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   OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06   

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https://dejure.org/2006,4694
OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06 (https://dejure.org/2006,4694)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2006 - 1 Ws 79/06 (https://dejure.org/2006,4694)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. April 2006 - 1 Ws 79/06 (https://dejure.org/2006,4694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Untersuchungshaftbefehls durch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2
    Strafprozessrecht: Haftgrund der wiederholten Tatbegehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2424 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 210
  • StV 2006, 699
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Schleswig, 19.12.2001 - 1 Ws 452/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann; KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.).

    Dies würde nämlich zu einer Privilegierung von Mehrfachtätern führen und darauf hinauslaufen, dass bei Ergreifen eines einschlägig vorbestraften Täters nach erneuter Begehung einer Katalogtat trotz bereits jetzt zutage getretener fortbestehender Tatgeneigtheit erst die Begehung einer weiteren Anlasstat und deren Aufnahme in den Haftbefehl abgewartet werden müsste, was dem Normzweck des § 112a StPO zuwider liefe (ebenso OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.).

  • OLG Frankfurt, 18.11.1983 - 1 Ws 310/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann; KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.).
  • LG Köln, 04.10.1995 - 107 Qs 306/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Dies wurde etwa verneint bei mehreren Kfz-Aufbrüchen von Jugendlichen (OLG Frankfurt a.a.O.), Einbruchsdiebstählen mit Schadenshöhe von lediglich DM 500 bis DM 1.000 (OLG Köln StV 1996, 158 ; LG Köln StV 1996, 386) oder leichteren Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (LG Gera StV 2000, 320 f.).
  • OLG Köln, 09.01.1996 - 1 Ws 1/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Dies wurde etwa verneint bei mehreren Kfz-Aufbrüchen von Jugendlichen (OLG Frankfurt a.a.O.), Einbruchsdiebstählen mit Schadenshöhe von lediglich DM 500 bis DM 1.000 (OLG Köln StV 1996, 158 ; LG Köln StV 1996, 386) oder leichteren Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (LG Gera StV 2000, 320 f.).
  • OLG Köln, 04.10.2002 - HEs 190/02

    Haftgrund Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten - Fortdauer der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann; KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2000 - 1 Ws 161/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Da die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enumerativ aufgezählten Katalogtaten ohnehin schwer-wiegender Natur sind, folgt daraus, dass nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen können (OLG Frankfurt StV 2000, 209 ff; OLG Karlsruhe, wistra 2002, 79 f.).
  • OLG Stuttgart, 12.02.1988 - 1 Ws 43/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann; KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01

    Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Da die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enumerativ aufgezählten Katalogtaten ohnehin schwer-wiegender Natur sind, folgt daraus, dass nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen können (OLG Frankfurt StV 2000, 209 ff; OLG Karlsruhe, wistra 2002, 79 f.).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Soweit als Anlasstat gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht kommt, ist nach Auffassung des Senats maßgeblich auf den Unrechtsgehalt der Tat abzustellen und danach zu fragen, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat (vgl. BVerfGE 35, 185 ff, 191; LR-Hilger, 25. Aufl. 2004, § 112a Rn. 26 ff., 31).
  • OLG Hamm, 11.03.1996 - 2 Ws 94/96

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06
    Es genügt vielmehr, dass sich der Tatverdacht in diesem Verfahren nur auf eine derartige Straftat erstreckt, der Tatverdächtige aber außerdem wegen zumindest einer weiteren Straftat gleicher Art bereits verurteilt worden ist, so dass insgesamt zwei Anlasstaten ausreichen (so OLG Stuttgart NStZ 1988, 326 f.; OLG Schleswig NStZ 2002, 276 f.; OLG Hamm StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann; KK-Boujong, 5. Auflage 2002, § 112a Rn. 12; a.A. OLG Frankfurt StV 1984, 159 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage 2005, § 112 a Rn. 8; zu Besonderheiten bei Sexualstraftaten an Kindern vgl. OLG Schleswig SchlaHA 2001, 135; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 220 f.; OLG Köln StV 2003, 169 f.).
  • OLG Bremen, 25.08.2000 - Qs 74/00

    Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

  • OLG Saarbrücken, 02.07.1996 - Ss 49/96

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die Besetzung des Gerichtes bei Aufteilung der

  • OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16

    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass

    Erfasst werden durch diese Einschränkung nur solche Straftaten, die ihrer Schwere nach mindestens in der oberen Hälfte der von dem Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erfassten Tatmuster einstufen sind (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210; Beschluss vom 26.06.2007, 3 Ws 219/07; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; OLG Bremen, StV 2013, 773, 775).

    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).

  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).
  • KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12

    Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2008 - 1 Ws 44/08

    Untersuchungshaftbefehl: Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei Prüfung des

    Die abweichende Meinung (OLG Hamburg, NJW 1980, 2367; OLG Hamm MDR 1983, 956; StV 1997, 310; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; OLG Schleswig NStZ 2002, 276; OLG Stuttgart NStZ 1988, 326), nach der als Anlasstat nach dem Gesetzeszweck, der den Schutz der Allgemeinheit bezwecke, auch bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilungen des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, überzeugt nicht.

    Es kommt also auch darauf an, aus welchem Grund es zu der Tätlichkeit gekommen ist und welche Folgen diese für das Opfer zeigte (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210).

  • OLG Hamm, 20.11.2012 - 1 Ws 604/12

    Haftprüfung während laufender Hauptverhandlung; Einbeziehung der Erkenntnisse aus

    Eine wiederholte Begehung kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren nur eine Anlasstat zum Gegenstand hat oder (wie hier offenbar nach Auffassung der Kammer) nur noch bzgl. einer Anlasstat dringender Tatverdacht besteht, der Beschuldigte aber mindestens wegen einer weiteren Tat verurteilt worden ist oder unter dringendem Tatverdacht verfolgt wird (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Hilger in:.

    Hierbei muss es sich, da die Katalogtaten ohnehin schon schwerwiegende Taten sind, um solche handeln, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen (OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210), wobei Beurteilungsmaßstab hierfür insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat ist (BVerfG NJW 1973, 1363, 1365).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2008 - 1 Ws 57/08

    Voraussetzungen des Haftbefehls: Heranziehung von Vorverurteilungen zur

    Die abweichende Meinung (u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210) widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.
  • LG Freiburg, 24.04.2015 - 2 Qs 47/15

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen

    Diese muss daher in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen, so dass in einer Gesamtschau wenigstens eine Einordnung in den Bereich der "oberen Hälfte der mittelschweren Kriminalität" zu erfolgen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210).
  • LG Berlin, 22.07.2009 - 517 Qs 109/09

    Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft zur Vollziehung eines

    Da die in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO enumerativ aufgezählten Katalogtaten ohnehin schwerwiegender Natur sind, folgt daraus, dass nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw, solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten herangezogen werden können, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210 [OLG Karlsruhe 21.04.2006 - 1 Ws 79/06] , bei [...] Rn. 2; OLG Frankfurt StV 2000, 209, bei [...] Rn. 5).
  • KG, 12.11.2018 - 121 HEs 48/18

    Rückstellung bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen

    Hierfür ist erforderlich, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat OLGSt StPO § 112a Nr. 4 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534; OLG Frankfurt NStZ 2001, 75).
  • KG, 27.05.2008 - 4 Ws 49/08

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Heranwachsenden

    Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2008 - 1 Ws 107/08

    Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr wegen eines zweifachen

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