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   OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99   

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OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99 (https://dejure.org/1999,6989)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.1999 - 1 Ws 671/99 (https://dejure.org/1999,6989)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Dezember 1999 - 1 Ws 671/99 (https://dejure.org/1999,6989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entlassung; Strafgefangener; Sexualstraftäter; Sexueller Mißbrauch; Sachverständiger; Gutachten; Aussetzungsverfahren; Pflichtverteidiger

  • Judicialis

    StGB § 62; ; StGB § 63; ; StGB § 67 e I; ; StGB § 67 d II; ; StPO § 454 II; ; StPO § 309 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reststrafenaussetzung bei Sexualstraftäter; Inhaltliche Anforderungen an Sachverständigengutachten; Bestellung eines Pflichtverteidigers

Verfahrensgang

  • LG Mainz - 8 StVK 242/99
  • OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297, 311 = NJW 86, 727 = NStE Nr. 1 zu § 67 d; BVerfG NJW 1995, 3048).

    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein (BVerfGE 70, 297, 315).

    Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten zu bestimmen (BVerfGE 70, 297, 313).

    Dazu muss es - je nach Sachlage - ein möglichst umfassendes Bild des Untergebrachten zeichnen (BVerfGE 70, 297, 310).

    Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen (BVerfGE 70, 297, 310 f; BVerfG NJW 1995, 3049; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - 1 Ws 172/98 -, 14. April 1999 - 1 Ws 189/99 - und 8. Juli 1999, StV 99, 497; OLG Karlsruhe NStZ-RR 99, 254).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Beurteilung, ob und welche Art rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist, setzt Erhebungen über die Persönlichkeit des Untergebrachten einschließlich seines Gesundheitszustandes und eine Analyse sämtlicher bisher von ihm begangener Taten, seines Verhaltens im Vollzug, der Wirkungen der Behandlung, seiner Lebensverhältnisse sowie der Umstände und Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf sein Verhalten nach einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung haben können, voraus (vgl. dazu die Entscheidung BVerfGE 70, 297, 309, 314, die sich "stellenweise... wie ein Kompendium von Leitgedanken und Hinweisen" [Müller-Dietz, JR 1986, 45] für den zuständigen Vollstreckungsrichter liest [LK-Hanack, StGB, 11. Aufl., § 62 Rdnr. 6]).

    Sie wird auf der zu schaffenden umfassenden Tatsachengrundlage zu entscheiden haben, ob hier einer der Fälle vorliegt, in denen der hier gewiss nachhaltige Einfluss des bereits sehr gewichtig gewordenen Freiheitsanspruchs dort an Grenzen stößt, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (BVerfGE 70, 297, 315).

    Es ist deshalb von Verfassungs wegen geboten, dass ihm durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer auch für das Verfahren nach Zurückverweisung ein Pflichtverteidiger bestellt wird (vgl. BVerfGE 70, 297, 323).

  • OLG Koblenz, 08.07.1999 - 1 Ws 422/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Danach ist vor einer Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer eine dem Untergebrachten günstige Entscheidung erwägt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, StV 1999, 496) - das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieser mündlich zu hören.

    Die Strafvollstreckungskammer darf in aller Regel erst entscheiden, wenn alle von Gesetzes wegen zu Beteiligenden Gelegenheit hatten, die wichtigste und in vielen Fällen einzige Entscheidungsgrundlage in einem Anhörungstermin zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1999, StV 99, 496 und vom 27. September 1999 - 1 Ws 601/99 -).

    Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nur abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten darauf verzichten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999, StV 99, 496) oder wenn sie eine reine Formsache wäre, weil die Gewinnung weiterer Erkenntnisse ausgeschlossen und ein Erörterungsbedarf daher zweifelsfrei zu verneinen ist (Senatsbeschluss vom 27. September 1999 - 1 Ws 601/99 -).

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297, 311 = NJW 86, 727 = NStE Nr. 1 zu § 67 d; BVerfG NJW 1995, 3048).

    Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung der sogenannten "Aussetzungsreife" nach § 67 d Abs. 2 StGB auf eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung drängt oder ob dieser bei langer Unterbringungsdauer bereits verletzt ist und die Maßregel für erledigt erklärt werden muss (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; OLG Celle NStZ 89, 491; LG Paderborn StV 91, 73) kann - was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat - nur auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung beantwortet werden, die die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen hat.

  • OLG Koblenz, 17.09.1998 - 1 Ws 172/98
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen (BVerfGE 70, 297, 310 f; BVerfG NJW 1995, 3049; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - 1 Ws 172/98 -, 14. April 1999 - 1 Ws 189/99 - und 8. Juli 1999, StV 99, 497; OLG Karlsruhe NStZ-RR 99, 254).
  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Es wird deshalb aufzuklären sein, ob konkrete Tatsachen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 298 f) die Gefahr künftiger Gewalttaten - etwa als Folge einer Panikreaktion aus Angst, im Falle der Aufdeckung einer neuen Missbrauchstat erneut langjährigem Freiheitsentzug entgegenzusehen - begründen.
  • BVerfG, 06.03.1995 - 1 BvR 60/95

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Änderungen der vom Bundesministerium

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen (BVerfGE 70, 297, 310 f; BVerfG NJW 1995, 3049; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - 1 Ws 172/98 -, 14. April 1999 - 1 Ws 189/99 - und 8. Juli 1999, StV 99, 497; OLG Karlsruhe NStZ-RR 99, 254).
  • OLG Celle, 04.04.1989 - 1 Ws 65/89
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung der sogenannten "Aussetzungsreife" nach § 67 d Abs. 2 StGB auf eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung drängt oder ob dieser bei langer Unterbringungsdauer bereits verletzt ist und die Maßregel für erledigt erklärt werden muss (vgl. BVerfG NJW 1995, 3048; OLG Celle NStZ 89, 491; LG Paderborn StV 91, 73) kann - was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat - nur auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung beantwortet werden, die die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen hat.
  • LG Hannover, 31.07.1985 - 3 S 182/85
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99
    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297, 311 = NJW 86, 727 = NStE Nr. 1 zu § 67 d; BVerfG NJW 1995, 3048).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Danach ist vor einer Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer eine dem Untergebrachten günstige Entscheidung erwägt - das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieser mündlich zu hören (Senat, Beschluss 1 Ws 422/99 vom 8.7.1999, StV 1999, 496, und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.12.1999).

    Der Verfahrensmangel steht einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO entgegen (stg. Senatsrechtsprechung z.B. StV 1999, 496, 498 und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.11.1999; Meyer-Goßner, StPO, § 309 Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 16.10.2003 - 1 Ws 735/03

    Unterbringung, Anhörung, beauftragter Richter, Sachverständiger, Verzicht,

    Nach Aktenlage - vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse durch die Anhörung des Verurteilten und des bzw. der Sachverständigen - liegt nach Auffassung des Senats hier einer der Fälle vor, in denen der - gewiss nachhaltige - Einfluss des bereits sehr gewichtig gewordenen Freiheitsanspruchs dort an Grenzen stößt, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung (s. dazu Gutachten Prof. Dr. G. vom 20. Mai 2003, S. 6) und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (s. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1999 - 1 Ws 671/99 - S. 13 [Bl. 262 d.A. unter Hinweis auf BVerfGE 70, 297, 315).
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