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   OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18   

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https://dejure.org/2018,10434
OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18 (https://dejure.org/2018,10434)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.04.2018 - 1 Ws 68/18 (https://dejure.org/2018,10434)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. April 2018 - 1 Ws 68/18 (https://dejure.org/2018,10434)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 460 StPO, § 55 StGB
    Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch die Strafvollstreckungskammer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe im Beschlusswege bei Ablehnung der Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 460
    Zulässigkeit der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe im Beschlusswege bei Ablehnung der Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18
    Mit den Worten "außer Betracht geblieben" umschreibt § 460 StPO ein tatsächliches Geschehen (BGHSt 12, 1, 3).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18
    Darauf, ob er eine solche Entscheidung hätte treffen können oder ob er diese Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, kommt es hingegen nicht an (BGHSt 35, 208, 214).
  • OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18
    Andernfalls würde der Bestimmung des § 34 StGB, nach der die mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit Gründen zu versehen sind, nicht Rechnung getragen (vgl. für das gesamte Vorstehende Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 1 Ws 361/05 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, nicht nur kurzfristige Überlastung

    Seinen Hinweis, dass personelle und organisatorische Schwierigkeiten sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfen, hat der Senat schließlich in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 68/18 (9 Ks 115 Js 5724/18 LG Stuttgart) im Beschluss vom 18. Juli 2018 im Hinblick auf die Belastung der 9. Strafkammer wiederholt.
  • OLG Stuttgart, 19.10.2018 - H 4 Ws 242/18

    Beschleunigungsgrundsazz, nicht nur kurzfristige Überlastung

    Weiter hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (H 1 Ws 68/18) im Hinblick auf die Belastung der 9. Großen Strafkammer durch die Formulierung, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft noch gerechtfertigt ist, zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere mangelhafte Personalausstattung beziehungsweise Überlastung der 9. Großen Strafkammer und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr gerecht werden.
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