älteren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252f. (253); OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 1983 - 3 Ws 503/83, NStZ 1985, 39 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73) sowie auch von Teilen der Literatur (Gerecke/Julius/Temming in: Zöller, StPO, 6. Auflage, § 154 Rn. 20; Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 154, Rn. 91; Beukelmann in: BeckOK StPO, 42. Ed., § 154, Rn. 30, ohne Begründung) für die Ablehnung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft gegen den gerichtlichen Beschuss, ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelltes Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 4 StPO wiederaufzunehmen, angeführten Argumente überzeugen nicht.

    Schließlich überzeugt es auch nicht, der Staatsanwaltschaft das Recht zur Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme der nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (vorläufigen) Verfahrenseinstellung abzusprechen, weil die Wiederaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252, 253).

  • OLG Bamberg, 14.06.1996 - Ws 277/96
    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Mit der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 8, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 - 1 Ws 465/06, Rn. 5, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44) vorherrschenden Auffassung vermag der Senat auch aus anderen Gründen (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88-94 (91 f.); Rieß, NStZ 1985, 39 ff., 40) keinen rechtlich begründeten Anlass zu erkennen, der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen.

    Ihr schon im Grundsatz die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu versagen, ist bei dieser Sachlage mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 - III-4 Ws 27/17, Rn. 15, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 - Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44; Rieß, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.1983 - 1 Ws 214/83
    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22
    Die in der älteren Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252f. (253); OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 1983 - 3 Ws 503/83, NStZ 1985, 39 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73) sowie auch von Teilen der Literatur (Gerecke/Julius/Temming in: Zöller, StPO, 6. Auflage, § 154 Rn. 20; Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 154, Rn. 91; Beukelmann in: BeckOK StPO, 42. Ed., § 154, Rn. 30, ohne Begründung) für die Ablehnung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft gegen den gerichtlichen Beschuss, ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelltes Verfahren nicht gemäß § 154 Abs. 4 StPO wiederaufzunehmen, angeführten Argumente überzeugen nicht.

    Schließlich überzeugt es auch nicht, der Staatsanwaltschaft das Recht zur Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme der nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (vorläufigen) Verfahrenseinstellung abzusprechen, weil die Wiederaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 - 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 - 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252, 253).

  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

  • KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20

    Anforderungen an die Begründung von Weisungen nach § 68b StGB

  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21

    Suspendierter Homburger Oberbürgermeister

  • OLG Hamm, 05.06.2008 - 1 Ws 254/08

    Einstellung; vorläufige; Wiederaufnahme; Flucht des Angeklagten

  • BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05

    Einstellung des Verfahrens (Anspruch auf Freispruch)

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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Kosten-/Auslagenquotelung, teilweises Obsiegen, Rechtsmittelinstanz

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kosten-/Auslagenquotelung in der Kostenentscheidung - Teilweises Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Auch das Oberlandesgericht Dresden verhielt sich in einem Fall des Teilerfolgs der Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs sowie des vollen Erfolgs hinsichtlich der Einziehungsentscheidung nicht dazu, ob überhaupt eine Gerichtsgebühr für die Einziehung anfiel, und gelangte zu einer Kostenquotelung insgesamt (Beschluss vom 14.03.2022 - 1 Ws 67/22 -, in juris).

    Dieses ist zwar unter stillschweigender Zugrundelegung des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei einem Teilerfolg der den Strafausspruch sowie einem vollen Erfolg der die Einziehungsentscheidung betreffenden Berufung insgesamt zu einer Quotelung der Kosten der Berufung sowie der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen gelangt (Beschluss vom 14.03.2022 - 1 Ws 67/22 -, in juris).

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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Rechtsmittelverfahren, Billigkeitsentscheidung

Verfahrensgang

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