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   OLG München, 21.12.1994 - 1 Ws 784/94   

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https://dejure.org/1994,4870
OLG München, 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 (https://dejure.org/1994,4870)
OLG München, Entscheidung vom 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 (https://dejure.org/1994,4870)
OLG München, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - 1 Ws 784/94 (https://dejure.org/1994,4870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zustellung eines Urteils; Abwesenheit des Angeklagten; Übergabe an Zustellungsbevollmächtigten

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 405
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 07.10.1943 - 2 D 196/43

    An den Zustellungsbevollmächtigten, der nach dem § 119 StPO. bestellt worden ist,

    Auszug aus OLG München, 21.12.1994 - 1 Ws 784/94
    So ist allgemein anerkannt, daß ein in Abwesenheit ergangenes Urteil dem Angeklagten nach § 232 Abs. 4 StPO durch Übergabe an den nach § 116 a Abs. 3 StPO bestellten Zustellungsbevollmächtigten wirksam zugestellt werden kann, weil ein nach dieser Vorschrift benannter Zustellungsbevollmächtigter für alle Zustellungen an die Stelle des Angeklagten tritt (vgl. RGSt 77, 212 ff; Kleinknecht/MeyerGoßner, 41.Aufl., § 232 StPO , Rdnr. 24; KK-Treier, 3.Aufl., § 232 StPO , Rdnr. 18; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24.Aufl., § 232 StPO , Rdnr. 36; KMR-Paulus § 232 StPO , Rdnr. 20; AK-Keller, § 232 StPO , Rdnr. 9; SK-Schlüchter § 232 StPO , Rdnr. 27; a.M. Sarstedt/Hamm, 5.Aufl., Rdnr. 62).
  • LG Stuttgart, 12.05.2014 - 7 Qs 18/14

    Strafbefehlsverfahren: Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls

    Denn der Bevollmächtigte tritt in Bezug auf Zustellungen an die Stelle des Beschuldigten (RG, Urt. v. 07.10.1943 - 2 D 196/43 = RGSt 77, 212 (214); OLG München, Beschl. v. 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 - juris, Rn. 7 f.; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2007), § 116a Rn. 16; Greßmann, NStZ 1991, 216 (218)).
  • BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95

    Zustellung des Urteils

    "An den nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellten Bevollmächtigten kann ein Urteil nach § 232 Abs. 4 StPO auch wirksam zugestellt werden, wenn er nicht zugleich Verteidiger des Angeklagten ist (im Anschluß an OLG München Beschluß vom 21.12.1994 MDR 1995, 405 ).«.

    die Stelle des Beschuldigten (RGSt 77, 212/214; OLG München MDR 1995, 405 ; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 132 StPO ; KMR/Paulus StPO § 232 Rn. 20; AK/Krause StPO § 127 a Rn. 6; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 232 Rn. 36).

  • AG Kehl, 07.09.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19

    Strafverfahren: Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für den

    Der Erlass eines Haftbefehls bei Weigerung der Befolgung der Anordnung nach § 132 StPO muss vor dem Hintergrund der Unwiderruflichkeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Juni 2004 - 1 Ss 311/03 -, NStZ-RR 2004, 373) und uneingeschränkten Geltung einer Zustellungsvollmacht für alle Arten von Zustellungen (OLG München, Beschluss vom 21.12.1994 - 1 Ws 784/94 -, MDR 1995, 405) im gesamten Verfahren, einschließlich der Vollstreckung, und der damit verbundenen erheblichen Risiken für den Beschuldigten, seine Interessen - insbesondere im Strafbefehlsverfahren - effektiv wahrnehmen zu können (vgl. eingehend AG Kehl, Beschluss vom 03. März 2015 - 3 Cs 206 Js 13333/14 -, juris), nicht ohne Weiteres unverhältnismäßig sein, was umso mehr gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte - wie hier - ohne jegliches Wissen und Zutun des Beschuldigten unmittelbar durch das Gericht bestimmt werden soll; im schlimmsten Fall wird gegen den Beschuldigten eine durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe von 360 Tagessätze im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckbar sein, ohne dass er überhaupt von der Erhebung der öffentlichen Klage wusste und jemals Gelegenheit hatte, sich vor Gericht gegen den Vorwurf zu verteidigen.
  • BayObLG, 07.07.1995 - 4St RR 104/95
    Der Senat hat in seinem eingehend begründeten und zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19.6.1995 - 4St RR 102/95 im Anschluß an den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 21.12.1994 (MDR 1995, 405 ) dargelegt, daß eine Urteilszustellung.an einen nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellten Zustellungsbevollmächtigten § 232 Abs. 4 StPO nicht verletzt.
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