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   OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05   

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https://dejure.org/2005,9593
OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05 (https://dejure.org/2005,9593)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 Ws 83/05 (https://dejure.org/2005,9593)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 1 Ws 83/05 (https://dejure.org/2005,9593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Angeklagten auf Ersetzung der durch Inanspruchnahme eines frei gewählten Dolmetschers zur Führung von Mandatsgesprächen mit seinem Wahlverteidiger entstandenen Auslagen; Möglichkeit einer unentgeltlichen Unterstützung durch einen Dolmetscher; Notwendigkeit ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    GKG § 2 Abs. 4; ; BRAGO § 97 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 126; ; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 2; ; JVEG § 9 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2006, 28
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05
    Nach innerstaatlichem Verfassungsrecht folgt der vorstehend skizzierte Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten auf kostenfreie Zuziehung eines Dolmetschers aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: Allein wegen mangelnder Sprachkenntnisse darf niemand schlechter gestellt werden als andere, mit solchen Kosten nicht belastete Beschuldigte (vgl. BVerfG NJW 2004, 50; grundlegend auch BGHSt 46, 178 f, 184).

    Zum Schutz des Staates ist ein vorheriges "Bewilligungsverfahren" zudem nicht notwendig; es genügt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers gerichtlich festgestellt wird (BVerfG NJW 2004, 50, 51).

    Den Wahlverteidiger auf die vorherige gerichtliche Bewilligung einer Übernahme der Dolmetscherkosten zu verweisen, würde zumindest das Recht des - wie hier - inhaftierten Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG praktisch leerlaufen lassen (Nachweise bei BVerfG NJW 2004, 50, 51).

  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05
    Nach innerstaatlichem Verfassungsrecht folgt der vorstehend skizzierte Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten auf kostenfreie Zuziehung eines Dolmetschers aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: Allein wegen mangelnder Sprachkenntnisse darf niemand schlechter gestellt werden als andere, mit solchen Kosten nicht belastete Beschuldigte (vgl. BVerfG NJW 2004, 50; grundlegend auch BGHSt 46, 178 f, 184).

    Der Anspruch auf Freihaltung von den Dolmetscherkosten für den Verkehr mit dem Verteidiger besteht in diesem Rahmen uneingeschränkt, soweit die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Lit. e EMRK erfüllt sind, der Beschuldigte also der Gerichtssprache nicht hinreichend mächtig ist und das zu führende Mandatsgespräch für die Verteidigung erforderlich ist; von letzterem ist bei Fehlen abweichender Erkenntnisse im Übrigen stets auszugehen (vgl. BGHSt 46, 178 f).

  • KG, 12.01.1990 - 4 Ws 122/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05
    Er hat als Möglichkeiten einer Beschränkung der Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so angewandt vom Kammergericht, NStZ 1990, 402, 404), aber auch des § 126 BRAGO (a. F.) hingewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2010 - 1 Ws 271/10

    Vergütungsanspruch des durch den Pflichtverteidiger hinzugezogenen Dolmetschers

    Denn dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen (vgl. BVerfG NJW 2004, 50; Brandenburgisches OLG StraFo 2005, 415).

    Dabei ist zu bedenken, dass das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 464b StPO) insoweit auch bereits isoliert während des noch laufenden Verfahrens durchgeführt werden kann, da nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Dolmetscherkosten für Verteidigergespräche in jedem Fall zu ersetzen sind (vgl. Brandenburgisches OLG StraFo 2005, 415).

  • OLG Celle, 09.03.2011 - 1 Ws 102/11

    Der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter hat Anspruch auf Beiordnung

    Zwar ist anerkannt, dass sich der Anspruch eines Beschuldigten auf unentgeltliche Dolmetschertätigkeit bei zur Verfahrensvorbereitung erforderlichen Verteidigergesprächen bereits unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ergibt und dass eine effektive Verteidigung nicht durch ein zwingend vor der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu durchlaufendes Bewilligungsverfahren behindert werden darf (vgl. BVerfG StV 2004, 28; BGHSt 46, 178; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 527; OLG München StraFo 2008, 88; OLG Brandenburg StraFo 2005, 415).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2023 - 20 KLs 358 Js 11338/21

    Erstattung von Dolmetscher-/Übersetzungskosten bei Beauftragung des

    Gleiches gilt für den Wahlverteidiger (BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01, BVerfGK 1, 331 = NJW 2003, 50 (51); OLG Brandenburg 27.07.2005 - 1 Ws 83/05, StV 2006, 28 (29); OLG Karlsruhe 09.09.2009 - 2 Ws 305/09, StraFo 2009, 527; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 187 Rn. 23 f.), wie sich gebühren- und auslagenrechtlich aus § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ergibt (KMR-StPO/Bader, 103. EL 2021, § 464a Rn. 25).
  • LG Dortmund, 30.11.2017 - 35 Qs 24/17

    Erstattungsanspruch eines Rechtsanwalts von Dolmetscherkosten für ein

    Nicht erforderlich für die Erstattungsfähigkeit ist eine vorausgehende Kostengrundentscheidung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.07.2005, Az. 1 Ws 83/05, juris Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 2 Ws 305/09

    Freistellung von den Kosten für Dolmetscher bezüglich von Gesprächen zwischen

    Eines nachträglichen, besonderen Ausspruchs über die von Verfassungs wegen gebotene, grundsätzliche Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne einer Kostengrundentscheidung bedarf es - auch für den Fall der Verurteilung des Angeklagten - ebenfalls nicht; sie ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9005 Abs. 4 KV GKG (OLG München StraFo 2008, 88; OLG Brandenburg StraFo 2005, 415; KK-Gieg, StPO , 6. Aufl., Rn 2 zu § 464c , Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., Rn 2 zu § 464c; a.A. OLG Düsseldorf StRR 2007, 163).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2015 - 12 KLs 31/15

    Übernahme der Dolmetscherkosten von der Staatskasse bei Bevollmächtigung und

    Eine Beschränkung dieses Rechts auf das Verhältnis zu seinem Pflichtverteidiger würde gerade eine Diskriminierung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG und eine Beeinträchtigung des fair-trial-Grundsatzes bedeuten, da eine faktische Beschneidung der Verfahrensrechte aus § 137 Abs. 1 StPO vorläge (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2005 - 1 Ws 83/05 und LG Dresden, Beschl. v. 16.8.2010 - 3 Qs 92/10).
  • AG Rosenheim, 03.03.2011 - 8 Ds 280 Js 22311/10

    Dolmetscherkosten des Ausländers: Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines

    Eines nachträglichen, besonderen Ausspruchs über die von Verfassungs wegen gebotene, grundsätzliche Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne einer Kostengrundentscheidung bedarf es auch für den Fall der Verurteilung des Angeklagten - ebenfalls nicht; sie ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9005 Abs. 4 KV GKG (OLG München StraFo 2008, 88; OLG Brandenburg StraFo 2005, 415; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., Rn 2 zu § 464c, Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rn 2 zu § 464c; a.A. OLG Düsseldorf StRR 2007, 163).
  • LG Dortmund, 28.01.2008 - 36 Qs 6/08
    Allerdings hat das OLG Brandenburg in dem bereits angeführten Beschluss vom 27.7.2005 - 1 Ws 83/05 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass für die Freihaltung eines Beschuldigten von den Kosten eines Dolmetschers zu einem Anbahnungs- bzw. Mandatsgespräch mit einem Wahlverteidiger unerheblich sei, ob ihm auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet sei.
  • OLG Köln, 09.11.2007 - 2 Ws 588/07
    Der gegenteiligen Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 27.07.05 - 1 Ws 83/05 = StraFo 05, 415) vermag der Senat nicht zu folgen.
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