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   OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96   

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OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96 (https://dejure.org/1996,5906)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96 (https://dejure.org/1996,5906)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. August 1996 - 1 Ws 723/96 (https://dejure.org/1996,5906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 175
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 03.01.1992 - 1 Ws 2/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
    Dem Fehlen der Begründung steht es gleich, wenn die Ablehnung auf Gründe gestützt wird, die zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind (BGH NStE Nr. 1 zu § 26 a StPO ; Senatsbeschlüsse vom 3. Januar 1992 in VRS 82, 455 ; vom 12. November 1991 in VRS 82, 189, jeweils m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 26 a Rdnr. 4; Pfeiffer in KK, StPO , 3. Aufl., § 26 a Rdnr. 3; Rudolphi in SK, StPO , § 26 a Rdnr. 6; Rabe in NStZ 1996, 369).

    Die Mitwirkung eines Richters an früheren Entscheidungen gegen den ablehnenden Angeklagten ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, denn ein verständiger Angeklagter kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (BGH NStZ 1983, 135 ; Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 in NStE Nr. 3 zu § 26 a StPO , und vom 3. Januar 1992 in VRS 82, 455 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 24 Rdnr. 12).

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
    Daß die abgelehnten Richter des erkennenden Senats das Ablehnungsgesuch auch selbst als unzulässig hätten verwerfen können, ändert daran nichts (vgl. BGHSt 21, 334, 337 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.03.1984 - 1 BvR 200/84

    Rechtliches Gehör: Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
    Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung, wenn sie auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfG NJW 1984, 1874 ).
  • BGH, 01.12.1982 - 2 StR 210/82

    Verfahrenshindernis - Gerichtliche Entscheidung - Angemessene Frist - Richter -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
    Die Mitwirkung eines Richters an früheren Entscheidungen gegen den ablehnenden Angeklagten ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, denn ein verständiger Angeklagter kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (BGH NStZ 1983, 135 ; Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 in NStE Nr. 3 zu § 26 a StPO , und vom 3. Januar 1992 in VRS 82, 455 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 24 Rdnr. 12).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - 1 Ws 912/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
    Dem Fehlen der Begründung steht es gleich, wenn die Ablehnung auf Gründe gestützt wird, die zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind (BGH NStE Nr. 1 zu § 26 a StPO ; Senatsbeschlüsse vom 3. Januar 1992 in VRS 82, 455 ; vom 12. November 1991 in VRS 82, 189, jeweils m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 26 a Rdnr. 4; Pfeiffer in KK, StPO , 3. Aufl., § 26 a Rdnr. 3; Rudolphi in SK, StPO , § 26 a Rdnr. 6; Rabe in NStZ 1996, 369).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 2 BvA 1/69

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1996 - 1 Ws 723/96
    Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 32, 288, 290).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Mitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen regelmäßig selbst dann nicht die Annahme der Befangenheit begründen, wenn dabei Verfahrensverstöße vorliegen, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 f.; Beschluss vom 16.06.1971 - 4 StR 450/70, VRS 41, 203 ; Urteil vom 14.02.1985 - 4 StR 731/84, bei Pfeiffer , NStZ 1985, 492; Urteil vom 14.03.1990 - 3 StR 109/89, bei Miebach , NStZ 1991, 27; Urteil vom 10.01.2012 - 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519 Tz. 19; Beschluss vom 08.05.2014 - 1 StR 725/13, NJW 2014, 2372 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96, NStZ-RR 1997, 175 ).

    Grundsätzlich ist nach dem Gesetz von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen, denn von ihm wird auch verlangt, dass er sich an seine eigenen Zwischenentscheidungen nicht gebunden fühlt, sondern seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - 2 StR 472/61, GA 1962, 282 ; Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034 ; ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 Ws 723/96, NStZ-RR 1997, 175).

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