Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13914
OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15 (https://dejure.org/2015,13914)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 Ws 80/15 (https://dejure.org/2015,13914)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 (https://dejure.org/2015,13914)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,13914) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absprache des Hauptverhandlungstermins nur mit dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten und nicht mit dem am abgesprochenen Termin verhinderten Wahlverteidiger; Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins; Recht des Angeklagten auf Verteidigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absprache des Hauptverhandlungstermins nur mit dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten und nicht mit dem am abgesprochenen Termin verhinderten Wahlverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).

    Zwar ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, einen Termin vor dessen Anberaumung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten abzustimmen (vgl. vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 7 nach juris; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 6 m. w. N.).

    Im Beschwerdeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der Vorsitzende bei seiner Entscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingestellt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung ist hingegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 6).

  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).

    Im Beschwerdeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der Vorsitzende bei seiner Entscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingestellt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung ist hingegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen (vgl. OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 6).

  • OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07

    Pflichtverteidigerwechsel: Beiordnung eines neuen Verteidigers zum Zeitpunkt des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Hierzu zählen auch die der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 305 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).

  • OLG Hamm, 01.09.2009 - 2 Ws 233/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    a) Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt oder mehreren Rechtsanwälten (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH NJW 1992, 849; NStZ 1998, 311 f. - Rn. 6 nach juris; NStZ-RR 2006, 271 f. m. w. N.).
  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Hat eine Terminsabsprache nicht stattgefunden, muss sich der Vorsitzende jedoch bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers - und anderer Verfahrensbeteiligter - Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 312 f.; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 6; KK-Gmel, a. a. O., § 213 Rn. 4b).
  • OLG Celle, 03.11.2011 - 1 Ws 434/11

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).
  • BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06

    Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    a) Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt oder mehreren Rechtsanwälten (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH NJW 1992, 849; NStZ 1998, 311 f. - Rn. 6 nach juris; NStZ-RR 2006, 271 f. m. w. N.).
  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 453/11

    Anforderungen an die Pflichtverteidigerauswahl durch das Gericht infolge

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbstständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. - allerdings mit Unterschieden im Detail, wobei teilweise schon die Zulässigkeit der Beschwerde vom Vorliegen von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensfehlern, bzw. deren Geltendmachung abhängig gemacht wird, zum Teil sogar evidente Rechtsfehler verlangt werden - OLG Frankfurt StV 2001, 157 f. - Rn. 3 nach juris; OLG Dresden NJW 2004, 3196, 3197; KG NStZ-RR 2009, 317 f. - Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283 [mit Widerspruch zwischen Leitsatz und Gründen]; OLG Celle NStZ 2012, 176 [obiter dictum]; OLG Celle NJW 2012, 246 f. - Rn. 13 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 250 f. - Rn. 2 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2007 - 1 Ws 97/07 und vom 8. Mai 2009 - 1 Ws 92/09; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 213 Rn. 8; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Zabeck, a. a. O., § 305 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Matt, a. a. O., § 305 Rn. 28; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305 Rn. 19; a. A.: SK-StPO/Deiters, a. a. O., § 213 Rn. 16 -18).
  • LG Trier, 14.09.2017 - 1 Qs 46/17

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Rechtsmittel, Umfang der Unterlagen

    Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 59. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 - 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22

    Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge;

    a) Zwar unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde, wobei § 305 Satz 1 StPO auch eine Anfechtung von Entscheidungen des Vorsitzenden ausschließt (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 305 Rdnr. 4 m.w.N.).

    Nach Sinn und Zweck des § 305 Satz 1 StPO gilt dies jedoch nur für Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. März 2015 - 1 Ws 46/15 bis 1 Ws 50/15 - und vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. m.w.N.).

    Demgemäß ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung zwar grundsätzlich gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21; Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 Ws 22/21 -).

    Statthaft ist sie jedoch ausnahmsweise dann, wenn diese Entscheidung eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige prozessuale Bedeutung entfaltet (Beschluss des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 -), was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 3 Ws 416/21 -, juris; Beschluss des 1. Strafsenats a.a.O. m.w.N.).

  • LG Kaiserslautern, 22.05.2019 - 5 Qs 51/19

    Anspruch des Betroffenen auf Zurverfügungstellung der Messdaten im Rahmen der

    Dementsprechend greift der Ausschluss nur wenn das Urteil anfechtbar ist und für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 62. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 - 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).
  • LG Hagen, 30.09.2021 - 46 Qs 59/21

    Messreihe, Akteneinsicht, Aktenvervollständigung, Statistikdatei, Case-List,

    Dieser Ausschluss gilt allerdings nur für Entscheidungen, die im innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.05.2015 - 1 Ws 80/15, Rn. 10, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage 2021, § 305 Rn. 1).
  • LG Dortmund, 29.11.2019 - 53 Qs 72/19

    Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren umfasst Datensätze der kompletten

    Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 1 Ws 80/15; LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 1 Qs 46/17; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 5 Qs 51/19).
  • LG Trier, 15.02.2018 - 1 Qs 9/18

    Akteneinsicht auch in Zulassungsschein des Geschwindigkeitsmessgeräts

    Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 59. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 - 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).
  • LG Kaiserslautern, 20.01.2020 - 5 Qs 107/19

    Messreihe, Wartungsunterlagen und verkehrsrechtliche Anordnung sind der

    Dementsprechend greift der Ausschluss nur wenn das Urteil anfechtbar ist und für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 62. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 - 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht